gepubliceerd op 08 augustus 2024
Koninklijk besluit tot vastlegging van de vorm en inhoud van het formulier voor de aanvraag tot verlenging van de toepassing van het bijzonder belastingstelsel voor ingekomen belastingplichtigen en ingekomen onderzoekers. - Duitse vertaling
1 SEPTEMBER 2022. - Koninklijk besluit tot vastlegging van de vorm en inhoud van het formulier voor de aanvraag tot verlenging van de toepassing van het bijzonder belastingstelsel voor ingekomen belastingplichtigen en ingekomen onderzoekers. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 1 september 2022 tot vastlegging van de vorm en inhoud van het formulier voor de aanvraag tot verlenging van de toepassing van het bijzonder belastingstelsel voor ingekomen belastingplichtigen en ingekomen onderzoekers (Belgisch Staatsblad van 19 september 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 1. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars für den Antrag auf Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, durch das Programmgesetz vom 27.Dezember 2021 wurde ein besonderes Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates eingeführt (Artikel 32/1 beziehungsweise 32/2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 (EStGB 92) wie durch das vorerwähnte Programmgesetz eingeführt). Dieses besondere Besteuerungssystem ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Nach Ablauf eines ersten Zeitraums von fünf Jahren unter diesem System oder für den verbleibenden Zeitraum nach einem etwaigen Übergang zum neuen System kann eine Verlängerung um drei Jahre beantragt werden.
Durch diesen Erlass wird der Inhalt des Formulars festgelegt, das für diesen Antrag auf Verlängerung verwendet werden muss. Die Steuerverwaltung wird mit der Festlegung der Form beauftragt.
Die geforderten Angaben sind im Grunde dieselben Angaben wie diejenigen, die für den Antrag auf Zugang zum System selbst verlangt werden. In dieser Hinsicht verweisen wir auf den Königlichen Erlass vom 5. März 2022 zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars für den Antrag auf Einverständnis zur Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates.
Die Gelegenheit wird genutzt, um die Artikel des KE/EStGB 92, in denen diese neuen Bestimmungen aufgenommen werden, in Paragraphen zu unterteilen, um die Lesbarkeit und Zugänglichkeit zu erhöhen.
Es gibt weniger formale Verpflichtungen, da die meisten erforderlichen Informationen bereits vorhanden und verfügbar sind.
Was die Bedingung in Bezug auf die Einkünfte betrifft, ist nur eine Erklärung erforderlich, da die notwendigen Angaben bereits in der Gesellschaftssteuererklärung enthalten sind.
Im Hinblick auf die Überprüfung der Zulässigkeitsbedingung muss das Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit ebenfalls angegeben werden.
Dem Antrag muss nur die Erklärung des Steuerpflichtigen beigefügt werden, dass er ein Steuerpflichtiger-Impatriate ist.
Für Forscher-Impatriates gelten dieselben Bedingungen, mit Ausnahme der Erklärung in Bezug auf die Mindestentlohnung, die für dieses Besteuerungssystem keine Bedingung ist.
Soweit, Sire, die Tragweite des Ihnen vorgelegten Erlasses.
Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM
1. SEPTEMBER 2022 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Form und des Inhalts des Formulars für den Antrag auf Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992: - des Artikels 32/1 § 8 Absatz 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen, - des Artikels 32/2 § 8 Absatz 1, eingefügt durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2021 und abgeändert durch das Gesetz vom 5. Juli 2022 zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen;
Aufgrund des KE/EStGB 92;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 5. August 2022;
Aufgrund des Einverständnisses der Staatssekretärin für Haushalt vom 30. August 2022; Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, des Artikels 3 § 1;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - das besondere Besteuerungssystem für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates, das durch das Programmgesetz vom 27.
Dezember 2021 eingeführt wurde, seit dem 1. Januar 2022 angewendet werden kann, - die Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates binnen drei Monaten nach Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren beantragt werden muss, - im Rahmen der Übergangsregeln wie in den Artikeln 18 und 19 des Programmgesetzes vom 27. Dezember 2021 bestimmt nur bis zum 30.
