gepubliceerd op 06 augustus 2024
Koninklijk besluit betreffende de berekening van bepaalde termijnen inzake intellectuele eigendom. - Duitse vertaling
3 FEBRUARI 2023. - Koninklijk besluit betreffende de berekening van bepaalde termijnen inzake intellectuele eigendom. - Duitse vertaling
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 3 februari 2023 betreffende de berekening van bepaalde termijnen inzake intellectuele eigendom (Belgisch Staatsblad van 15 februari 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 3. FEBRUAR 2023 - Königlicher Erlass über die Berechnung bestimmter Fristen im Bereich des geistigen Eigentums PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verfassung, des Artikels 108; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel XI.11 § 2, XI.17 § 4 und § 7 Absatz 1 und 2, XI.18 § 1 Absatz 2 und 3, XI.20 § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 2, XI.21 § 1 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2009, und § 3, XI.23 § 6 Absatz 4, § 7 und § 9, XI.24 § 3 Absatz 2, XI.55 § 10, XI.56 § 9, XI.64 § 1, XI.77 § 2 Absatz 1, XI.78 § 1, XI.83/1 § 1 Absatz 5, eingefügt durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2017, XI.96 § 1, XI.100, XI.102 § 2 Absatz 1, XI.132 § 3, XI.139 § 4, XI.147 § 1, XI.150 § 3 und XI.151 § 3;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Juni 2022;
Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer um fünfzehn Tage verlängerten Frist von dreißig Tagen, der am 27. Juli 2022 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass kein Gutachten binnen dieser Frist übermittelt worden ist;
Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
In der Erwägung, dass durch vorliegenden Königlichen Erlass darauf abgezielt wird, den Zeitpunkt genauer zu bestimmen, ab dem bestimmte Fristen im Bereich des geistigen Eigentums zu laufen beginnen, wenn der Ausgangspunkt der Frist mit einer Notifizierung oder Aufforderung durch das Amt für geistiges Eigentum verbunden ist; dass sich die betreffenden Fristen auf Verfahren vor dem Amt für geistiges Eigentum im Zusammenhang mit belgischen oder europäischen Erfindungspatenten, ergänzenden Schutzzertifikaten und Sortenschutzrechten beziehen;
In der Erwägung, dass in dieser Hinsicht widerlegbare Vermutungen eingeführt werden, wenn die Notifizierung oder Aufforderung durch das Amt für geistiges Eigentum per Einschreiben entweder per Post oder über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen erfolgt; dass durch diese Vermutungen darauf abgezielt wird, für die Empfänger hinsichtlich der Berechnung der mit den vorerwähnten Notifizierungen oder Aufforderungen verbundenen Fristen, deren Nichteinhaltung einen Verlust von Rechten zur Folge haben kann, Deutlichkeit zu schaffen;
Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft Haben Wir beschloßen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 32 des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1986 über die Anmeldung, die Erteilung und die Aufrechterhaltung von Erfindungspatenten, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 9.
März 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 32 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel 1 und Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: 1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den Postdiensten, 2.wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen. § 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen."
Art. 2 - In den Königlichen Erlass vom 12. Mai 2015 zur Ausführung der Bestimmungen über den Sortenschutz des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 2/1 - § 1 - Gegenüber dem Empfänger und vorbehaltlich anders lautender Bestimmung werden die durch oder aufgrund von Buch XI Titel 3 des Wirtschaftsgesetzbuches vorgesehenen gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Fristen, die ab einer Notifizierung oder Aufforderung durch das Amt zu laufen beginnen, wie folgt berechnet: 1. wenn das Amt ein Einschreiben per Post versendet, ab dem dritten Werktag nach dem Tag der Aufgabe des Einschreibens bei den Postdiensten, 2.wenn das Amt ein Einschreiben über einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen versendet, ab dem ersten Werktag nach dem Tag der Bereitstellung des Einschreibens für den Empfänger über den qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreibesendungen. § 2 - Der Empfänger kann nachweisen, dass die Notifizierung oder Aufforderung durch das Amt an einem späteren Datum als dem in § 1 erwähnten Datum vorgenommen worden ist; in diesem Fall beginnt die betreffende Frist ab diesem späteren Datum zu laufen."
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 2023 in Kraft.
Art. 4 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2023 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE