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Code Civil
publié le 14 septembre 2023

13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 5 Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Livre 5 du Code civil(...)

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13 AVRIL 2019. - Code civil, Livre 5 Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande du Livre 5 du Code civil, inséré par la loi du 28 avril 2022Documents pertinents retrouvés type loi prom. 28/04/2022 pub. 01/07/2022 numac 2022032058 source service public federal justice Loi portant le livre 5 « Les obligations » du Code civil type loi prom. 28/04/2022 pub. 08/06/2023 numac 2023042490 source service public federal interieur Loi portant le livre 1er "Dispositions générales" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits type loi prom. 28/04/2022 pub. 01/07/2022 numac 2022032057 source service public federal justice Loi portant le livre 1er « Dispositions générales » du Code civil fermer portant le livre 5 "Les obligations" du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet 2022), tel qu'il a été modifié par la loi du 30 juillet 2022 visant à rendre la justice plus humaine, plus rapide et plus ferme II (Moniteur belge du 8 août 2022).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

13. APRIL 2019 - ZIVILGESETZBUCH BUCH 5 - SCHULDVERHÄLTNISSE TITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 5.1 - Schuldverhältnis Ein Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen ein Gläubiger von einem Schuldner, notfalls vor Gericht, die Erfüllung einer Leistung fordern kann.

Art. 5.2 - Natürliche Verbindlichkeit Eine natürliche Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit, deren Erfüllung nicht eingefordert werden kann.

Bei natürlichen Verbindlichkeiten, die weder aus Unkenntnis noch unter Zwang erfüllt worden sind, ist keine Rückgabe möglich.

Durch die weder aus Unkenntnis noch unter Zwang erfolgte Anerkennung einer natürlichen Verbindlichkeit entsteht ein Schuldverhältnis.

Art. 5.3 - Quellen von Schuldverhältnissen und Tragweite der Bestimmungen Schuldverhältnisse entstehen durch Rechtsgeschäft, Quasivertrag, außervertragliche Haftung oder Gesetz.

Die Bestimmungen des vorliegenden Buches bilden ergänzendes Recht, es sei denn, aus ihrem Wortlaut oder ihrer Tragweite geht hervor, dass sie ganz oder teilweise zwingenden Charakter haben oder die öffentliche Ordnung betreffen.

TITEL 2 - Quellen von Schuldverhältnissen Untertitel 1 - Rechtsgeschäfte KAPITEL 1 - Der Vertrag Abschnitt 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 5.4 - Bestimmung des Begriffs "Vertrag" Ein Vertrag oder eine Vereinbarung ist eine Willensübereinstimmung zwischen zwei oder mehreren Personen mit der Absicht, Rechtsfolgen herbeizuführen.

Art. 5.5 - Konsensualverträge, förmliche und dingliche Verträge Ein Vertrag ist konsensual, wenn er allein durch die Willensübereinstimmung der Parteien zustande kommt, ohne dass seine Gültigkeit einer Formvorschrift unterliegt.

Ein Vertrag ist förmlich, wenn seine Gültigkeit einer Formvorschrift unterliegt.

Ein Vertrag ist dinglich, wenn sein Zustandekommen von der Übergabe einer Sache von einer Partei an die andere abhängt.

Art. 5.6 - Gegenseitige und einseitige Verträge Ein Vertrag ist gegenseitig, wenn die Parteien wechselseitig eine der anderen gegenüber verpflichtet sind.

Ein Vertrag ist einseitig, wenn eine Partei einer anderen gegenüber verpflichtet ist, ohne dass für Letztere eine Verpflichtung besteht.

Art. 5.7 - Entgeltliche und unentgeltliche Verträge Ein Vertrag ist entgeltlich, wenn er jeder Partei einen Vorteil verschafft.

Ein Vertrag ist unentgeltlich, wenn eine Partei, die der anderen einen Vorteil verschafft, im Gegenzug keinen Vorteil erhält.

Art. 5.8 - Kommutative Verträge und Zufallsverträge Ein Vertrag ist kommutativ, wenn die gegenseitigen Leistungen bei seinem Zustandekommen als gleichwertig angesehen werden.

Ein Vertrag ist ein Zufallsvertrag, wenn die Gleichwertigkeit der gegenseitigen Leistungen, zu denen die Parteien verpflichtet sind, ungewiss ist, weil das Bestehen oder der Umfang einer der Leistungen von einem ungewissen Ereignis abhängt. Er setzt eine Gewinnchance oder ein Verlustrisiko voraus.

Art. 5.9 - Rahmenvertrag Ein Rahmenvertrag ist ein Vertrag, durch den die Parteien die allgemeinen Grundsätze vereinbaren, innerhalb deren sie spätere Anwendungsverträge schließen werden.

Art. 5.10 - Vorformulierter Standardvertrag Ein Vertrag ist ein vorformulierter Standardvertrag, wenn er vorab und einseitig von einer Partei aufgesetzt wird und nicht darüber verhandelt werden kann.

Die Tatsache, dass über einige Klauseln des Vertrags verhandelt werden kann, schließt die Anwendung des vorliegenden Artikels auf den Rest des Vertrags nicht aus, wenn die Gesamtbeurteilung den Schluss zulässt, dass es sich trotzdem um einen vorformulierten Standardvertrag handelt.

Art. 5.11 - Vertrag mit einem Verbraucher Ein Vertrag mit einem Verbraucher ist ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmen im Sinne des Wirtschaftsgesetzbuches und einem Verbraucher im Sinne dieses Gesetzbuches geschlossen wird.

Art. 5.12 - Mehrparteienvertrag Ein Mehrparteienvertrag ist ein von mehr als zwei Parteien geschlossener Vertrag.

Art. 5.13 - Anwendungsbereich und Verweise Vorliegendes Kapitel enthält die allgemeinen Regeln, die für alle Verträge einschließlich Mehrparteienverträgen und für Vertragsbestimmungen gelten, sofern das Gesetz dem nicht entgegensteht.

Die Regeln, die allein für Sonderverträge gelten, sind in den Bestimmungen des früheren Zivilgesetzbuches und des vorliegenden Gesetzbuches, die sich auf jeden dieser Verträge beziehen, im Wirtschaftsgesetzbuch und in den besonderen Gesetzen festgelegt.

Abschnitt 2 - Zustandekommen des Vertrags Unterabschnitt 1 - Dynamischer Vertragsabschluss Paragraph 1 - Verhandlungen Art. 5.14 - Vertragsfreiheit Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen steht es jedem frei, einen Vertrag zu schließen oder nicht und seinen Vertragspartner zu wählen, ohne die Gründe für seine Wahl darlegen zu müssen.

Den Parteien steht es frei, den Inhalt des Vertrags zu bestimmen, solange er die durch das Gesetz vorgesehenen Gültigkeitsbedingungen erfüllt.

Art. 5.15 - Verhandlungsfreiheit Den Parteien steht es frei, vorvertragliche Verhandlungen aufzunehmen, zu führen und abzubrechen.

Sie handeln dabei gemäß den Erfordernissen der Gutgläubigkeit.

Art. 5.16 - Informationspflicht Während der vorvertraglichen Verhandlungen lassen die Parteien einander die Informationen zukommen, deren Erteilung das Gesetz, die Gutgläubigkeit und die Gepflogenheiten ihnen unter Berücksichtigung der Eigenschaft der Parteien, ihrer angemessenen Erwartungen und des Vertragsgegenstands auferlegen.

Art. 5.17 - Vorvertragliche Haftung Die Parteien können während der vorvertraglichen Verhandlungen eine der anderen gegenüber eine außervertragliche Haftung eingehen.

Bei einem schuldhaften Abbruch der Verhandlungen bedeutet diese Haftung, dass die geschädigte Person wieder in die Lage versetzt wird, in der sie sich befunden hätte, wenn es keine Verhandlungen gegeben hätte. Wenn das berechtigte Vertrauen geweckt wurde, dass der Vertrag zweifellos geschlossen werden würde, kann diese Haftung die Entschädigung für den Verlust der erwarteten Nettovorteile aus dem nicht geschlossenen Vertrag beinhalten.

Die Verletzung einer Informationspflicht kann nicht nur zur vorvertraglichen Haftung, sondern auch zur Nichtigkeit des Vertrags führen, wenn die in Artikel 5.33 vorgesehenen Erfordernisse erfüllt sind.

Paragraph 2 - Angebot und Annahme Art. 5.18 - Grundsatz Ein Vertrag kommt durch die Annahme eines Angebots zustande.

Art. 5.19 - Angebot Ein Angebot ist ein Vorschlag zum Abschluss eines Vertrags, der alle wesentlichen und substanziellen Bestandteile des angestrebten Vertrags enthält und den Willen des Anbieters beinhaltet, im Fall der Annahme durch den Vertrag gebunden zu sein.

Ein empfangsbedürftiges Angebot darf geändert oder zurückgezogen werden, solange es den Empfänger nicht erreicht hat im Sinne von Artikel 1.5. Ein öffentliches Angebot kann nicht mehr geändert oder zurückgezogen werden, sobald es geäußert worden ist.

Ein Angebot bleibt während der darin festgelegten Frist oder, falls keine Frist festgelegt worden ist, während einer angemessenen Frist unwiderruflich.

Nach Ablauf dieser Frist oder nachdem die Ablehnung des Angebots den Anbieter erreicht hat, ist das Angebot für den Anbieter gegenüber der Person, die das Angebot abgelehnt hat, nicht mehr bindend.

Art. 5.20 - Annahme Eine Annahme ist jede Erklärung oder sonstige Verhaltensweise des Empfängers eines Angebots, mit der sein Einverständnis mit dem Angebot ohne Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen in Bezug auf wesentliche oder substanzielle Bestandteile zum Ausdruck gebracht wird.

Solche Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen führen zur Ablehnung des ursprünglichen Angebots und stellen gegebenenfalls ein neues Angebot dar.

Eine Annahme kann nicht aus einem Stillschweigen abgeleitet werden, es sei denn, aus dem Gesetz, den Gepflogenheiten oder den konkreten Umständen geht etwas anderes hervor.

Die Rücknahme der Annahme ist möglich, solange sie den Anbieter noch nicht erreicht hat.

Art. 5.21 - Zeitpunkt und Ort des Zustandekommens Ein Vertrag kommt zu dem Zeitpunkt und an dem Ort zustande, wo die Annahme den Anbieter im Sinne von Artikel 1.5 erreicht.

Bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen Vertrag wird vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien vermutet, dass dieser Ort der Wohnsitz des Anbieters ist.

Art. 5.22 - Widerrufsrecht Das Gesetz oder der Vertrag kann ein Widerrufsrecht zuerkennen.

Aufgrund dieses Widerrufsrechts verfügt eine Partei nach Vertragsabschluss über eine Frist, innerhalb der sie der anderen Partei zur Kenntnis bringen kann, dass sie auf den Vertrag verzichtet.

In diesem Fall darf diese Partei, sofern das Gesetz oder der Vertrag nichts anderes vorsieht, ohne Zahlung von Kosten oder einer Entschädigung und ohne Angabe von Gründen den Vertrag widerrufen.

Art. 5.23 - Allgemeine Bedingungen Die Aufnahme der allgemeinen Bedingungen einer Partei in den Vertrag setzt voraus, dass die andere Partei tatsächlich davon Kenntnis hat oder zumindest die Möglichkeit hat, tatsächlich davon Kenntnis zu nehmen, und dass sie diese annimmt.

Bei einem Konflikt zwischen den allgemeinen Bedingungen einer der Parteien und den verhandelten Bedingungen haben letztere Vorrang.

Auch wenn Angebot und Annahme auf unterschiedliche allgemeine Bedingungen verweisen, kommt der Vertrag dennoch zustande. Beide allgemeinen Bedingungen sind Teil des Vertrags, mit Ausnahme der unvereinbaren Klauseln.

In Abweichung von Absatz 3 kommt der Vertrag nicht zustande, wenn eine Partei vorab oder unverzüglich nach Erhalt der Annahme ausdrücklich und nicht durch allgemeine Bedingungen erklärt, dass sie nicht an einen solchen Vertrag gebunden sein will.

Paragraph 3 - Vorzugs- und Optionsvertrag Art. 5.24 - Vorzugsvertrag Ein Vorzugsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich eine Partei verpflichtet, dem Begünstigten des Vertrags Vorrang einzuräumen, wenn sie sich für den Abschluss eines Vertrags entscheidet. Vorbehaltlich anderslautender Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen unterliegt der Vorzugsvertrag folgenden Regeln.

Die Partei darf erst mit einem Dritten einen Vertrag schließen, nachdem sie dem Begünstigten die Gelegenheit gegeben hat, von seinem Vorzugsrecht Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck notifiziert sie dem Begünstigten die wesentlichen und substanziellen Bestandteile des Vertrags, den sie zu schließen beabsichtigt.

Diese Notifizierung gilt als Angebot.

Wird das Angebot nicht angenommen, darf die Partei nicht zu einem niedrigeren Preis oder unter günstigeren Bedingungen einen Vertrag mit einem Dritten schließen, ohne eine neue Notifizierung gemäß Absatz 2 vorzunehmen.

Art. 5.25 - Optionsvertrag oder einseitiges Vertragsversprechen Der Optionsvertrag beziehungsweise das einseitige Vertragsversprechen ist ein Vertrag, mit dem eine Partei dem Begünstigten das Recht einräumt, zu entscheiden, mit ihr einen Vertrag zu schließen, dessen wesentliche und substanzielle Bestandteile feststehen und für dessen Zustandekommen lediglich die Zustimmung des Begünstigten fehlt.

Art. 5.26 - Sanktion Wenn ein Vertrag mit einem Dritten gegen einen Vorzugs- oder Optionsvertrag verstößt, verfügt der Begünstigte dem Schuldner gegenüber über Sanktionen wegen Nichterfüllung.

Der Begünstigte kann zu Lasten des Dritten, der am Verstoß gegen den Vorzugs- oder Optionsvertrag mitbeteiligt ist, auch die Wiedergutmachung des erlittenen Schadens oder die Nicht-Drittwirksamkeit des Vertrags fordern oder verlangen, dass er im geschlossenen Vertrag an die Stelle des Dritten tritt.

Unterabschnitt 2 - Gültigkeitsbedingungen Paragraph 1 - Aufzählung Art. 5.27 - Gültigkeitsbedingungen Damit ein Vertrag gültig ist, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. freiwillige und informierte Zustimmung jeder Partei, 2.Vertragsfähigkeit jeder Partei, 3. bestimmbarer und rechtmäßiger Gegenstand, 4.rechtmäßiger Grund.

