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Arrêté Ministériel du 21 mars 2014
publié le 08 avril 2014

Arrêté ministériel déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de région et de communauté. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000268
pub.
08/04/2014
prom.
21/03/2014
ELI
eli/arrete/2014/03/21/2014000268/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MARS 2014. - Arrêté ministériel déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de région et de communauté. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 21 mars 2014 déterminant les modèles des instructions pour l'électeur dans les cantons électoraux et communes désignés pour l'usage d'un système de vote automatisé lors des élections simultanées pour le Parlement européen, la Chambre des représentants et les Parlements de région et de communauté (Moniteur belge du 26 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. MÄRZ 2014 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlsystems bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente Die Ministerin des Innern, Aufgrund des Wahlgesetzbuches, insbesondere des Artikels 112, ersetzt durch das Gesetz vom 30.Juli 1991;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, insbesondere des Artikels 29;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. März 2014 zur Bestimmung der Wahlkantone und Gemeinden, in denen ein elektronisches Wahlsystem angewandt wird;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. März 2014 zur Regelung bestimmter Wahlverrichtungen im Hinblick auf die gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente vom 25. Mai 2014;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 21. März 2014 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass aufgrund der anstehenden, auf den 25. Mai 2014 festgelegten gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente schnellstmöglich die Muster der Anweisungen für den Wähler festgelegt werden müssen, die bei diesen Wahlen in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlsystems bestimmt sind, Anwendung finden werden, Erlässt: Artikel 1 - In den Wahlkantonen und Gemeinden, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 14. März 2014 für die Anwendung eines automatisierten Wahlsystems bestimmt sind, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für erstens das Europäische Parlament, zweitens die Abgeordnetenkammer und drittens das Wallonische Parlament die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass.

Art. 2 - In den Wahlkantonen und Gemeinden, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 14. März 2014 für die Anwendung eines automatisierten Wahlsystems bestimmt sind, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für erstens das Europäische Parlament, zweitens die Abgeordnetenkammer und drittens das Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt und die Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass.

Art. 3 - In den Wahlkantonen und Gemeinden, die durch den oben erwähnten Königlichen Erlass vom 14. März 2014 für die Anwendung eines automatisierten Wahlsystems bestimmt sind, entsprechen bei den gleichzeitigen Wahlen für erstens das Europäische Parlament, zweitens die Abgeordnetenkammer, drittens das Wallonische Parlament und viertens das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft die Anweisungen für den Wähler (Muster I) dem Muster in Anlage 3 zu vorliegendem Erlass.

Art. 4 - Der Ministerielle Erlass vom 31. März 1999 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlverfahrens bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern, den Wallonischen Regionalrat, den Flämischen Rat, den Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und den Rat der Deutschsprachigen Gemeinschaft wird aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 21. März 2014 Frau J. MILQUET

Anlage 1 (...) Anlage 2 (...) Anlage 3 Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen Eupen und Sankt Vith bei den gleichzeitigen Wahlen für erstens das Europäische Parlament, zweitens die Abgeordnetenkammer, drittens das Wallonische Parlament und viertens das Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft 1. Die Wähler werden von 8 bis 16 Uhr zur Stimmabgabe zugelassen. Wähler, die sich um 16 Uhr im Wahllokal befinden, werden noch zur Stimmabgabe zugelassen. 2. Nachdem der Vorsitzende den Personalausweis und die Wahlaufforderung des Wählers überprüft hat, überreicht er ihm gegen Abgabe dieser Unterlagen eine Magnetkarte für die Stimmabgabe.Der im Ausland ansässige belgische Wähler, der eine grüne Wahlaufforderung vorweist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschließlich für die Wahl der Abgeordnetenkammer wählen kann. Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist und eine blaue Wahlaufforderung vorweist, erhält eine validierte Magnetkarte, die so angepasst wurde, dass er ausschließlich für die Wahl des Europäischen Parlaments wählen kann. 3. - Der Wähler darf sich nur während der für die Stimmabgabe erforderlichen Zeit in der Wahlkabine aufhalten. Um seine Stimmabgabe vorzunehmen, führt er erst die Magnetkarte in den dafür vorgesehenen Schlitz des Kartenlesers am Wahlapparat ein. - Der Wähler bestimmt die Sprache, in der er anhand des ihm zur Verfügung gestellten Lichtstiftes seine Stimmabgaben vornehmen möchte. 4. Der belgische Wähler, der in den Bevölkerungsregistern einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt zunächst seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab;nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Wallonischen Parlaments ab und bestätigt sie ebenfalls; nachdem er diese Stimmabgabe bestätigt hat, gibt er seine Stimme für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft ab und bestätigt sie ebenfalls.

