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Arrêté Ministériel du 27 juillet 2001
publié le 07 décembre 2018

Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des praticiens de l'art dentaire, porteurs du titre professionnel particulier de dentiste, spécialiste en parodontologie, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage en parodontologie. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2018015083
pub.
07/12/2018
prom.
27/07/2001
ELI
eli/arrete/2001/07/27/2018015083/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


27 JUILLET 2001. - Arrêté ministériel fixant les critères spéciaux d'agrément des praticiens de l'art dentaire, porteurs du titre professionnel particulier de dentiste, spécialiste en parodontologie, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage en parodontologie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 27 juillet 2001 fixant les critères spéciaux d'agrément des praticiens de l'art dentaire, porteurs du titre professionnel particulier de dentiste, spécialiste en parodontologie, ainsi que des maîtres de stage et des services de stage en parodontologie (Moniteur belge du 29 novembre 2001).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 27. JULI 2001 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der besonderen Kriterien für die Zulassung von Fachkräften der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für Parodontologie sind, sowie von Praktikumsleitern und Praktikumseinrichtungen in der Parodontologie Die Ministerin der Volksgesundheit, Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, insbesondere der Artikel 35sexies, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, und Artikel 44quinquies;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Festlegung der Liste der besonderen Berufsbezeichnungen, die den Fachkräften für Heilkunde, Zahnheilkunde einbegriffen, vorbehalten sind, insbesondere der Artikel 3 und 4;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 1996 zur Festlegung der Modalitäten für die Zulassung von Fachkräften der Zahnheilkunde, die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Rates der Zahnheilkunde vom 14. März 2000;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 30.458/3 des Staatsrates vom 9. Januar 2001;

Erlässt: Artikel 1 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 2 des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 und unbeschadet der Bestimmungen der Europäischen Richtlinien 78/686/EWG und 78/687/EWG erstreckt sich der Tätigkeitsbereich einer Fachkraft der Zahnheilkunde, die Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für Parodontologie ist, auf die Vorbeugung, Diagnose, Planung der Behandlung und Behandlung aller Parodontalerkrankungen (sowohl plaqueinduzierter als auch nicht plaqueinduzierter Erkrankungen, mit Ausnahme der Behandlung krebsbedingter Läsionen) durch chirurgische/nicht-chirurgische Therapie, Regeneration von Parodontalgewebe, Behandlung von Zysten parodontologischen Ursprungs im gingivo-alveolären Bereich, Behandlung bei Furkationsbefall, chirurgische Zahnentfernung, Zahntransplantation und reimplantation sowie Einsetzen von Zahnimplantaten mit ihren Abutments in den Unterkiefer und in den Alveolarfortsatz des Oberkiefers. Die Parodontologie umfasst in keinem Fall die prothetische Restauration. § 2 - Die Befugnis der Fachkraft der Zahnheilkunde, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für Parodontologie, umfasst die autonome Durchführung der in § 1 beschriebenen Behandlungen. Im Dringlichkeitsfall und wenn es während der Behandlung erforderlich ist, darf der Fachzahnarzt für Parodontologie seinen Tätigkeitsbereich überschreiten, um temporäre Restaurationen, provisorische Immediatprothesen und provisorische Kronen oder provisorische Brücken einzusetzen.

Art. 2 - Um als Fachzahnarzt für Parodontologie zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Anwärter: 1. die allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachzahnärzten erfüllen;2. eine spezifische Ausbildung mit einer Mindestdauer von drei Jahren absolviert haben, im Laufe deren die während der Grundausbildung in der Zahnheilkunde erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und zusätzliche Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen erworben werden: a) funktionelle Anatomie von Kopf und Hals, b) Biologie des Parodontiums, c) Mikrobiologie, d) klinische Merkmale und Diagnostik der Parodontalerkrankungen, e) bildgebende Diagnoseverfahren, f) Pharmakologie, g) Pathogenese der plaqueinduzierten Parodontalerkrankungen, h) Epidemiologie der verschiedenen Parodontalerkrankungen und diesbezüglicher Behandlungsbedarf mit besonderem Augenmerk auf die Erfassung und Behandlung von Risikopatienten, i) Manifestation systemischer Erkrankungen in der Mundhöhle, j) Immunologie, k) medizinisch vorbelastete Patienten, l) Verhaltenswissenschaften, m) Instrumentarium, n) Initialtherapie der Parodontalerkrankungen, o) antimikrobielle Behandlung der Parodontalerkrankungen, p) Parodontalchirurgie, q) Behandlung bei Furkationsbefall, r) traumatische Okklusion, s) Beziehung zu anderen Bereichen der Zahnheilkunde und damit verbundener Bereiche der Medizin im Rahmen multidisziplinärer Behandlungen, t) Nachsorgetherapie. Art. 3 - Um als Praktikumsleiter oder Praktikumsleiter-Koordinator für angehende Fachzahnärzte für Parodontologie zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss ein Anwärter die allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Fachzahnärzten als Praktikumsleiter oder Praktikumsleiter-Koordinator erfüllen.

Art. 4 - Um als Ausbildungszentrum oder Praktikumsort im Hinblick auf die Begleitung angehender Fachzahnärzte für Parodontologie zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben, muss das betreffende Zentrum oder der betreffende Ort die allgemeinen Kriterien für die Zulassung von Ausbildungszentren und Praktikumsorten im Hinblick auf die Begleitung von Facharztanwärtern erfüllen.

Art. 5 - § 1 - Zahnärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses zur Ausübung der Zahnheilkunde in Belgien ermächtigt sind, können bei der zuständigen Zulassungskommission einen Antrag auf Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung eines Fachzahnarztes für Parodontologie einreichen. Dieser Antrag umfasst ihren Lebenslauf mit deutlicher Angabe ihrer Ausbildung, ihr Tätigkeitsprofil, jede andere Referenz sowie die Nachweise über die regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungen. § 2 - Folgende Personen kommen für eine Zulassung in Frage: 1. Zahnärzte, Inhaber eines Universitätsdiploms eines Fachzahnarztes für Parodontologie, das von einer belgischen Universität oder von einer in Belgien von den zuständigen Behörden anerkannten ausländischen Universität ausgestellt wurde, 2.Zahnärzte, die seit mindestens sechs Jahren ausschließlich in diesem Fachbereich tätig sind, 3. Zahnärzte, die seit weniger als sechs Jahren ausschließlich in diesem Fachbereich tätig sind und den Nachweis erbringen können, dass sie diese Tätigkeit vor dem Ende einer Übergangsperiode, die drei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses endet, ausschließlich ausüben, und die laut der Zulassungskommission Fachkenntnisse erworben haben, die den für den Erhalt der besonderen Berufsbezeichnung erforderlichen Ausbildungskriterien gleichgesetzt werden können. § 3 - Zahnärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses bereits eine universitäre Ausbildung in Belgien begonnen haben, können bei der Zulassungskommission einen Antrag einreichen, um ihr bereits absolviertes Praktikum validieren zu lassen und den verbleibenden Praktikumsteil beenden zu können.

Art. 6 - Ein Zahnarzt, der als Praktikumsleiter oder Praktikumsleiter-Koordinator zugelassen werden möchte, muss nachweisen, dass er im Laufe der ersten sechs Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses in diesem Fachbereich tätig gewesen ist.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juni 2002 in Kraft.

Brüssel, den 27. Juli 2001 M. AELVOET

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