Die Gültigkeitsbedingungen werden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.

Paragraph 2 - Zustimmung und Willensmängel Art. 5.28 - Konsensprinzip Ein Vertrag kommt allein durch die Willensübereinstimmung der Parteien zustande.

Art. 5.29 - Ausnahmen vom Konsensprinzip In Ausnahmefällen kann das Gesetz oder der Vertrag bestimmte Formvorschriften auferlegen oder die Aushändigung einer Sache verlangen.

Wird die Sache nicht ausgehändigt, kommt der dingliche Vertrag nicht zustande.

Bei Nichteinhaltung der Formvorschriften ist der förmliche Vertrag nichtig, wenn diese Sanktion aus dem Gesetz oder dem Vertrag hervorgeht.

Formvorschriften, die nur für den Beweis oder die Drittwirksamkeit des Vertrages auferlegt sind, haben keinen Einfluss auf seine Gültigkeit.

Art. 5.30 - Funktionale Gleichwertigkeit § 1 - Gesetzliche oder verordnungsrechtliche Formvorschriften in Bezug auf Vertragsabschlüsse gelten für den elektronischen Vertragsabschluss als erfüllt, wenn den funktionellen Qualitätsmerkmalen dieser Vorschriften entsprochen wird. § 2 - Für die Anwendung von § 1 muss Folgendes berücksichtigt werden: 1. Die Anforderung, dass ein Schriftstück vorliegt, wird durch eine Gesamtheit alphabetischer Zeichen oder sonstiger verständlicher Zeichen auf einem Träger, der den Zugang zu diesen Zeichen während eines dem Verwendungszweck angemessenen Zeitraums ermöglicht und die Integrität dieser Zeichen unabhängig vom Träger und von den Übermittlungsmodalitäten wahrt, erfüllt.2. Der ausdrücklichen oder stillschweigenden Signaturpflicht wird entsprochen, wenn die Bedingungen, die in Artikel 3 Nr.10 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG oder in Artikel 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG vorgesehen sind, erfüllt werden. 3. Der Anforderung eines handschriftlichen Vermerks der Person, die die Verpflichtung eingeht, kann durch jedes Verfahren entsprochen werden, das gewährleistet, dass der Vermerk von dieser Person stammt. § 3 - Unter der Voraussetzung, dass die zuständigen Gerichtshöfe und Gerichte feststellen, dass es praktische Hindernisse für die Erfüllung einer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Formvorschrift im Rahmen eines Vertragsabschlusses auf elektronischem Wege gibt, können sie die Paragraphen 1 und 2 nicht auf Verträge anwenden, die zu einer der folgenden Kategorien gehören: 1. Verträge, die Rechte an unbeweglichen Gütern mit Ausnahme von Mietrechten begründen oder übertragen, 2.Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentliche Befugnisse ausübenden Berufen gesetzlich vorgeschrieben ist, 3. Bürgschaftsverträge und Verträge über Sicherheiten, die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit eingegangen werden, 4.Verträge im Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts.

Art. 5.31 - Fehlende Zustimmung und vertragsverhindernder Irrtum Ein Vertrag, der zustande kommt, obwohl die Zustimmung einer der Parteien fehlt, ist relativ nichtig.

Ein Vertrag, der mit einem vertragsverhindernden Irrtum behaftet ist, ist nur dann nichtig, wenn der Irrtum ausschlaggebend und entschuldbar ist.

Art. 5.32 - Schreibfehler Ein Schreibfehler, der aus einer unbeabsichtigten Diskrepanz zwischen dem tatsächlichen gemeinsamen Willen der Parteien und ihrem erklärten Willen hervorgeht, führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags, sondern kann immer berichtigt werden.

Art. 5.33 - Willensmängel Eine Zustimmung ist nicht gültig, wenn sie auf einen Irrtum, arglistige Täuschung, Gewalt oder einen Missbrauch von Umständen zurückzuführen ist, sofern der Willensmangel ausschlaggebend ist.

Ein mit einem Willensmangel behafteter Vertrag ist, unbeschadet der in Artikel 5.17 erwähnten vorvertraglichen Haftung, relativ nichtig, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt.

Arglistige Täuschung, Gewalt und Missbrauch von Umständen, die vom Komplizen des Vertragspartners oder von einer Person ausgehen, für die der Vertragspartner haftbar ist, werden mit denen des Vertragspartners gleichgesetzt.

Art. 5.34 - Irrtum Ein Irrtum ist nur dann ein Nichtigkeitsgrund, wenn eine Partei auf entschuldbare Weise eine falsche Vorstellung von einem Element hat, das für sie ausschlaggebend war, um den Vertrag zu schließen, obwohl die andere Partei diesen ausschlaggebenden Charakter kannte oder hätte kennen müssen.

Der Irrtum kann sich auf Tatsachen oder auf das Recht beziehen.

Ein Irrtum ist kein Nichtigkeitsgrund, wenn er nur die Person betrifft, mit der man beabsichtigte, einen Vertrag zu schließen, es sei denn, der Vertrag ist hauptsächlich unter Berücksichtigung dieser Person geschlossen worden.

Auch ein Irrtum, der sich ausschließlich auf den Wert einer Sache oder Leistung oder den Preis bezieht, ist kein Nichtigkeitsgrund, es sei denn, er beruht auf einem Irrtum über eine Grundeigenschaft des Vertragsgegenstands.

Art. 5.35 - Arglistige Täuschung Arglistige Täuschung ist nur dann ein Nichtigkeitsgrund, wenn eine Partei durch Machenschaften, die ihr Vertragspartner vorsätzlich praktiziert hat, in die Irre geführt wurde.

Eine Machenschaft kann darin bestehen, vorsätzlich Informationen, über die man verfügt und die man aufgrund von Artikel 5.16 mitteilen musste, zurückzuhalten.

Arglistige Täuschung ist ein Nichtigkeitsgrund ungeachtet dessen, ob der aus dieser arglistigen Täuschung resultierende Irrtum entschuldbar ist.

Arglistige Täuschung kann nicht vermutet, sondern muss bewiesen werden.

Art. 5.36 - Gewalt Gewalt ist nur dann ein Nichtigkeitsgrund, wenn eine Partei einen Vertrag unter unrechtmäßigem Zwang ihres Vertragspartners schließt, durch den diese Partei für sich selbst oder ihre Angehörigen eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder moralischen Unversehrtheit oder des Vermögens befürchten muss.

Art. 5.37 - Missbrauch von Umständen Ein Missbrauch von Umständen liegt vor, wenn bei Vertragsabschluss ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Leistungen besteht, weil eine der Parteien Umstände missbraucht hat, die mit der schwachen Position der anderen Partei zusammenhängen.

In diesem Fall kann die schwache Partei Anspruch auf Anpassung ihrer Verbindlichkeiten durch das Gericht und, wenn der Missbrauch ausschlaggebend ist, auf relative Nichtigkeit erheben.

Art. 5.38 - Benachteiligung Ein Ungleichgewicht zwischen den Leistungen der Parteien ist nur in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen ein Nichtigkeitsgrund.

Art. 5.39 - Scheingeschäft Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn die Parteien einen Scheinvertrag schließen, während sie durch einen verdeckten Vertrag, den sogenannten Gegenbrief, den Scheinvertrag ändern oder aufheben.

Der Gegenbrief gilt zwischen den Parteien.

Gutgläubige Dritte können wählen, ob sie sich auf den Scheinvertrag oder den Gegenbrief berufen.

Paragraph 3 - Vertragsfähigkeit der Vertragsparteien Art. 5.40 - Grundsatz Jeder kann einen Vertrag schließen, wenn er durch das Gesetz dazu nicht für unfähig erklärt worden ist.

Art. 5.41 - Ausnahmen von der Vertragsfähigkeit Vertragsunfähig sind: 1. Minderjährige, 2.aufgrund von Artikel 492/1 des früheren Zivilgesetzbuches geschützte Personen innerhalb der Grenzen der Entscheidung des zuständigen Friedensrichters, 3. Personen, denen das Gesetz den Abschluss bestimmter Verträge verbietet. Art. 5.42 - Wirkungen der Vertragsunfähigkeit Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen führt Vertragsunfähigkeit zu relativer Nichtigkeit.

Art. 5.43 - Benachteiligung des Minderjährigen Benachteiligung führt zu relativer Nichtigkeit zugunsten des nicht für mündig erklärten Minderjährigen für alle Vertragsarten und zugunsten des für mündig erklärten Minderjährigen für alle Verträge, die die Grenzen seiner Vertragsfähigkeit überschreiten.

Benachteiligung kann nicht geltend gemacht werden: 1. wenn sie nur die Folge eines zufälligen und unvorhergesehenen Ereignisses ist, 2.in Bezug auf die in der Ehevereinbarung des Minderjährigen enthaltenen Vereinbarungen, wenn diese mit dem Beistand seiner Eltern oder eines Elternteils oder andernfalls mit der Erlaubnis des Familiengerichts getroffen worden sind.

Art. 5.44 - Erklärung der Volljährigkeit Die bloße Erklärung der Volljährigkeit durch den Minderjährigen verhindert die Nichtigkeit nicht.

Art. 5.45 - Einhaltung der Formvorschriften Sind die für die Veräußerung unbeweglicher Güter oder bei der Teilung einer Erbschaft den Minderjährigen gegenüber erforderlichen Formvorschriften eingehalten worden, werden die Minderjährigen in Bezug auf diese Rechtsgeschäfte angesehen, als hätten sie sie nach erlangter Volljährigkeit vorgenommen.

Paragraph 4 - Gegenstand Art. 5.46 - Begriffsbestimmungen Jeder Vertrag hat die von den Parteien bezweckten Schuldverhältnisse oder anderen Rechtsfolgen zum Gegenstand.

Ein Schuldverhältnis hat eine Leistung zum Gegenstand, die darin bestehen kann, etwas zu tun oder zu unterlassen, etwas zu geben oder etwas zu garantieren.

Die Verpflichtung, etwas zu geben, zielt auf die Übertragung eines Rechts oder auf die Begründung eines dinglichen Rechts ab.

Art. 5.47 - Möglichkeit des Gegenstands Die Leistung muss möglich sein.

Art. 5.48 - Im Handel befindliche Sachen Der Gegenstand einer Leistung muss sich notwendigerweise im Handel befinden.

Art. 5.49 - Bestimmbarkeit des Gegenstands Eine Leistung muss bestimmt oder zumindest bestimmbar sein, ohne dass eine erneute Willensübereinstimmung der Parteien erforderlich ist.

Die Bestimmung der Leistung kann aufgrund des Gesetzes, des Vertrags oder der Gepflogenheiten einer der Parteien oder einem bestimmten oder bestimmbaren Dritten überlassen werden, es sei denn, dies ist durch das Gesetz verboten.

Art. 5.50 - Zukünftige Sachen Zukünftige Sachen können Gegenstand einer Leistung sein.

Art. 5.51 - Rechtmäßigkeit Eine Leistung ist unrechtmäßig, wenn sie eine Situation schafft oder aufrechterhält, die gegen die öffentliche Ordnung oder zwingende Gesetzesbestimmungen verstößt.

Art. 5.52 - Missbräuchliche Klauseln Jede Klausel, über die nicht verhandelt werden kann und die ein offensichtliches Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Parteien schafft, ist missbräuchlich und gilt als ungeschrieben.

Bei der Beurteilung des offensichtlichen Ungleichgewichts werden alle Umstände in Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss berücksichtigt.

Absatz 1 ist weder auf die Bestimmung der Hauptleistungen des Vertrags noch auf die Gleichwertigkeit dieser Hauptleistungen anwendbar.

Paragraph 5 - Grund Art. 5.53 - Begriffsbestimmung Der Grund besteht aus den Beweggründen, die jede Partei zum Abschluss des Vertrags bewogen haben, sofern sie der anderen Partei bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Art. 5.54 - Erfordernis Ein ohne Grund geschlossener Vertrag ist relativ nichtig, es sei denn, das Gesetz erlaubt, dass er ohne Grund bestehen kann. Die Parteien dürfen auch vereinbaren, den Vertrag von seinem Grund zu abstrahieren, es sei denn, das Gesetz verbietet dies.

Ein Vertrag aus einem falschen Grund ist nur dann nichtig, wenn der Irrtum ausschlaggebend und entschuldbar ist.

Art. 5.55 - Nicht ausgedrückter Grund Ein Vertrag ist trotzdem gültig, wenn dessen Grund nicht ausgedrückt ist.

Art. 5.56 - Rechtmäßigkeit Ein Grund ist unrechtmäßig, wenn er gegen die öffentliche Ordnung oder zwingende Gesetzesbestimmungen verstößt.

Unterabschnitt 3 - Nichtigkeit Art. 5.57 - Nichtigkeitsgründe Ein Vertrag, der die Gültigkeitsbedingungen nicht erfüllt, ist nichtig.

Der Vertrag bleibt jedoch in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen gültig oder wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Nichtigkeitssanktion angesichts des Zwecks der nicht eingehaltenen Regel offensichtlich nicht angemessen wäre.

Art. 5.58 - Klassifizierung der Nichtigkeiten Die Nichtigkeit ist absolut, wenn die nicht eingehaltene Regel eine Regel der öffentlichen Ordnung ist und somit hauptsächlich dem Schutz des allgemeinen Interesses dient. Jeder Interessehabende kann sie geltend machen.

Die Nichtigkeit ist relativ, wenn die nicht eingehaltene Regel eine zwingende Regel ist und somit hauptsächlich dem Schutz eines privaten Interesses dient. Nur die geschützte Person kann sie geltend machen.

Art. 5.59 - Anwendung der Nichtigkeit Ein mit einem Nichtigkeitsgrund behafteter Vertrag hat bis zu seiner Nichtigerklärung dieselben Wirkungen wie ein gültiger Vertrag.

Die Nichtigerklärung geht aus einer gerichtlichen Entscheidung, die das Bestehen des Nichtigkeitsgrunds anerkennt, oder aus einer Einigung der Parteien hervor. Diese Einigung ist nichtig, wenn der darin angegebene Nichtigkeitsgrund nicht besteht.

Nichtigkeit geht auch aus einer schriftlichen Notifizierung hervor, die jede Person, die befugt ist, die Nichtigkeit geltend zu machen, auf eigenes Risiko an die Vertragsparteien richtet, es sei denn, der Vertrag wird durch eine authentische Urkunde festgestellt. Diese Notifizierung ist unwirksam, wenn der darin angegebene Nichtigkeitsgrund nicht besteht.