Der im Ausland ansässige belgische Wähler, der für die persönliche Stimmabgabe in einer belgischen Gemeinde eingetragen ist, gibt seine Stimme für die Wahl der Abgeordnetenkammer ab und bestätigt seine Stimmabgabe.

Der Wähler, der Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, gibt seine Stimme für die Wahl des Europäischen Parlaments ab und bestätigt seine Stimmabgabe. 5. Der Wähler geht für die Stimmabgabe wie folgt vor: a) Für die Wahl des Europäischen Parlaments: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten (ordentlicher Kandidat und Ersatzkandidaten) auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für den ordentlichen Kandidaten und/oder einen oder mehrere Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld des ordentlichen Kandidaten und/oder eines oder mehrerer Ersatzkandidaten; das Feld des gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten wird grau hinterlegt. b) Für die Wahl der Abgeordnetenkammer: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten wird grau hinterlegt. c) Für die Wahl des Wallonischen Parlaments: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten (ordentliche Kandidaten und Ersatzkandidaten) auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere ordentliche Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer ordentlicher Kandidaten und/oder Ersatzkandidaten; das Feld jedes gewählten ordentlichen Kandidaten und/oder jedes gewählten Ersatzkandidaten wird grau hinterlegt. d) Für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Gemeinschaft: - Der Wähler gibt die Liste seiner Wahl an, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und auf das Feld der gewählten Liste drückt. - Ist der Wähler mit der Vorschlagsreihenfolge für die Kandidaten auf der von ihm unterstützten Liste einverstanden, so hält er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm und setzt ihn auf den hellen Mittelpunkt im Kopffeld über dieser Liste, das sich links oben auf dem Bildschirm befindet. - Wenn nicht, gibt er eine Vorzugsstimme für einen oder mehrere Kandidaten dieser Liste ab, vor denen eine laufende Nummer steht, indem er den Lichtstift senkrecht zum Bildschirm hält und ihn nacheinander auf das Feld dieses oder dieser Kandidaten setzt. Dazu drückt er mit dem Lichtstift gleich wo auf das Stimmfeld eines oder mehrerer Kandidaten; das Feld jedes gewählten Kandidaten wird grau hinterlegt. 6. Nachdem der Wähler seine Stimmabgabe für eine oder mehrere Wahlen bestätigt hat, nimmt er seine Magnetkarte zurück.Er hat die Möglichkeit, seine Stimmabgaben zu visualisieren. Zu diesem Zweck führt der Wähler seine Magnetkarte erneut in den Schlitz ein; er kann jedoch über die Visualisierung seine Stimmabgaben nicht mehr ändern. 7. Anschließend gibt der Wähler dem Vorsitzenden seine Magnetkarte zurück.Nachdem der Vorsitzende die Karte überprüft hat, fordert er den Wähler auf, sie in die Urne einzuführen. Der Wähler erhält seinen Personalausweis und vom Vorsitzenden oder beauftragten Beisitzer abgestempelte Wahlaufforderung zurück. 8. Die Magnetkarte wird für ungültig erklärt: a) wenn sich bei der in Nr.7 erwähnten Überprüfung herausstellt, dass eine Markierung oder eine Eintragung absichtlich auf der Karte angebracht worden ist, die den Wähler erkennbar machen könnte, b) wenn der Wähler infolge einer falschen Handhabung oder eines anderen ungewollten Fehlverhaltens die ihm ausgehändigte Karte beschädigt hat, c) wenn sich aus irgendeinem technischen Grund die Registrierung der Karte durch die elektronische Urne als unmöglich erweist. In den in vorhergehendem Absatz erwähnten Fällen wird der Wähler aufgefordert, seine Stimmabgabe anhand einer anderen Karte zu wiederholen. Wenn nach einem zweiten Versuch die Karte erneut aufgrund des vorhergehenden Absatzes Buchstabe a) für ungültig erklärt wird, wird der Wähler nicht mehr zur Wahl zugelassen und seine Stimmabgabe wird für ungültig erklärt. 9. Wer sein Stimmrecht mehrmals ausübt, wer wählt, ohne wahlberechtigt zu sein, oder wer ohne gültige Vollmacht für einen anderen wählt, macht sich strafbar. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 21. März 2014 zur Festlegung der Muster der Anweisungen für den Wähler in den Wahlkantonen und Gemeinden, die für die Anwendung eines automatisierten Wahlsystems bestimmt sind bei den gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Abgeordnetenkammer und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente beigefügt zu werden Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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