September 2022 für einen Übergang zum neuen besonderen Besteuerungssystem optiert werden kann, - die betreffenden Steuerpflichtigen in der Lage sein müssen, schnellstmöglich eine Antwort hinsichtlich der Verlängerung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates zu erhalten, - die Verwaltung daher schnell das Formular erstellen können muss, mit dem die Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates und Forscher-Impatriates beantragt werden kann, - vorliegender Erlass folglich schnellstmöglich ergehen muss;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen
Artikel 1 - Artikel 17/1 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. März 2022, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1, der § 1 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Artikel 32/1 § 8 Absatz 1 und 2 des EStGB 92 erwähnte Anträge für die Anwendung und die etwaige Verlängerung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates werden anhand der Formulare gestellt, die auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt werden." b) In Absatz 2, der § 2 wird, werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "Das Formular" und den Wörtern "enthält folgende Angaben und Vermerke" die Wörter "für den in Artikel 32/1 § 8 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnten Antrag" eingefügt.c) Nach Absatz 2, der § 2 wird, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Das Formular für den in Artikel 32/1 § 8 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Antrag enthält folgende Angaben und Vermerke: 1.Angaben, die die Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen, für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Steuerpflichtige-Impatriates beantragt wird, 2. Angaben, die die Identifizierung des Arbeitgebers oder der Gesellschaft, der/die den Antrag einreicht, und gegebenenfalls seines/ihres Bevollmächtigten ermöglichen, 3.Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit in Belgien, 4. Bestätigung, dass die Bedingungen in Bezug auf die Bruttoeinkünfte der jährlichen Entlohnung zum Zeitpunkt der Verlängerung erfüllt sind, 5.Erklärung, dass der Steuerpflichtige, für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems beantragt wird, ein Steuerpflichtiger-Impatriate im Sinne von Artikel 32/1 § 2 des EStGB 92 ist, 6. als Anlage: Belege zur Untermauerung der in Nr.5 erwähnten Erklärung." d) In Absatz 3, der § 4 Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung" und den Wörtern "des besonderen Besteuerungssystems" die Wörter "oder die Verlängerung" eingefügt.e) In Absatz 4, der § 4 Absatz 2 wird, werden die Wörter "Das Muster des Formulars wird" durch die Wörter "Die Muster der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Formulare werden" und die Wörter "in das Formular" durch die Wörter "in die Formulare" ersetzt. Art. 2 - Artikel 17/2 des KE/EStGB 92, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 5. März 2022, wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1, der § 1 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 1 - In Artikel 32/2 § 8 Absatz 1 und 2 des EStGB 92 erwähnte Anträge für die Anwendung und die etwaige Verlängerung des besonderen Besteuerungssystems für Forscher-Impatriates werden anhand der Formulare gestellt, die auf der Website des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen zur Verfügung gestellt werden." b) In Absatz 2, der § 2 wird, werden im einleitenden Satz zwischen den Wörtern "Das Formular" und den Wörtern "enthält folgende Angaben und Vermerke" die Wörter "für den in Artikel 32/2 § 8 Absatz 1 des EStGB 92 erwähnten Antrag" eingefügt.c) Nach Absatz 2, der § 2 wird, wird ein § 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 3 - Das Formular für den in Artikel 32/2 § 8 Absatz 2 des EStGB 92 erwähnten Antrag enthält folgende Angaben und Vermerke: 1.Angaben, die die Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen, für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems für Forscher-Impatriates beantragt wird, 2. Angaben, die die Identifizierung des Arbeitgebers oder der Gesellschaft, der/die den Antrag einreicht, und gegebenenfalls seines/ihres Bevollmächtigten ermöglichen, 3.Enddatum des ersten Zeitraums von fünf Jahren Tätigkeit in Belgien, 4. Erklärung, dass der Steuerpflichtige, für den das Einverständnis zur Verlängerung der Anwendung des besonderen Besteuerungssystems beantragt wird, ein Forscher-Impatriate im Sinne von Artikel 32/2 § 2 des EStGB 92 ist, 5.als Anlage: Belege zur Untermauerung der in Nr. 4 erwähnten Erklärung." d) In Absatz 3, der § 4 Absatz 1 wird, werden zwischen den Wörtern "für die Anwendung" und den Wörtern "des besonderen Besteuerungssystems" die Wörter "oder die Verlängerung" eingefügt.e) In Absatz 4, der § 4 Absatz 2 wird, werden die Wörter "Das Muster des Formulars wird" durch die Wörter "Die Muster der in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Formulare werden" und die Wörter "in das Formular" durch die Wörter "in die Formulare" ersetzt. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 4 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. September 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen V. VAN PETEGHEM