Art. 5.60 - Verjährung der Nichtigkeit Die Nichtigkeit durch Klage oder Notifizierung verjährt nach fünf Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem derjenige, der sie geltend macht, vom Nichtigkeitsgrund Kenntnis erlangt hat und, im Fall einer relativen Nichtigkeit, rechtswirksam darauf verzichten kann, sie geltend zu machen. So muss je nach Fall die Vertragsunfähigkeit, der Willensmangel oder der Grund für das Bestehen des durch die nicht eingehaltene zwingende Regel vorgesehenen Schutzes aufgehört haben zu bestehen. Die Nichtigkeit verjährt auf jeden Fall nach zwanzig Jahren ab dem Tag nach dem Tag, an dem der Vertrag geschlossen wurde.

Die Einrede der Nichtigkeit verjährt nicht.

Art. 5.61 - Bestätigung Ein Vertrag, der von einem relativen Nichtigkeitsgrund betroffen ist, kann ausdrücklich oder stillschweigend von der geschützten Person bestätigt werden.

Die Bestätigung setzt voraus, dass die geschützte Person den Nichtigkeitsgrund kennt und rechtswirksam darauf verzichten kann, die Nichtigkeit geltend zu machen. So muss je nach Fall die Vertragsunfähigkeit, der Willensmangel oder der Grund für das Bestehen des durch die nicht eingehaltene zwingende Regel vorgesehenen Schutzes aufgehört haben zu bestehen.

Die Bestätigung führt zum Verzicht auf die Möglichkeit, die Nichtigkeit geltend zu machen, unbeschadet des Rechts Dritter, die befugt sind, sich auf die Nichtigkeit zu berufen.

Ein Vertrag, der von einem absoluten Nichtigkeitsgrund betroffen ist, kann nicht bestätigt werden; er kann nur unter Einhaltung des Gesetzes neu geschlossen werden.

Art. 5.62 - Wirkungen der Nichtigerklärung Durch die Nichtigerklärung des Vertrags wird dieser ab dem Datum seines Abschlusses unwirksam.

Die aufgrund dieses Vertrags erbrachten Leistungen führen zur Rückgabe unter den in den Artikeln 5.115 bis 5.124 vorgesehenen Bedingungen.

Art. 5.63 - Teilnichtigkeit Wenn der Nichtigkeitsgrund nur einen Teil des Vertrags betrifft, beschränkt sich die Nichtigerklärung auf diesen Teil, sofern der Vertrag unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien und des Zwecks der nicht eingehaltenen Regel teilbar ist.

Nach Nichtigerklärung einer durch Gesetz als ungeschrieben geltenden Klausel bleibt der Rest des Vertrags bestehen.

Abschnitt 3 - Auslegung und Qualifizierung des Vertrags Unterabschnitt 1 - Auslegung des Vertrags Art. 5.64 - Vorrang des tatsächlichen Willens Bei Verträgen sollte man eher die eigentliche gemeinsame Absicht der Vertragsparteien ermitteln, als sich an die wörtliche Bedeutung der Begriffe zu halten.

Wird der Vertrag jedoch in einem Schriftstück festgehalten, darf der Vertrag nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit der Tragweite dieses Schriftstücks unter Berücksichtigung der ihm wesenseigenen Elemente und der Umstände, unter denen es erstellt und umgesetzt worden ist, offensichtlich unvereinbar ist.

Art. 5.65 - Ermittlung des tatsächlichen Willens Zur Ermittlung der gemeinsamen Absicht der Parteien werden insbesondere folgende Richtlinien berücksichtigt: 1. Ist eine Klausel doppelsinnig, ist sie eher in dem Sinn zu verstehen, in dem sie eine Wirkung haben kann, als in dem Sinn, in dem sie keine Wirkung hätte.2. Doppelsinnige Ausdrücke sind in dem Sinn zu verstehen, der mit dem Inhalt des Vertrags am ehesten übereinstimmt.3. Zweideutiges wird so ausgelegt, wie es in der betreffenden Gegend und in dem betreffenden Sektor üblich ist und gemäß den üblichen Beziehungen zwischen den Parteien.4. Alle Klauseln eines Vertrags lassen sich eine durch die andere auslegen, so dass jede in dem Sinn zu verstehen ist, der aus dem gesamten Rechtsgeschäft hervorgeht.5. Wie allgemein ein Vertrag auch abgefasst sein mag, der Vertrag hat nur das zum Gegenstand, worüber die Parteien offenbar einen Vertrag haben schließen wollen.6. Ist in einem Vertrag zur Erläuterung der Verbindlichkeit ein Fall angeführt worden, ist nicht davon auszugehen, dass man die Ausdehnung auf andere nicht angeführte Fälle, die die Verbindlichkeit von Rechts wegen umfasst, dadurch hat einschränken wollen.7. Die Art und Weise, wie der Vertrag vor dem Auftreten einer Streitigkeit zwischen den Parteien erfüllt worden ist, wird bei der Auslegung des Vertrags berücksichtigt. Art. 5.66 - Auslegung im Zweifelsfall Bei verbleibenden Zweifeln über die gemeinsame Absicht der Parteien sind, unbeschadet der für Sonderverträge geltenden Bestimmungen, folgende Regeln anwendbar: 1. Ein vorformulierter Standardvertrag wird zum Nachteil der Partei ausgelegt, die ihn aufgesetzt hat.2. Eine Haftungsausschlussklausel wird zum Nachteil des Schuldners der Verbindlichkeit ausgelegt.3. In allen anderen Fällen wird eine Klausel zum Nachteil des Begünstigten dieser Klausel ausgelegt. Ein Vertrag mit einem Verbraucher wird gemäß Artikel VI.37 des Wirtschaftsgesetzbuches ausgelegt.

Unterabschnitt 2 - Qualifizierung des Vertrags Art. 5.67 - Qualifizierung gemischter Verträge Wenn ein Vertrag Klauseln enthält, die unter verschiedene Vertragskategorien fallen, unterliegt jede Klausel den Regeln, die für die Kategorie gelten, unter die sie fällt.

Wenn ein Vertrag jedoch Nebenklauseln enthält, die unter eine andere Kategorie als diejenige fallen, unter die der Vertrag hauptsächlich fällt, unterliegt der gesamte Vertrag mit den erforderlichen Anpassungen den Regeln, die hauptsächlich auf ihn anwendbar sind, es sei denn, die betreffenden Nebenklauseln bedürfen ihrer Art nach einer eigenen Regelung.

Vorliegender Artikel findet Anwendung vorbehaltlich des gegenteiligen Willens der Parteien und aller einschlägigen zwingenden Regeln oder Regeln der öffentlichen Ordnung.

Art. 5.68 - Umqualifizierung des Vertrags Von der von den Parteien vorgenommenen Qualifizierung des Vertrags kann nur dann abgewichen werden, wenn sie mit den Klauseln des Vertrags oder mit den zwingenden Regeln oder den Regeln der öffentlichen Ordnung unvereinbar ist.

Abschnitt 4 - Wirkungen des Vertrags zwischen Parteien Unterabschnitt 1 - Verbindliche Wirkung Art. 5.69 - Grundsatz der Gesetzeskraft von Verträgen Ein rechtsgültig zustande gekommener Vertrag gilt als Gesetz für diejenigen, die ihn geschlossen haben.

Art. 5.70 - Änderung und Kündigung des Vertrags Ein Vertrag kann nur im gegenseitigen Einverständnis der Parteien oder aus den vom Gesetz erlaubten Gründen geändert oder gekündigt werden.

Wenn ein Vertrag dies erlaubt, kann er von einer Partei oder einem Dritten geändert oder gekündigt werden.

Art. 5.71 - Inhalt des Vertrags Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zu dem, was darin vereinbart ist, sondern auch zu allen Folgen, die ihm nach seiner Art und seiner Tragweite durch das Gesetz, die Gutgläubigkeit oder die Gepflogenheiten zuerkannt werden.

Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien gelten Klauseln eines Rahmenvertrags auch für die Anwendungsverträge, sofern es ihrer Art und ihrer Tragweite nach angemessen ist.

Art. 5.72 - Tragweite der vertraglichen Verpflichtungen Die Mittelverpflichtung ist eine Verbindlichkeit, aufgrund deren der Schuldner verpflichtet ist, alle Sorgfalt einer vorsichtigen und vernünftigen Person anzuwenden, um ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Der Beweis des Fehlers des Schuldners obliegt dem Gläubiger.

Die Ergebnisverpflichtung ist eine Verbindlichkeit, aufgrund deren der Schuldner verpflichtet ist, ein bestimmtes Ergebnis zu erreichen. Wird das Ergebnis nicht erreicht, wird der Fehler des Schuldners vermutet, es sei denn, höhere Gewalt wird nachgewiesen.

Art. 5.73 - Gutgläubige Erfüllung und Verbot des Rechtsmissbrauchs Ein Vertrag muss gutgläubig erfüllt werden.

Aufgrund von Absatz 1: 1. muss sich jede Partei bei der Erfüllung des Vertrags so verhalten, wie es eine vorsichtige und vernünftige Person unter denselben Umständen tun würde, 2.darf niemand die Rechte missbrauchen, die er aufgrund des Vertrags erhält.

Jede Abweichung von vorliegendem Artikel gilt als ungeschrieben.

Art. 5.74 - Veränderung der Umstände Jede Partei muss ihre Verbindlichkeiten auch dann erfüllen, wenn deren Erfüllung kostspieliger geworden sein sollte, sei es dadurch, dass die Kosten für die Erfüllung gestiegen sind, oder dadurch, dass der Wert der Gegenleistung gesunken ist.

Der Schuldner kann jedoch vom Gläubiger eine Neuverhandlung des Vertrags verlangen, um diesen anzupassen oder zu beenden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. Durch Veränderung der Umstände wird die Erfüllung des Vertrags übermäßig kostspielig, so dass dessen Erfüllung vernünftigerweise nicht mehr verlangt werden kann.2. Diese Veränderung war bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar. 3. Diese Veränderung ist im Sinne von Artikel 5.225 dem Schuldner nicht zurechenbar. 4. Der Schuldner hat dieses Risiko nicht übernommen und 5.das Gesetz oder der Vertrag schließt diese Möglichkeit nicht aus.

Die Parteien erfüllen ihre Verbindlichkeiten während der Dauer der Neuverhandlungen weiterhin.

Bei Ablehnung oder Scheitern der Neuverhandlungen innerhalb einer angemessenen Frist kann das Gericht auf Antrag einer der Parteien den Vertrag anpassen, um ihn mit dem in Einklang zu bringen, was die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie die Veränderung der Umstände berücksichtigt hätten, oder den Vertrag nach den vom Gericht festgelegten Modalitäten ganz oder teilweise an einem Datum beenden, das nicht vor der Veränderung der Umstände liegen darf. Die Klage wird im Eilverfahren erhoben und untersucht.

Unterabschnitt 2 - Vertragsdauer Art. 5.75 - Unbefristeter Vertrag Ein Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen, wenn er keine erlöschende Zeitbestimmung enthält.

Jede Partei kann ihn jederzeit unter Einhaltung der durch das Gesetz oder den Vertrag vorgesehenen Bedingungen kündigen oder, in Ermangelung solcher Bedingungen, indem sie der anderen Partei eine Kündigung unter Angabe einer angemessenen Kündigungsfrist notifiziert.

Art. 5.76 - Befristeter Vertrag Ein Vertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen, wenn er eine erlöschende Zeitbestimmung enthält.

Die Dauer des Vertrags darf die durch das Gesetz zugelassene Dauer oder, in Ermangelung dessen, 99 Jahre nicht überschreiten. Eine längere Dauer wird auf die erlaubte Höchstdauer reduziert.

Vorbehaltlich der durch das Gesetz, den Vertrag oder die Gepflogenheiten vorgesehenen Ausnahmen kann ein befristeter Vertrag nicht gekündigt werden.

Eine unregelmäßige oder missbräuchliche Kündigung eines befristeten Vertrags ist unwirksam.

Art. 5.77 - Vereinbarungsgemäße Verlängerung des Vertrags Ein befristeter Vertrag kann verlängert werden, wenn die Parteien dies vor Ablauf der erlöschenden Zeitbestimmung vereinbaren.

Durch die Verlängerung wird die erlöschende Zeitbestimmung des Vertrags aufgeschoben.

Art. 5.78 - Erneuerung des Vertrags Ein befristeter Vertrag kann aufgrund des Gesetzes oder durch eine Einigung der Parteien erneuert werden.

Eine stillschweigende Erneuerung liegt vor, wenn eine Partei bei Ablauf der erlöschenden Zeitbestimmung ohne Einspruch der anderen Partei ihre Verbindlichkeiten weiterhin erfüllt.

Durch die Erneuerung entsteht ein neuer Vertrag, der mit dem vorherigen identisch ist. Vorbehaltlich einer anderslautenden Gesetzesbestimmung oder des gegenteiligen Willens der Parteien wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen.

Unterabschnitt 3 - Eigentumsübertragende Wirkung bestimmter Verträge Art. 5.79 - Eigentumsübertragende Wirkung Die Verpflichtung, etwas zu geben, wird gemäß Artikel 3.14 § 2 ausgeführt.

Art. 5.80 - Risikoübertragung Vorbehaltlich einer anderslautenden Einigung der Parteien bringt die Eigentumsübertragung die Risikoübertragung mit sich.

Wenn die Sache durch höhere Gewalt zugrunde geht, nachdem die Verpflichtung, etwas zu geben, erfüllt wurde, kann der Gläubiger der Sache also nicht mehr deren Lieferung verlangen, bleibt aber dennoch verpflichtet, den Preis dafür zu zahlen.

Art. 5.81 - Lieferverpflichtung Die Verpflichtung, eine Sache zu liefern, bringt die Verpflichtung mit sich, diese Sache bis zur Lieferung mit der Sorgfalt einer vorsichtigen und vernünftigen Person aufzubewahren.

Abschnitt 5 - Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtung und ihre Folgen Unterabschnitt 1 - Dem Schuldner zurechenbare Nichterfüllung Paragraph 1 - Einleitende Bestimmungen Art. 5.82 - Definition der Zurechenbarkeit Die Nichterfüllung ist dem Schuldner zurechenbar im Sinne von Artikel 5.225.

Art. 5.83 - Aufzählung der Sanktionen Vorbehaltlich des gegenteiligen Willens der Parteien stehen dem Gläubiger im Fall einer dem Schuldner zurechenbaren Nichterfüllung folgende Sanktionen zur Verfügung: 1. Anspruch auf Erfüllung der Verbindlichkeit in Natur, 2.Anspruch auf Wiedergutmachung seines Schadens, 3. Anspruch auf Auflösung des Vertrags, 4.Anspruch auf Preisminderung, 5. Anspruch auf Aussetzung der Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung. Miteinander unvereinbare Sanktionen können nicht gleichzeitig auferlegt werden.

