publié le 12 mai 2009
Arrêté ministériel déterminant, dans les cantons et communes faisant usage d'un système de vote automatisé, l'ordre dans lequel les votes sont exprimés en cas d'élections simultanées. Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
14 AVRIL 2009. - Arrêté ministériel déterminant, dans les cantons et communes faisant usage d'un système de vote automatisé, l'ordre dans lequel les votes sont exprimés en cas d'élections simultanées.
Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 14 avril 2009 déterminant, dans les cantons et communes faisant usage d'un système de vote automatisé, l'ordre dans lequel les votes sont exprimés en cas d'élections simultanées (Moniteur belge du 20 avril 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 14. APRIL 2009 - Ministerieller Erlass zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden Der Minister des Innern, Aufgrund des Gesetzes vom 11.April 1994 zur Organisierung der automatisierten Wahl, abgeändert durch die Gesetze vom 5. April 1995 und 18. Dezember 1998, insbesondere des Artikels 7 § 2 Absatz 2;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden;
Aufgrund der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass die Software für die gleichzeitigen Wahlen des Europäischen Parlaments und der Regional- und Gemeinschaftsparlamente vom 7. Juni 2009 spätestens am 1. Mai 2009 funktionstüchtig sein muss und ebenfalls den von den Föderalen Gesetzgebenden Kammern und den Regional- und Gemeinschaftsparlamenten bestimmten Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden muss, damit sie gemäss Artikel 5bis des vorerwähnten Gesetzes vom 11. April 1994 die Kontrolle der automatisierten Wahlsysteme vornehmen können, Erlasst: Artikel 1 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament, die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen die Stimmen je nach Fall in folgender Reihenfolge abgegeben werden: - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Flämisches Parlament, - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament, - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt. Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt nicht für eine Kandidatenliste der französischen Sprachgruppe gestimmt haben, können ausserdem eine Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments eingereicht worden ist, - Europäisches Parlament, Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament, Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Art. 2 - Bei gleichzeitigen Wahlen für das Europäische Parlament und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen die Stimmen je nach Fall in folgender Reihenfolge abgegeben werden: - Europäisches Parlament, Flämisches Parlament, - Europäisches Parlament, Wallonisches Parlament, - Europäisches Parlament, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt.
Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt nicht für eine Kandidatenliste der französischen Sprachgruppe gestimmt haben, können ausserdem eine Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments eingereicht worden ist, - Europäisches Parlament, Wallonisches Parlament, Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Art. 3 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die Föderalen Gesetzgebenden Kammern und die Regional- und Gemeinschaftsparlamente müssen die Stimmen je nach Fall in folgender Reihenfolge abgegeben werden: - Abgeordnetenkammer, Senat, Flämisches Parlament, - Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament, - Abgeordnetenkammer, Senat, Parlament der Region Brüssel-Hauptstadt.
Wähler, die bei der Wahl des Parlaments der Region Brüssel-Hauptstadt nicht für eine Kandidatenliste der französischen Sprachgruppe gestimmt haben, können ausserdem eine Stimme zugunsten einer Liste abgeben, die für die Direktwahl der Brüsseler Mitglieder des Flämischen Parlaments eingereicht worden ist, - Abgeordnetenkammer, Senat, Wallonisches Parlament, Parlament der Deutschsprachigen Gemeinschaft.
Art. 4 - Bei gleichzeitigen Wahlen für die Erneuerung der Föderalen Gesetzgebenden Kammern müssen die Stimmen in folgender Reihenfolge abgegeben werden: Abgeordnetenkammer, Senat.
Art. 5 - Der Ministerielle Erlass vom 10. März 1999 zur Festlegung der Reihenfolge der Stimmabgabe bei gleichzeitigen Wahlen in den Kantonen und Gemeinden, die ein automatisiertes Wahlsystem anwenden, wird aufgehoben.
Brüssel, den 14. April 2009 G. DE PADT