Der Anwendung der in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Sanktionen muss eine Inverzugsetzung gemäß den Artikeln 5.231 bis 5.233 vorausgehen.

Paragraph 2 - Erfüllung in Natur Art. 5.84 - Anspruch auf Erfüllung in Natur Der Gläubiger kann gemäß den Artikeln 5.234 bis 5.236 die Erfüllung der Verbindlichkeit in Natur verlangen.

Art. 5.85 - Ersetzung des Schuldners Die Ersetzung des Schuldners erfolgt gemäß Artikel 5.235.

Sie kann sich auch aus der Anwendung einer Klausel ergeben, durch die dem Gläubiger erlaubt wird, die Verbindlichkeit auf Kosten des Schuldners selbst zu erfüllen oder von einem Dritten erfüllen zu lassen.

Im Dringlichkeitsfall oder unter anderen außergewöhnlichen Umständen kann der Gläubiger, nachdem er alle zweckdienlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Nichterfüllung seitens des Schuldners festzustellen, auf eigenes Risiko den Schuldner mittels einer schriftlichen Notifizierung ersetzen. In dieser Notifizierung wird angegeben, welche Verfehlungen dem Schuldner zur Last gelegt werden und welche Umstände die Ersetzung rechtfertigen.

Paragraph 3 - Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens Art. 5.86 - Vollständige Wiedergutmachung des Schadens Der Gläubiger kann gemäß den Artikeln 5.237 bis 5.238 die vollständige Wiedergutmachung des von ihm erlittenen Schadens in Natur oder in Geld fordern.

Die Wiedergutmachung in Natur kann durch Ersetzung des Schuldners gemäß Artikel 5.85 erfolgen.

Art. 5.87 - Wiedergutmachung des vorhersehbaren Schadens Nur der Schaden, den die Parteien bei Vertragsabschluss vernünftigerweise vorhersehen konnten, muss wiedergutgemacht werden, es sei denn, die Nichterfüllung ist auf ein vorsätzliches Verschulden des Schuldners zurückzuführen.

Art. 5.88 - Entschädigungsklausel § 1 - Die Parteien können vorab vereinbaren, dass der Schuldner im Fall einer ihm zurechenbaren Nichterfüllung als Entschädigung zur Zahlung eines Pauschalbetrags oder zur Erbringung einer bestimmten Leistung verpflichtet ist. In diesem Fall kann der anderen Partei weder eine höhere noch eine niedrigere Entschädigung zuerkannt werden. § 2 - Ist die Entschädigungsklausel jedoch offensichtlich unangemessen, mäßigt das Gericht sie von Amts wegen oder auf Antrag des Schuldners unter Berücksichtigung des Schadens und aller anderen Umstände, insbesondere der rechtmäßigen Interessen des Gläubigers.

Im Fall einer Mäßigung kann das Gericht den Schuldner nicht zu einer Entschädigung verurteilen, die niedriger ist als ein angemessener Betrag oder eine angemessene Leistung. § 3 - Werden Zinsen für den Verzug bei der Zahlung eines Geldbetrags festgelegt, ist § 2 Absatz 1 entsprechend anwendbar. Im Fall einer Mäßigung kann das Gericht den Schuldner nicht zur Zahlung von Zinsen verurteilen, die unter den gesetzlichen Zinsen liegen. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 2 und 3 kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass den Höchstbetrag in der Entschädigungsklausel und die maximalen Verzugszinsen festlegen, wenn sie in den allgemeinen Bedingungen eines vorformulierten Standardvertrags enthalten sind und sich auf die Nichterfüllung einer Geldsummenschuld beziehen. Der König berücksichtigt dabei den Betrag der Geldsummenschuld, die Vertragskategorie und den betreffenden Tätigkeitssektor.

Davon abweichende Klauseln gelten als ungeschrieben, sofern sie das zulässige Maximum überschreiten. § 5 - Ist die Verbindlichkeit teilweise erfüllt, setzt das Gericht die in der Klausel vorgesehene Entschädigung, die sich auf die vollständige Nichterfüllung durch den Schuldner bezieht, proportional herab. § 6 - Bezieht sich die Entschädigungsklausel auf Beträge oder Leistungen, die unter Berücksichtigung des Schadens und aller anderen Umstände, insbesondere der rechtmäßigen Interessen des Gläubigers, unangemessen gering sind, ist Artikel 5.89 entsprechend anwendbar. § 7 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Paragraphen 2, 3 oder 5 steht, gilt als ungeschrieben.

Art. 5.89 - Haftungsausschlussklausel § 1 - Parteien dürfen eine Klausel vereinbaren, durch die der Schuldner ganz oder teilweise von seiner vertraglichen oder außervertraglichen Haftung befreit wird, außer wenn das Gesetz es anders bestimmt.

Die Klausel kann den Schuldner von seinem groben Verschulden oder dem einer Person, für die er haftet, befreien. Eine solche Befreiung wird nicht vermutet.

Als ungeschrieben gelten jedoch Klauseln, durch die der Schuldner: 1. von seinem vorsätzlichen Verschulden oder dem einer Person, für die er haftet, befreit wird oder 2.von seinem Verschulden oder dem einer Person, für die er haftet, befreit wird, wenn durch dieses Verschulden das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person beeinträchtigt wird.

Eine Klausel, die den Vertrag aushöhlt, gilt ebenfalls als ungeschrieben. § 2 - Wenn der Schuldner zur Vertragserfüllung Hilfspersonen hinzuzieht, können diese dem Hauptgläubiger gegenüber die zwischen ihm und dem Schuldner vereinbarte Haftungsausschlussklausel geltend machen.

Paragraph 4 - Auflösung wegen Nichterfüllung Art. 5.90 - Anspruch auf Auflösung Ein gegenseitiger Vertrag kann aufgelöst werden, wenn die Nichterfüllung seitens des Schuldners schwerwiegend genug ist oder wenn die Parteien vereinbart haben, dass die Nichterfüllung die Auflösung rechtfertigt.

Unter außergewöhnlichen Umständen kann ein Vertrag auch aufgelöst werden, wenn offensichtlich ist, dass der Schuldner, nachdem er angemahnt worden ist, innerhalb einer angemessenen Frist ausreichende Sicherheiten für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu leisten, seine Verbindlichkeiten zum Fälligkeitstermin nicht erfüllen wird und dass die Folgen dieser Nichterfüllung für den Gläubiger schwerwiegend genug sind.

Die Auflösung geht gemäß den Artikeln 5.91 bis 5.94 aus einer gerichtlichen Entscheidung, der Anwendung einer Auflösungsklausel oder einer Notifizierung durch den Gläubiger an den Schuldner hervor.

Wenn zusätzlich zur Auflösung Wiedergutmachung gewährt wird, dient diese Wiedergutmachung dazu, den Gläubiger in die Lage zu versetzen, in der er sich befunden hätte, wenn der Vertrag erfüllt worden wäre.

Art. 5.91 - Gerichtliche Auflösung Die Auflösung kann vor Gericht beantragt werden. Das Gericht kann je nach Umständen: 1. die Auflösung aussprechen, gegebenenfalls mit zusätzlicher Wiedergutmachung des Schadens, der durch die Auflösung nicht wiedergutgemacht wird, oder 2.dem Schuldner eine Frist einräumen, um ihm zu ermöglichen, seine Verbindlichkeiten zu erfüllen.

Beantragt jede Partei die Auflösung des Vertrags zu Lasten der anderen Partei, spricht das Gericht die Auflösung zu Lasten beider Parteien aus, wenn jede Partei für eine die Auflösung rechtfertigende Nichterfüllung verantwortlich ist.

Art. 5.92 - Auflösung durch Anwendung einer Auflösungsklausel Die Auflösungsklausel räumt dem Gläubiger das Recht ein, den Vertrag ohne vorheriges Eingreifen des Gerichts aufzulösen, wenn der Schuldner einer seiner Verpflichtungen nicht nachkommt.

Der Gläubiger wendet die Klausel durch schriftliche Notifizierung an den Schuldner an. In dieser Notifizierung werden die dem Schuldner zur Last gelegten Verfehlungen angegeben.

Art. 5.93 - Auflösung durch Notifizierung seitens des Gläubigers Nachdem der Gläubiger alle zweckdienlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die Nichterfüllung seitens des Schuldners festzustellen, kann er den Vertrag auf eigenes Risiko durch eine schriftliche Notifizierung an den Schuldner auflösen. In dieser Notifizierung werden die dem Schuldner zur Last gelegten Verfehlungen angegeben.

Art. 5.94 - Unregelmäßige oder missbräuchliche außergerichtliche Auflösung Die Notifizierung, durch die der Gläubiger den Vertrag auflöst, ist unwirksam, wenn die Bedingungen für die Auflösung nicht erfüllt sind oder wenn die Auflösung missbräuchlich ist.

Art. 5.95 - Wirkungen der Auflösung Durch die Auflösung wird der Vertrag ab dem Datum seines Abschlusses unwirksam. Die Auflösung gilt jedoch nur rückwirkend ab dem Datum der Verfehlung, die zur Auflösung geführt hat, sofern der Vertrag nach Absicht der Parteien unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Tragweite teilbar ist.

Die ab diesem Datum erbrachten Leistungen führen zur Rückgabe unter den in den Artikeln 5.115 bis 5.122 vorgesehenen Bedingungen.

Durch die Auflösung ist der Vertrag gutgläubigen Dritten gegenüber nur für die Zukunft unwirksam.

Art. 5.96 - Teilauflösung Betrifft die die Auflösung rechtfertigende Verfehlung nur einen Teil des Vertrags, beschränkt sich die Auflösung auf diesen Teil, sofern der Vertrag nach Absicht der Parteien unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Tragweite teilbar ist.

Paragraph 5 - Preisminderung Art. 5.97 - Anspruch auf Preisminderung Im Fall einer Nichterfüllung, die nicht schwerwiegend genug ist, um eine Auflösung zu rechtfertigen, kann der Gläubiger vor Gericht eine Preisminderung beantragen.

Eine Preisminderung kann auch durch eine schriftliche Notifizierung seitens des Gläubigers unter Angabe des Preisminderungsgrunds geltend gemacht werden.

Die Preisminderung ist proportional zu der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestehenden Differenz zwischen dem Wert der erhaltenen Leistung und dem Wert der vereinbarten Leistung.

Der Gläubiger, der eine Preisminderung erhält, kann keine Wiedergutmachung zum Ausgleich dieser Wertdifferenz verlangen. Er kann eine solche Wiedergutmachung jedoch für jeden anderen Schaden verlangen.

Paragraph 6 - Einrede der Nichterfüllung Art. 5.98 - Anspruch des Gläubigers auf Aussetzung der Erfüllung seiner Verpflichtung Der Gläubiger kann die Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Artikel 5.239 aussetzen.

Unterabschnitt 2 - Nicht dem Schuldner zurechenbare Nichterfüllung Art. 5.99 - Wirkungen auf die nicht erfüllte Verbindlichkeit Bei einer nicht dem Schuldner zurechenbaren Unmöglichkeit der Erfüllung wird die Erfüllung der Verbindlichkeit ausgesetzt oder die Verbindlichkeit erlischt gemäß Artikel 5.226.

Art. 5.100 - Wirkungen auf den Vertrag bei endgültiger Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit Ist die Unmöglichkeit der Erfüllung einer Hauptverbindlichkeit vollständig und endgültig, ohne dass sie dem Schuldner zurechenbar ist, wird der gesamte Vertrag von Rechts wegen aufgelöst.

Ist die Unmöglichkeit teilweise und endgültig, ohne dass sie dem Schuldner zurechenbar ist, beschränkt sich die Auflösung auf den betroffenen Teil des Vertrags, sofern der Vertrag nach Absicht der Parteien unter Berücksichtigung seiner Art und seiner Tragweite teilbar ist.

Bei Eigentumsübertragungsverträgen erfolgt die Risikoübertragung jedoch gemäß Artikel 5.80.

Art. 5.101 - Zeitliche Wirkungen der endgültigen Unmöglichkeit der Erfüllung Durch die nicht dem Schuldner zurechenbare endgültige Unmöglichkeit der Erfüllung wird der Vertrag ab dem Datum dieser Unmöglichkeit unwirksam.

Die vor diesem Datum ohne Gegenleistung erbrachten Leistungen führen zur Rückgabe unter den in den Artikeln 5.115 bis 5.122 vorgesehenen Bedingungen.

Art. 5.102 - Wirkungen auf den Vertrag bei zeitweiliger Unmöglichkeit der Erfüllung einer Verbindlichkeit Ist die Unmöglichkeit nur zeitweilig, ohne dass sie dem Schuldner zurechenbar ist, wird die Erfüllung der entsprechenden Verbindlichkeit des Vertragspartners ausgesetzt.

Wenn der Vertrag jedoch am Ende der Unmöglichkeit nicht mehr zweckmäßig erfüllt werden kann, sind die Artikel 5.100 und 5.101 entsprechend anwendbar.

Abschnitt 6 - Wirkungen des Vertrags für Dritte Art. 5.103 - Relativität und Drittwirksamkeit Ein Vertrag lässt nur zwischen den Parteien Verpflichtungen entstehen.

Dritte können die Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung nur verlangen, wenn das Gesetz dies vorsieht, und in dem in Artikel 5.107 vorgesehenen Fall.

Dritte müssen das Bestehen eines Vertrags als Tatsache anerkennen und dürfen sich zu ihrem Vorteil auf das Bestehen des Vertrags berufen.

Art. 5.104 - Universalrechtsnachfolger Die Wirkungen des Vertrags gehen auf die Erben und andere Universal- und Bruchteilsrechtsnachfolger über, es sei denn, das Gegenteil wurde vereinbart oder geht aus der Art oder der Tragweite des Vertrags hervor.

Art. 5.105 - Einzelrechtsnachfolger - eigenschaftsgebundene Rechte Vorbehaltlich einer anderslautenden Klausel gehen übertragbare Rechte, die so eng mit einem Gut verbunden sind, dass das Interesse an diesen Rechten vom Eigentum am Gut abhängt, auf denjenigen über, der dieses Gut als Einzelrechtsnachfolger erwirbt.

Art und Umfang der übertragenen Rechte werden durch den Vertrag bestimmt, aus dem sie hervorgehen.

Art. 5.106 - Starksagung Eine Person kann sich für einen Dritten stark sagen, indem sie verspricht, dass dieser Dritte eine bestimmte Leistung erbringen wird.

Weigert sich der Dritte, die Leistung zu erbringen, ist die Person, die sich für den Dritten stark gesagt hat, vorbehaltlich einer anderslautenden Klausel verpflichtet, den Schaden des Vertragspartners zu ersetzen.

Hat die Starksagung die Bestätigung eines Rechtsgeschäfts zum Gegenstand, das im Namen und für Rechnung eines anderen abgeschlossen wurde, gilt diese Bestätigung unbeschadet der von Dritten erworbenen Rechte rückwirkend ab dem Datum der Starksagung.

Art. 5.107 - Vertragsklausel zugunsten Dritter Ein Vertrag kann einem Dritten das Recht verleihen, die Erfüllung einer bestimmten Leistung zu verlangen.

Die Vertragsklausel zugunsten eines Dritten lässt unmittelbar einen direkten Anspruch gegen den Versprechenden entstehen und lässt die Rechte der Vertragsparteien unberührt.

Eine solche Klausel kann ausdrücklich vereinbart sein oder aus der Art und der Tragweite des Vertrags hervorgehen.

Der Drittbegünstigte muss bestimmbar sein. Es reicht aus, dass der Dritte existiert und bestimmt ist, wenn die Leistung einforderbar wird.

Art und Umfang des Rechts des Drittbegünstigten werden durch den Vertrag bestimmt und unterliegen den Modalitäten und Beschränkungen des Vertrags.

Durch die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme durch den Drittbegünstigten wird die Vertragsklausel zugunsten Dritter unwiderruflich. Die Annahme kann auch von den Erben und anderen Universalrechtsnachfolgern des Drittbegünstigten ausgehen.

Art. 5.108 - Widerruf und Bestimmung eines anderen Begünstigten Das Recht auf Widerruf oder Bestimmung eines anderen Begünstigten steht ausschließlich dem Vertragsschließenden zu. Der Widerruf und die Bestimmung haben rückwirkende Kraft.

Art. 5.109 - Unwirksame Vertragsklausel zugunsten Dritter Kann die Vertragsklausel zugunsten eines Dritten nicht wirksam werden, steht das Recht dem Vertragsschließenden zu, es sei denn, dieser bestimmt einen anderen Begünstigten.

Art. 5.110 - Direktklage Das Gesetz kann einem Gläubiger das Recht verleihen, in seinem Namen und für seine Rechnung die Erfüllung einer Leistung des Schuldners seines Schuldners bis zur Höhe dessen zu verlangen, was dieser seinem Gläubiger schuldet.

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Unterschuldner gegenüber dem Hauptgläubiger alle Einreden geltend machen, über die er gegenüber dem Hauptschuldner zu dem Zeitpunkt verfügt, zu dem dieser Gläubiger die Ausübung seines Rechts notifiziert.

Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, kann der Unterschuldner auch alle Einreden geltend machen, über die der Hauptschuldner gegenüber dem Hauptgläubiger verfügt.

Art. 5.111 - Beteiligung eines Dritten an der Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung Ein Dritter begeht einen außervertraglichen Fehler, wenn er sich an der Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch eine Partei beteiligt, obwohl er vom Bestehen dieser Verpflichtungen wusste oder hätte wissen müssen.

Abschnitt 7 - Erlöschen des Vertrags Unterabschnitt 1 - Erlöschensgründe Art. 5.112 - Aufzählung Der Vertrag endet: 1. durch Erlöschen der aus dem Vertrag entstandenen Verbindlichkeiten gemäß Artikel 5.244, 2. durch seine gerichtliche oder außergerichtliche Nichtigerklärung gemäß Artikel 5.59, 3. durch seine Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen gemäß Artikel 5.70 Absatz 1, 4. durch seine einseitige Kündigung gemäß den Artikeln 5.70 Absatz 2, 5.75 und 5.76, 5. durch seine gerichtliche oder außergerichtliche Auflösung wegen Nichterfüllung gemäß Artikel 5.90, 6. durch die endgültige Unmöglichkeit der Erfüllung gemäß Artikel 5.100, 7. in den anderen durch das Gesetz vorgesehenen Fällen. Art. 5.113 - Wegfall des Gegenstands Die Hinfälligkeit einer Verbindlichkeit durch Wegfall ihres Gegenstands gemäß Artikel 5.265 führt nicht von selbst zum Erlöschen des Vertrags, durch den diese Verbindlichkeit entstanden ist.

In diesem Fall erlischt der Vertrag nur in den in Artikel 5.112 vorgesehenen Fällen.

Art. 5.114 - Nachvertragliche Verpflichtungen und Klauseln Das Vertragsende hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtungen und Klauseln, die unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien und des Erlöschensgrunds für den zwischen den Parteien vereinbarten Zeitraum oder in dessen Ermangelung für einen angemessenen Zeitraum weiterhin gelten sollen.

Durch das Gesetz, die Gutgläubigkeit oder die Gepflogenheiten können ebenfalls Verpflichtungen nach Vertragsende auferlegt werden.

Die Regeln für vertragliche Verpflichtungen sind auf die nachvertraglichen Verpflichtungen anwendbar, es sei denn, ihre Art oder ihre Tragweite stehen dem entgegen.

Unterabschnitt 2 - Rückgaben Art. 5.115 - Anwendungsbereich Vorliegender Unterabschnitt ist auf Rückgaben anwendbar, die auf Folgendes zurückzuführen sind: 1. Nichtigerklärung des Vertrags, 2.Auflösung des Vertrags wegen Nichterfüllung, 3. endgültige Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrags, die nicht dem Schuldner zurechenbar ist, 4.Erfüllung der auflösenden Bedingung.

Mit den nötigen Anpassungen ist vorliegender Unterabschnitt auch auf die Rückerstattung nicht geschuldeter Beträge anwendbar.

Art. 5.116 - Anspruch auf Rückgabe Rückgaben sind ab dem Datum geschuldet, an dem die zu erstattende Leistung erbracht wurde.

Die Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe beginnt ab dem Tag, an dem der Grund für das Erlöschen des Vertrags eingetreten ist.

Art. 5.117 - Gutgläubigkeit Im Sinne des vorliegenden Unterabschnitts hört der Schuldner der Rückgabe auf, gutgläubig zu sein: 1. sobald er tatsächliche Kenntnis vom Grund für die Nichtigkeit des Vertrags hat, 2.in den anderen Fällen: sobald er sich in Verzug befindet.

Art. 5.118 - Reihenfolge der Rückgaben Rückgaben müssen in der umgekehrten Reihenfolge erfolgen, in der die zu erstattenden Leistungen erbracht werden mussten.

Wenn die zu erstattenden Leistungen sich in einem gegenseitigen Verhältnis befanden, kann der Gläubiger der Rückgabe die Einrede der Nichterfüllung unter den in Artikel 5.239 vorgesehenen Bedingungen geltend machen.

Art. 5.119 - Form der Rückgabe Vorbehaltlich der Artikel 5.120 bis 5.124 erfolgt die Rückgabe in Natur oder, wenn sich dies als unmöglich oder missbräuchlich erweist, in dem Wert, der am Tag der Rückgabe geschätzt wird.

Art. 5.120 - Verlust der zurückzugebenden Sache Der Schuldner der Rückgabe haftet für den vollständigen oder teilweisen Verlust der zurückzugebenden Sache.

Der Verlust durch höhere Gewalt befreit jedoch den gutgläubigen Schuldner sowie den Schuldner der korrelativen Leistung entsprechend.

Art. 5.121 - Ausgaben Der Schuldner der Rückgabe muss für die von ihm getätigten, zur Erhaltung der Sache notwendigen Ausgaben sowie für die zweckdienlichen Ausgaben, die den Wert der Sache erhöht haben, innerhalb der Grenzen des zum Zeitpunkt der Rückgabe geschätzten Mehrwerts entschädigt werden.

Art. 5.122 - Rückgabe der Früchte und Erträge Die Rückgabe einer Sache umfasst die Erträge, die Früchte, die Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz oder den Wert des Genusses, den die Sache verschafft hat, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Schuldner aufgehört hat, gutgläubig zu sein.

Art. 5.123 - Verweigerung der Rückgabe an die schuldige Partei Das Gericht kann die Rückgabe an die Partei, die sich bei Vertragsabschluss eines vorsätzlichen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung schuldig gemacht hat, ganz oder teilweise verweigern.

Art. 5.124 - Schutz von Handlungsunfähigen Handlungsunfähige sind nur zur Rückgabe verpflichtet, sofern sie aus den aufgrund des nichtigen Vertrags erhaltenen Leistungen einen Vorteil gezogen haben.

KAPITEL 2 - Einseitiges Rechtsgeschäft Art. 5.125 - Begriffsbestimmung Ein einseitiges Rechtsgeschäft ist eine Willenserklärung, mit der eine Person beabsichtigt, Rechtsfolgen herbeizuführen.

Der Urheber eines solchen Rechtsgeschäfts kann insbesondere durch seinen bloßen Willen eine Verpflichtung zugunsten eines anderen eingehen.

Art. 5.126 - Rechtliche Regelung Einseitige Rechtsgeschäfte unterliegen den ihnen eigenen Regeln und den für Verträge geltenden Regeln, sofern diese nicht von den für Rechtsgeschäfte geltenden Regeln abweichen, sowie der allgemeinen Regelung für Schuldverhältnisse.

Untertitel 2 - Rechtstatsachen KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Art. 5.127 - Außervertragliche Haftung und Quasiverträge Die außervertragliche Haftung ist Gegenstand der Artikel 1382 bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches sowie besonderer Gesetze.

Quasiverträge sind rechtmäßige Handlungen, aus denen eine Verbindlichkeit zu Lasten der Person entsteht, die einen Vorteil daraus zieht, ohne Anrecht darauf zu haben, und gegebenenfalls eine Verbindlichkeit der Person, die die Handlungen vorgenommen hat, gegenüber dieser Person.

Quasiverträge sind: 1. Geschäftsführung ohne Auftrag, 2.ungeschuldete Zahlung und 3. ungerechtfertigte Bereicherung. KAPITEL 2 - Geschäftsführung ohne Auftrag Art. 5.128 - Begriffsbestimmung Geschäftsführung ohne Auftrag liegt vor, wenn eine Person, ohne dazu verpflichtet zu sein, freiwillig und zweckdienlich das Geschäft eines anderen führt, ohne dass ein Einspruch des Geschäftsherrn vernünftigerweise zu erwarten ist.

Diese Bedingungen gelten als erfüllt, wenn der Geschäftsherr diese Geschäftsführung billigt.

Art. 5.129 - Gegenstand der Geschäftsführung ohne Auftrag Die Geschäftsführung ohne Auftrag kann sowohl materielle Handlungen als auch Rechtshandlungen betreffen.

Wenn der Geschäftsführer eine Rechtshandlung für Rechnung des Geschäftsherrn vornimmt, tut er dies entweder in dessen Namen oder in seinem eigenen Namen.

Art. 5.130 - Verpflichtungen des Geschäftsführers Der Geschäftsführer muss die von ihm begonnene Geschäftsführung ohne Auftrag einschließlich aller Folgen, die sie mit sich bringt, fortsetzen und vollenden, bis der Geschäftsherr in der Lage ist, selbst dafür zu sorgen.

Er ist verpflichtet, selbst wenn der Geschäftsherr vor Vollendung des Geschäfts stirbt, seine Geschäftsführung ohne Auftrag so lange fortzusetzen, bis der Erbfolger des Geschäftsherrn die Leitung hat übernehmen können. Das Gleiche gilt, wenn über den Geschäftsherrn der Konkurs eröffnet wird oder dieser für handlungsunfähig oder verschollen erklärt wird.

Der Geschäftsführer muss den Geschäftsherrn unverzüglich über die von ihm ergriffene Initiative informieren und ihm über seine Geschäftsführung Rechenschaft ablegen.

Verwendet der Geschäftsführer die für Rechnung des Geschäftsherrn erhaltenen Beträge für seinen persönlichen Gebrauch, schuldet er vom Zeitpunkt ihrer Verwendung an Zinsen darauf.

Art. 5.131 - Haftung des Geschäftsführers Der Geschäftsführer ist verpflichtet, die Geschäftsführung ohne Auftrag mit der Sorgfalt einer vorsichtigen und vernünftigen Person wahrzunehmen.

Jedoch können die Umstände, die ihn dazu bewogen haben, die Geschäftsführung zu übernehmen, dem Gericht erlauben, die Wiedergutmachung des Schadens, der eventuell durch die Fahrlässigkeit des Geschäftsführers entstanden ist, zu mäßigen.

Art. 5.132 - Verpflichtungen des Geschäftsherrn Wenn die Bedingungen der Geschäftsführung ohne Auftrag erfüllt sind, muss der Geschäftsherr Dritten gegenüber die Verpflichtungen erfüllen, die der Geschäftsführer im Namen und für Rechnung des Geschäftsherrn eingegangen ist.

Der Geschäftsherr muss den Geschäftsführer auch für alle Verpflichtungen entschädigen, die der Geschäftsführer in seinem eigenen Namen Dritten gegenüber eingegangen ist.

Der Geschäftsherr muss dem Geschäftsführer alle zweckdienlichen oder notwendigen Ausgaben erstatten, die Letzterer getätigt hat, und ihn für Verluste entschädigen, die er bei seiner Geschäftsführung erlitten hat, falls ihm keine Unvorsichtigkeit angelastet werden kann.

Die vom Geschäftsführer vorgestreckten Beträge bringen ab dem Tag der Zahlung Zinsen.

KAPITEL 3 - Ungeschuldete Zahlung Art. 5.133 - Begriffsbestimmung Ungeschuldete Zahlung liegt vor, wenn die Zahlung geleistet wurde: 1. ohne dass eine Schuld bestand, 2.vom Schuldner zugunsten einer Person, die nicht Gläubiger war, oder 3. von einer anderen Person als dem Schuldner zugunsten des Gläubigers, sofern die Zahlung aus Unkenntnis oder unter Zwang erfolgte. Art. 5.134 - Rückerstattungspflicht Wer eine ungeschuldete Zahlung erhalten hat, ist gemäß den Artikeln 5.115 bis 5.122 zur Rückerstattung dieser Zahlung verpflichtet.

In dem in Artikel 5.133 Nr. 3 erwähnten Fall endet diese Verpflichtung jedoch, wenn der Gläubiger in gutem Glauben: 1. seinen Rechtstitel infolge der Zahlung vernichtet hat, 2.auf die Sicherheiten zur Sicherung der Forderung verzichtet hat oder 3. seine Klage gegen den tatsächlichen Schuldner hat verjähren lassen. In diesen Fällen kann jedoch derjenige, der die Zahlung geleistet hat, in Höhe der geleisteten Zahlung Regress gegen den tatsächlichen Schuldner nehmen.

KAPITEL 4 - Ungerechtfertigte Bereicherung Art. 5.135 - Begriffsbestimmung Ungerechtfertigte Bereicherung liegt vor, wenn weder die Bereicherung noch die damit einhergehende Verarmung rechtlich gerechtfertigt ist.

Eine solche Rechtfertigung besteht insbesondere im Willen des Verarmten, sofern dieser eine endgültige Vermögensverschiebung zugunsten des Bereicherten herbeiführen wollte.

Art. 5.136 - Subsidiarität Der Verarmte kann ungerechtfertigte Bereicherung nicht geltend machen, wenn ihm eine andere Klage offensteht oder eine solche Klage auf ein Rechtshindernis wie die Verjährung stößt.

Art. 5.137 - Wirkung Wer ungerechtfertigte Bereicherung erfährt, schuldet dem Verarmten den geringeren der beiden zum Zeitpunkt der Entschädigung geschätzten Beträge der Bereicherung und der Verarmung.

Titel 3 - Allgemeine Regelung der Schuldverhältnisse Untertitel 1 - Einleitende Bestimmung Art. 5.138 - Anwendungsbereich Vorliegender Titel enthält die allgemeinen Regeln, die für jedes Schuldverhältnis ungeachtet seiner Quelle gelten, sofern das Gesetz dem nicht entgegensteht.

Untertitel 2 - Modalitäten der Schuldverhältnisse KAPITEL 1 - Bedingte Verbindlichkeit Art. 5.139 - Begriffsbestimmung Eine Verbindlichkeit ist bedingt, wenn ihre Einforderbarkeit oder ihr Erlöschen von einem ungewissen künftigen Ereignis abhängt.

Eine Bedingung ist aufschiebend, wenn ihre Erfüllung zur Einforderbarkeit der Verbindlichkeit führt. Eine Bedingung ist auflösend, wenn ihre Erfüllung das Erlöschen der Verbindlichkeit bewirkt.

Art. 5.140 - Fehlende Ungewissheit Ist das zur Bedingung gemachte Ereignis zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit, selbst ohne Wissen der Parteien, bereits eingetreten, treten die Wirkungen der Erfüllung der Bedingung ab diesem Zeitpunkt ein.

Ist das zur Bedingung gemachte Ereignis zum Zeitpunkt der Entstehung der Verbindlichkeit unmöglich, treten die Wirkungen der Nichterfüllung der Bedingung ab diesem Zeitpunkt ein.

Art. 5.141 - Externer Charakter der Bedingung Ein Ereignis, von dem die Gültigkeit des Vertrags abhängt, kann von den Parteien nicht zur Bedingung gemacht werden. So kann die Verbindlichkeit nicht von einer rein potestativen aufschiebenden Bedingung seitens des Schuldners abhängen.

Ebenso wenig kann die Erfüllung oder Nichterfüllung einer anderen, aus demselben Vertrag entstandenen Verbindlichkeit zur Bedingung gemacht werden.

Art. 5.142 - Form der Bedingung Die Bedingung ist ausdrücklich oder stillschweigend.

So hängen Verbindlichkeiten von einer stillschweigenden auflösenden Bedingung ab, wenn unter Berücksichtigung der Art und der Tragweite des Vertrags mit Sicherheit aus der Absicht der Parteien hervorgeht, dass der Vertrag insbesondere enden muss: 1. bei Tod, Unfähigkeit oder Insolvenz der Person, unter deren Berücksichtigung der Vertrag geschlossen wurde, oder 2.bei Erlöschen eines anderen Vertrags, von dem die Parteien das Los des ersten Vertrags abhängig machen wollten.

Art. 5.143 - Auslegung der Bedingung Zur Ermittlung der gemeinsamen Absicht der Parteien werden insbesondere folgende Richtlinien berücksichtigt: 1. Ist eine Verbindlichkeit unter der Bedingung eingegangen worden, dass ein Ereignis binnen einer bestimmten Frist eintritt, gilt diese Bedingung als nicht erfüllt, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass das Ereignis eingetreten ist.Ist keine Frist bestimmt worden, kann die Bedingung zu jeder Zeit erfüllt werden; sie gilt nur dann als nicht erfüllt, wenn nach vernünftigem Ermessen sicher geworden ist, dass das Ereignis nicht eintreten wird. 2. Ist eine Verbindlichkeit unter der Bedingung eingegangen worden, dass ein Ereignis binnen einer bestimmten Frist nicht eintritt, ist diese Bedingung erfüllt, wenn die Frist abgelaufen ist, ohne dass das Ereignis eingetreten ist;sie ist ebenfalls erfüllt, wenn bereits vor Ablauf der Frist nach vernünftigem Ermessen sicher ist, dass das Ereignis nicht eintreten wird; ist keine Frist bestimmt worden, ist die Bedingung erst erfüllt, wenn nach vernünftigem Ermessen sicher ist, dass das Ereignis nicht eintreten wird.

Art. 5.144 - Verhinderung und Herbeiführung des Bedingungseintritts Wenn eine Partei durch ihr Verschulden die Erfüllung der Bedingung verhindert, kann die andere Partei sie als erfüllt ansehen.

Wenn eine Partei durch ihr Verschulden die Erfüllung der Bedingung herbeiführt, kann die andere Partei sie als nicht erfüllt ansehen.

Art. 5.145 - Verzicht auf eine Bedingung Eine Partei kann auf eine in ihrem ausschließlichen Interesse bestimmte Bedingung verzichten, solange diese noch nicht erfüllt ist.

Art. 5.146 - Wartezeit § 1 - Solange eine Bedingung nicht erfüllt ist, muss jede Partei alle Handlungen unterlassen, durch die die Rechte, die sich für die andere Partei aus der Erfüllung der Bedingung ergeben könnten, beeinträchtigt werden könnten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen zum Schutz gutgläubiger Dritter können bei der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung dem Gläubiger einer Verpflichtung zur Herausgabe einer Speziessache gegenüber folgende Umstände nicht wirksam gemacht werden, wenn sie eintreten, während die Bedingung noch nicht erfüllt ist: 1. Verfügungshandlungen und anormale Verwaltungshandlungen seitens des Schuldners und 2.Unverfügbarkeit aufgrund einer Pfändung oder einer Konkurrenzsituation wie Konkurs, die sich auf das Vermögen dieses Schuldners auswirkt.

Absatz 1 ist auf die auflösende Bedingung entsprechend anwendbar. § 3 - Jede Partei kann alle Handlungen zur Wahrung der Rechte vornehmen, die ihr im Fall der Erfüllung der Bedingung zustehen würden.

Art. 5.147 - Erfüllung der Bedingung Die Erfüllung der Bedingung wird von Rechts wegen und für die Zukunft wirksam.

Die Erfüllung der auflösenden Bedingung führt zur Erstattung der erbrachten Leistung gemäß den Artikeln 5.115 bis 5.122. Die Leistungen, etwas zu tun oder zu unterlassen, sowie deren Gegenleistung werden jedoch nicht erstattet.

Art. 5.148 - Nichterfüllung der Bedingung Durch die Nichterfüllung der aufschiebenden Bedingung erlischt die Verbindlichkeit für die Zukunft.

Durch die Nichterfüllung der auflösenden Bedingung wird die Verbindlichkeit einfach und unbedingt für die Zukunft.

KAPITEL 2 - Verbindlichkeit mit Zeitbestimmung Art. 5.149 - Begriffsbestimmung Eine Verbindlichkeit mit Zeitbestimmung liegt vor, wenn die Einforderbarkeit oder das Erlöschen der Verbindlichkeit bis zum Eintreten eines gewissen und künftigen Ereignisses aufgeschoben wird, auch wenn dessen Zeitpunkt ungewiss ist.

Die Zeitbestimmung hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verbindlichkeit bei Ablauf der Zeitbestimmung einforderbar wird. Die Zeitbestimmung hat erlöschende Wirkung, wenn die Verbindlichkeit bei Ablauf der Zeitbestimmung erlischt.

Art. 5.150 - Form der Zeitbestimmung Die Zeitbestimmung ist ausdrücklich oder stillschweigend.

Art. 5.151 - Ablauf der Zeitbestimmung Der Ablauf der Zeitbestimmung wird von Rechts wegen und für die Zukunft wirksam.

Art. 5.152 - Festlegung der aufschiebenden Zeitbestimmung Wenn eine Verbindlichkeit mit einer aufschiebenden Zeitbestimmung versehen ist, die Parteien aber weder das zur Zeitbestimmung vorgesehene Ereignis noch den Ablauf der Zeitbestimmung festgelegt haben, wird die Zeitbestimmung nach den Umständen, der Art und der Tragweite des Vertrags festgelegt.

Art. 5.153 - Verzicht auf die aufschiebende Zeitbestimmung Eine Partei kann auf die in ihrem ausschließlichen Interesse bestimmte Zeitbestimmung verzichten, solange diese Zeitbestimmung noch nicht abgelaufen ist.

Es wird vermutet, dass die Zeitbestimmung im ausschließlichen Interesse des Schuldners bestimmt worden ist, es sei denn, aus dem Gesetz oder der Absicht der Parteien geht hervor, dass sie unter Berücksichtigung der Art und der Tragweite des Vertrags im ausschließlichen Interesse des Gläubigers oder im Interesse beider Parteien bestimmt worden ist.

Art. 5.154 - Wartezeit bei aufschiebender Zeitbestimmung Was unter aufschiebender Zeitbestimmung geschuldet wird, kann nicht vor Ablauf der Zeitbestimmung gefordert werden.

Was jedoch vor Ablauf der aufschiebenden Zeitbestimmung gezahlt worden ist, muss nicht zurückerstattet werden.

Der Gläubiger kann vor Ablauf der aufschiebenden Zeitbestimmung alle Handlungen zur Wahrung seiner Rechte vornehmen.

Art. 5.155 - Verfall der aufschiebenden Zeitbestimmung Der Schuldner kann den Vorteil der aufschiebenden Zeitbestimmung nicht in Anspruch nehmen: 1. wenn er in Konkurs geraten ist, 2.wenn er die dem Gläubiger zugesagten Sicherheiten durch sein eigenes Verschulden nicht leistet, 3. wenn er die Sicherheiten, die die Verbindlichkeit besichern, durch sein eigenes Verschulden verringert, oder 4.in den anderen gesetzlich vorgesehenen Fällen.

Der Verfall der aufschiebenden Zeitbestimmung tritt von Rechts wegen ein.

Der dem Schuldner drohende Verfall der aufschiebenden Zeitbestimmung kann seinen Mitschuldnern und dem Bürgen gegenüber nicht wirksam gemacht werden, auch wenn diese gesamtschuldnerisch haften.

Untertitel 3 - Verbindlichkeiten mit mehreren Gegenständen oder Personen KAPITEL 1 - Verbindlichkeiten mit mehreren Gegenständen Art. 5.156 - Kumulative Verbindlichkeit Eine Verbindlichkeit ist kumulativ, wenn sie mindestens zwei Leistungen zum Gegenstand hat und nur die Erfüllung der Gesamtheit dieser Leistungen den Schuldner befreit.

Wenn die Erfüllung einer Leistung unmöglich wird, bleiben die anderen Leistungen geschuldet.

Art. 5.157 - Wahlverbindlichkeit § 1 - Eine Wahlverbindlichkeit liegt vor, wenn sie mindestens zwei Leistungen zum Gegenstand hat und die Erfüllung einer dieser Leistungen den Schuldner befreit.

Eine Verbindlichkeit, die nur zwei alternative Leistungen umfasst, ist einfach und unbedingt, wenn eine der beiden versprochenen Leistungen nicht rechtsgültig Gegenstand einer Verbindlichkeit sein konnte. § 2 - Vorbehaltlich anderslautender Vertragsbestimmungen kommt die Wahl zwischen den Leistungen dem Schuldner zu.

Wird die Wahl nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder binnen einer angemessenen Frist getroffen, kann die andere Partei nach vorhergehender Inverzugsetzung die Wahl selbst treffen.

Die getroffene Wahl wird der anderen Partei notifiziert und ist endgültig, sodass die Verbindlichkeit ihren alternativen Charakter verliert. § 3 - Wenn die Erfüllung einer der Leistungen unmöglich wird, bevor eine Wahl getroffen wurde, bezieht sich die Wahl auf die verbleibenden Leistungen.

Art. 5.158 - Verbindlichkeit mit subsidiarischer Leistung Eine Verbindlichkeit hat eine subsidiarische Leistung zum Gegenstand, wenn sie sich auf eine Hauptleistung bezieht, der Schuldner aber die Möglichkeit hat, sich durch eine andere bestimmte Leistung zu befreien.

Die Möglichkeit, die subsidiarische Leistung zu erbringen, steht dem Schuldner zu; der Gläubiger kann nur auf die Hauptleistung Anspruch erheben.

Eine Verbindlichkeit mit subsidiarischer Leistung erlischt, wenn die Erfüllung der Hauptleistung unmöglich wird.

KAPITEL 2 - Verbindlichkeiten mit mehreren Personen Abschnitt 1 - Grundsatz der Teilung Art. 5.159 - Teilbare Verbindlichkeit § 1 - Eine Verbindlichkeit mit mehreren Gläubigern oder Schuldnern ist von Rechts wegen unter ihnen teilbar. Die Teilung erfolgt auch unter den Erben eines Gläubigers oder eines Schuldners.

Die Teilung erfolgt zu gleichen Teilen, es sei denn, eine Gesetzes- oder Vertragsbestimmung, eine testamentarische Verfügung oder, in deren Ermangelung, konkrete Umstände rechtfertigen eine andere Teilung. § 2 - Von diesem Grundsatz der Teilung wird abgewichen, wenn die Verbindlichkeit gesamtschuldnerisch, unteilbar oder in solidum ist.

Abschnitt 2 - Gesamtschuldverhältnis unter Schuldnern Art. 5.160 - Begriffsbestimmung und Quellen § 1 - Es besteht ein Gesamtschuldverhältnis unter Schuldnern, wenn sie zu derselben Leistung verpflichtet sind und der Gläubiger von jedem der Schuldner die gesamte Leistung verlangen kann. § 2 - Ein passives Gesamtschuldverhältnis entsteht durch das Gesetz oder einen Vertrag. Es kann nicht vermutet werden.

Das passive Gesamtschuldverhältnis besteht von Rechts wegen zwischen Unternehmen im Sinne von Artikel I.1 Absatz 1 Nr. 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, die ein und derselben vertraglichen Verpflichtung unterliegen. Diese Regel gilt jedoch nicht, wenn es sich bei dem Unternehmen um eine natürliche Person handelt und ihre vertragliche Verpflichtung offensichtlich unternehmensfremd ist.

Art. 5.161 - Hauptwirkungen zwischen Gläubiger und Schuldnern § 1 - Ein Gläubiger kann wahlweise von jedem Gesamtschuldner die Zahlung des Gesamtbetrags verlangen, bis er die vollständige Erfüllung erreicht hat.

Diese Regel erstreckt sich auf die Wiedergutmachung des Schadens, zu der die Schuldner oder einer von ihnen im Fall einer zurechenbaren Nichterfüllung verpflichtet wären.

Die gegen einen der Schuldner gerichtete Betreibung hindern den Gläubiger nicht daran, auch die anderen Schuldner zu betreiben. § 2 - Die Zahlung, die ein Schuldner leistet, befreit alle anderen von der Verbindlichkeit gegenüber dem Gläubiger, und zwar im Umfang der Zahlung.

Art. 5.162 - Den Mitschuldnern zustehende Einreden § 1 - Ein Gesamtschuldner, von dem der Gläubiger die Zahlung verlangt, kann die ihm persönlich zustehenden Einreden geltend machen.

Er kann auch die allen Mitschuldnern gemeinschaftlich zustehenden Einreden wie Zahlung und Aufrechnung geltend machen. § 2 - Wenn ein Schuldner über eine ihm persönlich zustehende Einrede verfügt, durch die sein Anteil an der Verbindlichkeit erlischt, der gesamtschuldnerische Charakter der Verbindlichkeit aufgehoben oder die Einforderbarkeit der Verbindlichkeit aufgeschoben wird, können sich die anderen Schuldner darauf berufen, um den Gesamtbetrag der Verbindlichkeit um diesen Anteil zu verringern.

Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen: 1. bei einem persönlichen Schuldenerlass zugunsten eines der Schuldner, wenn der Gläubiger sich seine Rechte den anderen Schuldnern gegenüber ausdrücklich vorbehalten hat;ist dies nicht der Fall oder gewährt der Gläubiger einen allgemeinen Schuldenerlass, befreit er alle Mitschuldner, 2. bei einem Verzicht auf das Gesamtschuldverhältnis, wenn der Gläubiger der Teilung der Verbindlichkeit einem der Mitschuldner gegenüber zustimmt;wenn er allen Schuldnern gegenüber auf das Gesamtschuldverhältnis verzichtet, wird die Verbindlichkeit für alle teilbar, 3. bei einer Konfusion. Art. 5.163 - Zusätzliche Wirkungen zwischen Gläubiger und Schuldnern Eine Inverzugsetzung oder Betreibung eines der Gesamtschuldner hat Wirkungen gegenüber allen: Dadurch fallen Aufschubzinsen für alle an; das Risiko des Verlusts der Sache geht auch auf alle über.

Durch die Unterbrechung der Verjährung einem der Gesamtschuldner gegenüber wird die Verjährung gegenüber allen unterbrochen.

Art. 5.164 - Wirkungen unter Mitschuldnern § 1 - Eine Verbindlichkeit ist von Rechts wegen unter den Schuldnern teilbar und jeder von ihnen ist verpflichtet, für seinen Anteil an der Verbindlichkeit aufzukommen.

Die Teilung erfolgt zu gleichen Teilen, es sei denn, eine Gesetzes- oder Vertragsbestimmung oder, in deren Ermangelung, konkrete Umstände rechtfertigen eine andere Teilung.

Bezieht sich die gesamtschuldnerisch eingegangene Verbindlichkeit auf ein Geschäft, das nur einen der Mitschuldner betrifft, haftet dieser den anderen Schuldnern gegenüber für den Gesamtbetrag der Verbindlichkeit und werden Letztere ihm gegenüber nur als seine Bürgen angesehen. § 2 - Einem Gesamtschuldner, der mehr als seinen Anteil an den Gläubiger gezahlt hat, steht ein Regressanspruch gegen die Mitschuldner im Verhältnis zu ihrem jeweiligen Anteil zu.

Der Gesamtschuldner kann jedoch nicht gegen einen Schuldner Regress nehmen, der über eine ihm persönlich zustehende Einrede dem Gläubiger gegenüber verfügt. § 3 - Ist einer der Mitschuldner insolvent, wird der durch seine Insolvenz entstehende Verlust auf alle anderen solventen Mitschuldner einschließlich desjenigen, der die Zahlung geleistet hat, und des Mitschuldners, der bereits von einem individuellen Verzicht auf das Gesamtschuldverhältnis profitiert hat, verhältnismäßig verteilt. § 4 - In den Beziehungen zwischen Mitschuldnern sind nur diejenigen zur Wiedergutmachung des dem Gläubiger durch eine zurechenbare Nichterfüllung entstandenen Schadens verpflichtet, denen die Nichterfüllung zuzurechnen ist.

Art. 5.165 - Tod eines Schuldners Die Verbindlichkeit eines Gesamtschuldners ist von Rechts wegen unter seinen Erben teilbar.

Die in Artikel 5.163 erwähnten zusätzlichen Wirkungen des passiven Gesamtschuldverhältnisses bleiben anwendbar.

Abschnitt 3 - Unteilbarkeit zwischen Schuldnern Art. 5.166 - Begriffsbestimmung und Quellen § 1 - Es besteht eine Unteilbarkeit zwischen Schuldnern, wenn sie zu derselben unteilbaren Leistung verpflichtet sind und der Gläubiger von jedem der Schuldner die gesamte Leistung verlangen kann. § 2 - Eine Leistung ist unteilbar, wenn sie entweder aufgrund der Art oder des Umfangs der Verbindlichkeit oder aufgrund einer Gesetzes- oder Vertragsbestimmung oder einer testamentarischen Verfügung nicht geteilt werden kann.

Unteilbarkeit lässt sich nicht allein aus der Ausbedingung eines Gesamtschuldverhältnisses ableiten.

Art. 5.167 - Wirkungen Die Artikel 5.161 bis 5.164 sind entsprechend anwendbar, es sei denn, dies ist mit der Art und dem Umfang der unteilbaren Verbindlichkeit unvereinbar.

Unter den Erben der Schuldner einer unteilbaren Leistung gilt ebenfalls Unteilbarkeit.

Abschnitt 4 - Verbindlichkeiten in solidum Art. 5.168 - Begriffsbestimmung Schuldner haften in solidum, wenn jeder von ihnen, abgesehen von den Fällen des passiven Gesamtschuldverhältnisses und der passiven Unteilbarkeit, zur Gesamtzahlung verpflichtet ist, obwohl sie dem Gläubiger gegenüber durch unterschiedliche Verbindlichkeiten gebunden sind. Wenn sich die Verbindlichkeiten auf Geldsummen in unterschiedlicher Höhe beziehen, ist jeder Schuldner in solidum zur Gesamtzahlung bis zur Höhe des niedrigsten Betrags verpflichtet.

Art. 5.169 - Wirkungen Die Artikel 5.161, 5.162, 5.164 und 5.165 sind entsprechend anwendbar, es sei denn, dies ist mit der Art oder dem Umfang der Verbindlichkeit oder mit der eigenen Regelung der Verbindlichkeit unvereinbar.

Vorbehaltlich anderslautender Gesetzes- oder Vertragsbestimmungen finden die in Artikel 5.163 erwähnten zusätzlichen Wirkungen des passiven Gesamtschuldverhältnisses keine Anwendung Abschnitt 5 - Gesamtschuldverhältnis unter und Unteilbarkeit zwischen Gläubigern Art. 5.170 - Begriffsbestimmung und Quelle § 1 - Es besteht ein Gesamtschuldverhältnis unter Gläubigern, wenn sie Anrecht auf dieselbe Leistung haben und jeder von ihnen vom Schuldner die gesamte Leistung verlangen kann.

Ein aktives Gesamtschuldverhältnis entsteht durch das Gesetz oder einen Vertrag. Es kann nicht vermutet werden. § 2 - Es besteht Unteilbarkeit zwischen Gläubigern, wenn sie Anrecht auf dieselbe in Artikel 5.166 § 2 definierte unteilbare Leistung haben und jeder von ihnen vom Schuldner die gesamte Leistung verlangen kann.

Unteilbarkeit lässt sich nicht allein aus der Ausbedingung eines Gesamtschuldverhältnisses ableiten.

Art. 5.171 - Wirkungen zwischen Gläubigern und Schuldner § 1 - Jeder Gläubiger kann vom Schuldner die Erfüllung der gesamten Leistung verlangen, sodass die Zahlung, die er erhält, den Schuldner ebenfalls den anderen Gläubigern gegenüber in Höhe der Zahlung befreit.

Der Schuldner kann die Zahlung an einen der Gläubiger seiner Wahl leisten, solange er nicht von einem von ihnen betrieben wird. § 2 - Ein Schuldner, von dem ein Gläubiger die Zahlung verlangt, kann die Einreden geltend machen, die ihm im Rechtsverhältnis mit diesem Gläubiger persönlich zustehen.

Er kann auch die allen Gläubigern gemeinschaftlich zustehenden Einreden wie Zahlung und Aufrechnung geltend machen. § 3 - Ein Gläubiger kann nicht allein über eine Forderung verfügen; andernfalls bleibt der Schuldner den anderen Gläubigern gegenüber zur gesamten Leistung verpflichtet, abzüglich des Anteils des Gläubigers, der allein über die Forderung verfügt hat. § 4 - Handlungen zur Erhaltung der Forderung, die von einem einzigen Gläubiger vorgenommen werden, kommen allen Gläubigern zugute. Dies ist insbesondere bei der Unterbrechung der Verjährung einem der Gläubiger gegenüber und bei der Inverzugsetzung des Schuldners der Fall.

Art. 5.172 - Wirkungen unter Gläubigern Ein Gläubiger, der die Leistung ganz oder teilweise erhalten hat, muss diese teilen und den anderen Gläubigern ihren Anteil auszahlen.

Die Teilung erfolgt zu gleichen Teilen, es sei denn, eine Gesetzes- oder Vertragsbestimmung oder, in deren Ermangelung, konkrete Umstände rechtfertigen eine andere Teilung.

Ist die erhaltene Leistung von Natur aus unteilbar, erhält jeder Gläubiger den Wert seines Anteils an der Forderung.

Art. 5.173 - Tod eines Gläubigers Eine Forderung ist von Rechts wegen unter den Erben eines Gesamtgläubigers teilbar. Artikel 5.171 § 4 bleibt jedoch anwendbar.

Unter den Erben des Gläubigers einer unteilbaren Leistung gilt ebenfalls Unteilbarkeit.

Untertitel 4 - Übertragung von Verbindlichkeiten KAPITEL 1 - Forderungsabtretung Abschnitt 1 - Gegenstand Art. 5.174 - Grundsatz Forderungen sind abtretbar, es sei denn, das Gesetz oder ihre Art und ihr Umfang stehen dem entgegen.

Eine im Widerspruch zu einem vertraglichen Abtretungsverbot stehende Abtretung einer Forderung kann dem Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber nicht wirksam gemacht werden, wenn der Zessionar sich als Dritter an der Verletzung dieses Verbots beteiligt hat.

Art. 5.175 - Zukünftige Forderungen Die Abtretung kann sich auf eine oder mehrere zukünftige Forderungen beziehen, vorausgesetzt sie sind bestimmt oder bestimmbar.

Art. 5.176 - Teilabtretung Eine Forderung ist teilweise abtretbar, es sei denn, sie ist unteilbar.

Art. 5.177 - Nebenrechte Die Abtretung einer Forderung umfasst alle damit verbundenen Nebenrechte und Sicherheiten wie Pfandrecht, Hypothek, Bürgschaft und Vollstreckungstitel.

Art. 5.178 - Abtretung streitiger Rechte § 1 - Der Schuldner eines streitigen Rechts, das abgetreten worden ist, kann sich vom Zessionar davon befreien lassen, indem er ihm den tatsächlichen Preis der Abtretung samt der gesetzlichen Kosten mit den Zinsen ab dem Tag, an dem der Zessionar den Preis der an ihn erfolgten Abtretung gezahlt hat, erstattet.

Der Schuldner der abgetretenen Forderung kann von den Parteien den Nachweis über die in Absatz 1 erwähnten Beträge verlangen.

Ein Recht wird als streitig angesehen, sobald ein Prozess und ein Streitfall über das Recht selbst besteht. § 2 - Paragraph 1 findet keine Anwendung, wenn die Abtretung: 1. an einen Miterben oder Miteigentümer des abgetretenen Rechts erfolgt ist, 2.an einen Gläubiger erfolgt ist zur Bezahlung dessen, was ihm geschuldet wird, 3. an den Besitzer des unbeweglichen Guts erfolgt ist, auf das sich das streitige Recht bezieht. Abschnitt 2 - Drittwirksamkeit Art. 5.179 - Wirkungen Dritten gegenüber Unbeschadet des Artikels 3.28 § 2 wird die Forderungsabtretung anderen Dritten als dem Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber durch den Abschluss eines Abtretungsvertrags wirksam.

Die Abtretung wird dem Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ihm notifiziert oder von ihm anerkannt worden ist.

Die Abtretung kann dem gutgläubigen Gläubiger des Zedenten gegenüber nicht wirksam gemacht werden, den der Schuldner gutgläubig und bevor ihm die Abtretung notifiziert wurde, mit befreiender Wirkung bezahlt hat.

Art. 5.180 - Notifizierung Die Notifizierung kann vom Zedenten oder vom Zessionar ausgehen.

Lediglich das Bestehen der Abtretung muss dem Schuldner notifiziert werden.

Art. 5181 - Position des Schuldners Die Abtretung der Forderung lässt die dem Schuldner zustehenden Einreden unberührt.

Der Schuldner, der gutgläubig gezahlt hat, bevor ihm die Abtretung notifiziert wurde oder er sie anerkannt hatte, ist befreit.

Ein gutgläubiger Schuldner kann dem Zessionar gegenüber auch die Folgen jeder dem Zedenten gegenüber vorgenommenen Rechtshandlung geltend machen, bevor ihm die Abtretung notifiziert wurde oder er sie anerkannt hat.

Art. 5.182 - Aufrechnung Ist die Abtretung dem Schuldner notifiziert oder vom Schuldner anerkannt worden, kann dieser die später erfolgende Aufrechnung von Forderungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, es handelt sich um zusammenhängende Forderungen.

Die Wirkungen der vertraglichen Aufrechnung werden durch Artikel 5.263 geregelt.

Art. 5.183 - Lohnabtretung Unbeschadet der Anwendung der Artikel 27 bis 35 des Gesetzes vom 12.

April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer und wenn die Abtretung Einkünfte betrifft, die in den Artikeln 1409 § 1 und § 1bis und 1410 des Gerichtsgesetzbuches erwähnt sind, begründet diese Abtretung, unter Androhung der Nichtigkeit, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Schuldner der abgetretenen Forderung gegenüber wirksam gemacht werden kann, eine Notifizierung an den Zedenten, die das Formular zur Erklärung von Kindern zu Lasten enthält, dessen Muster vom Minister der Justiz festgelegt wird. In diesem Fall ist Artikel 34bis des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer anwendbar.

Abschnitt 3 - Verpflichtungen der Parteien Art. 5.184 - Auslieferungsverpflichtung Der Zedent ist verpflichtet, dem Zessionar alle notwendigen Urkunden und Belege, über die er verfügt und die sich auf die Forderung und ihre Nebenrechte beziehen, auszuhändigen.

Art. 5.185 - Gewährleistungsverpflichtung Wer eine Forderung abtritt, leistet für deren Bestehen zum Zeitpunkt der Abtretung Gewähr, auch wenn die Abtretung ohne Gewährleistung erfolgt ist.

Art. 5.186 - Solvenz des Schuldners Der Zedent haftet nur dann für die Solvenz des Schuldners, wenn er sich dazu verpflichtet hat, und nur bis in Höhe des Preises, den er für die Forderung erhalten hat.

Hat er versprochen, für die Solvenz des Schuldners zu haften, gilt dieses Versprechen nur für die gegenwärtige Solvenz und nicht für die Zukunft, es sei denn, der Zedent hat dies ausdrücklich ausbedungen.

KAPITEL 2 - Schuldabtretung Art. 5.187 - Vollkommene Schuldabtretung Eine Schuld kann mit Zustimmung des Gläubigers an einen Dritten abgetreten werden.

Hat der Gläubiger seine Zustimmung im Voraus gegeben, wird die Schuldabtretung erst nach Notifizierung oder Anerkennung des zwischen dem Zedenten und dem Zessionar geschlossenen Vertrags wirksam.

Art. 5.188 - Wirkungen für den ursprünglichen Schuldner Die Schuldabtretung befreit den ursprünglichen Schuldner für die Zukunft, es sei denn, mit dem Gläubiger wurde etwas anderes vereinbart.

Art. 5.189 - Geltendmachung von Einreden Der Zessionar der Schuld kann dem Gläubiger gegenüber alle Einreden geltend machen, die dem Zedenten aufgrund der abgetretenen Schuld zur Verfügung standen.

Der Zedent und der Zessionar können auch die ihnen persönlich zustehenden Einreden geltend machen.

Art. 5.190 - Sicherheiten Vorbehaltlich der Zustimmung des Sicherheitsgebers führt die Befreiung des Zedenten zum Erlöschen der persönlichen und dinglichen Sicherheiten.

Art. 5.191 - Unvollkommene Schuldabtretung Eine unvollkommene Schuldabtretung liegt vor, wenn der Zessionar die Absicht hat, sich gegenüber einem Gläubiger zu verpflichten, der seine Zustimmung nicht gegeben hat. Sie hat für den Zedenten und den Zessionar eine gesamtschuldnerische Verbindlichkeit zur Folge.

Diese Absicht wird vermutet, wenn der Zessionar den Gläubiger von der Abtretung in Kenntnis gesetzt hat.

Stimmt der Gläubiger der Abtretung später zu, sind die Artikel 5.187 bis 5.190 entsprechend anwendbar.

Art. 5.192 - Interne Schuldübernahme Eine interne Schuldübernahme liegt vor, wenn der Zessionar nicht die Absicht hat, sich gegenüber dem Gläubiger zu verpflichten. Sie hat nur Wirkung zwischen den Parteien.

KAPITEL 3 - Vertragsabtretung Art. 5.193 - Grundsatz § 1 - Eine Vertragspartei kann ihre Vertragsposition mit Zustimmung des Vertragspartners an einen Dritten abtreten. Vorbehaltlich einer anderslautenden Vereinbarung zwischen den Parteien befreit diese Abtretung den Zedenten von den Schulden, die nach der Abtretung einforderbar werden.

Hat der Vertragspartner seine Zustimmung im Voraus gegeben, wird die Abtretung der Vertragsposition erst nach Notifizierung oder Anerkennung des zwischen dem Zedenten und dem Zessionar geschlossenen Vertrags wirksam.

Im Übrigen sind die Bestimmungen der Kapitel 1 und 2 entsprechend anwendbar. § 2 - Wird die Vertragsposition ohne Zustimmung des Vertragspartners an einen Dritten abgetreten, kann nur der Zessionar die Rechte ausüben, die aus dieser Vertragsposition hervorgehen. Der Zedent bleibt jedoch gesamtschuldnerisch für die Folgen der Ausübung dieser Rechte haftbar.

Im Übrigen sind die Bestimmungen von Kapitel 1 und Artikel 5.191 entsprechend anwendbar.

Stimmt der Vertragspartner der Abtretung später zu, ist § 1 entsprechend anwendbar.

Untertitel 5 - Erfüllung der Verbindlichkeit KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Art. 5.194 - Bestimmung des Begriffs "Zahlung" Die Zahlung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das eine geschuldete Leistung freiwillig erfüllt wird.

Vorbehaltlich des Eintritts in die Rechte des Gläubigers führt die Zahlung dazu, dass der Schuldner dem Gläubiger gegenüber befreit wird und die Schuld erlischt.

KAPITEL 2 - Die Zahlung Abschnitt 1 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 5.195 - Erfordernis einer Schuld Jede Zahlung setzt eine Schuld voraus: Was gezahlt worden ist, ohne geschuldet gewesen zu sein, muss gemäß den Artikeln 5.133 bis 5.134 zurückerstattet werden.

Art. 5.196 - Zahlung durch einen Dritten Eine Zahlung kann von jeder Person geleistet werden, die ein Interesse an der Verbindlichkeit hat, wie beispielsweise von einem Bürgen.

Sie kann selbst von einem Dritten geleistet werden, der kein Interesse an der Verbindlichkeit hat. Der Gläubiger hat in diesem Fall jedoch das Recht, die Zahlung zu verweigern, wenn er einen rechtmäßigen Grund geltend macht, der sich aus dem Interesse daran ergibt, dass die Verbindlichkeit unter Berücksichtigung ihrer Art oder ihres Umfangs vom Schuldner selbst erfüllt wird, oder aus dem Interesse daran, dass sie nicht von einem bestimmten Dritten erfüllt wird.

Art. 5.197 - Bedingungen für die Gültigkeit der Zahlung Um gültig zu zahlen, muss man die Befugnis und die Fähigkeit haben, über die in Zahlung gegebene Sache zu verfügen.

Art. 5.198 - Zahlung an den Gläubiger Die Zahlung muss an den Gläubiger erfolgen oder an jemanden, der durch ihn, durch das Gericht oder durch das Gesetz ermächtigt ist, sie für ihn entgegenzunehmen.

Eine Zahlung, die an jemanden erfolgt, der nicht befugt ist, sie für den Gläubiger entgegenzunehmen, hat dennoch befreiende Wirkung, wenn: 1. der Gläubiger die Zahlung bestätigt, 2.der Gläubiger einen Vorteil daraus gezogen hat, oder 3. die Zahlung gutgläubig an den Scheingläubiger geleistet wurde, auch wenn ihm diese Eigenschaft in der Folge abgesprochen wird. Die an den Gläubiger erfolgte Zahlung hat keine befreiende Wirkung, wenn der Gläubiger unfähig war, sie entgegenzunehmen, es sei denn, der Schuldner weist nach, dass der Gläubiger einen Vorteil aus dieser Zahlung gezogen hat.

Art. 5.199 - Unverfügbarkeit der Forderung Die Zahlung an den Gläubiger hat keine befreiende Wirkung, wenn das Gesetz eine solche Zahlung verbietet oder die Zahlung an jemand anderen vorschreibt.

Somit hat eine Zahlung, die der Schuldner ungeachtet einer Pfändung oder eines Einspruchs an seinen Gläubiger leistet, keine befreiende Wirkung gegenüber den pfändenden oder Einspruch erhebenden Gläubigern; diese können den Schuldner gemäß ihrem Recht zur erneuten Zahlung zwingen, vorbehaltlich - jedoch nur in diesem Fall - seines Regresses gegen den Gläubiger.

Art. 5.200 - Gegenstand der Zahlung Der Gläubiger kann nicht gezwungen werden, die Zahlung eines Teils einer Schuld entgegenzunehmen, auch wenn diese Schuld teilbar ist.

Ebenso wenig kann der Gläubiger gezwungen werden, eine andere Leistung als die ihm geschuldete Leistung anzunehmen, auch wenn sie den gleichen Wert oder sogar einen höheren Wert hat.

Er kann jedoch durch eine Hingabe an Zahlungs statt eine andere Leistung als die ihm geschuldete Leistung annehmen.

Art. 5.201 - Zahlungsaufschub Der Richter kann ungeachtet jeder anderslautenden Klausel und angesichts der Situation der Parteien, indem er von dieser Befugnis mit großer Umsicht Gebrauch macht und die vom Schuldner bereits in Anspruch genommenen Fristen berücksichtigt, mäßige Zahlungsfristen gewähren und die Betreibungen aussetzen lassen, auch wenn die Schuld aus einer anderen authentischen Urkunde als einem Urteil hervorgeht.

Art. 5.202 - Zustand der Sache Der Schuldner einer Speziessache ist durch die Aushändigung der Sache in dem Zustand, in dem sie sich bei der Lieferung befindet, von seiner Schuld befreit, vorausgesetzt, dass die Beschädigungen, die die Sache erlitten hat, weder durch sein Verschulden noch durch das Verschulden der Personen, für die er haftet, entstanden sind oder dass er nicht bereits vor diesen Beschädigungen im Verzug war.

Ist die geschuldete Sache nur ihrer Art nach bestimmt, ist der Schuldner, um von der Schuld befreit zu sein, nicht dazu verpflichtet, die beste Art zu geben; er darf aber auch nicht die schlechteste Art anbieten.

Art. 5.203 - Ort und Zeitpunkt der Zahlung Die Zahlung muss an dem im Vertrag bestimmten Ort erfolgen.

Ist der Ort darin nicht angegeben, muss die Zahlung, wenn es sich um eine Speziessache handelt, an dem Ort erfolgen, an dem sich die Sache, die Gegenstand der geschuldeten Leistung ist, bei der Entstehung der Verbindlichkeit befand.

Außer in diesen beiden Fällen muss die Zahlung am Wohnsitz des Schuldners erfolgen.

Sie muss erfolgen, sobald die Schuld einforderbar ist.

Art. 5.204 - Kosten der Zahlung Die Kosten der Zahlung gehen zu Lasten des Schuldners.

Abschnitt 2 - Sonderbestimmungen für Geldverbindlichkeiten Art. 5.205 - Geldschuldrechtlicher Nominalismus Der Schuldner einer Geldsummenschuld zahlt mit befreiender Wirkung, indem er ihren Nennbetrag ohne Berücksichtigung ihres Realwerts entrichtet.

Der Schuldner einer Geldwertschuld zahlt mit befreiender Wirkung, indem er den aus ihrer Liquidation hervorgehenden Betrag entrichtet.

Art. 5.206 - Zinsen Kapitalzinsen sind Zinsen, die als Gegenleistung für die Bereitstellung von Kapital dienen.

Aufschubzinsen sind Verzugszinsen, die als Entschädigung für die verspätete Erfüllung einer Geldsummenschuld geschuldet werden.

Entschädigungszinsen sind Verzugszinsen, die als Entschädigung für die verspätete Erfüllung einer Geldwertschuld geschuldet werden.

Art. 5.207 - Anatozismus Ungeachtet jeder anderslautenden Klausel können fällige Kapital- und Aufschubzinsen, sei es infolge einer schriftlichen Inverzugsetzung oder infolge eines spezifischen Vertrags, nur Zinsen bringen, wenn diese Inverzugsetzung oder dieser Vertrag sich auf Zinsen beziehen, die mindestens für ein ganzes Jahr geschuldet werden.

Abschnitt 3 - Anrechnung der Zahlungen Art. 5.208 - Vom Schuldner beschlossene Anrechnung Ein Schuldner mehrerer Schulden hat das Recht, bei der Zahlung zu erklären, welche Schuld er begleichen will, es sei denn, diese Anrechnung ist gesetz- oder vertragswidrig.

Art. 5.209 - Subsidiäre Anrechnungsregeln Wenn die Parteien keine Anrechnung vornehmen, erfolgt sie wie folgt: 1. zunächst auf die fälligen Schulden, 2.unter diesen Schulden, auf die Schulden, an deren Begleichung der Schuldner am meisten Interesse hatte, 3. bei gleichem Interesse, auf die älteste Schuld, 4.bei gleichen Umständen, verhältnismäßig.

Art. 5.210 - Anrechnung auf die Zinsen Der Schuldner einer Schuld, die Kapital- oder Aufschubzinsen bringt oder Zinsrückstände hervorbringt, kann ohne die Zustimmung des Gläubigers eine von ihm geleistete Zahlung nicht auf das Kapital statt auf die Zinsrückstände oder die Zinsen anrechnen; eine Zahlung, die auf das Kapital und die Zinsen geleistet wird, jedoch nicht vollständig ist, wird zuerst auf die Zinsen angerechnet.

Abschnitt 4 - Gläubigerverzug Art. 5.211 - Grundsatz Nimmt der Gläubiger zum Fälligkeitstermin und ohne rechtmäßigen Grund die ihm geschuldete Leistung nicht entgegen oder verhindert er sie durch sein Handeln, kann der Schuldner ihn in Verzug setzen, die Leistung anzunehmen oder deren Erfüllung zu ermöglichen.

Art. 5.212 - Geldsummenschuld Ist der Behinderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Inverzugsetzung ein Ende gesetzt worden, kann der Schuldner einer Geldsummenschuld deren Betrag bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegen.

Durch die Hinterlegung wird der Schuldner ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Gläubiger notifiziert wird, befreit.

Art. 5.213 - Verpflichtung zur Aushändigung einer Sache Ist der Behinderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Inverzugsetzung ein Ende gesetzt worden, kann der Schuldner, wenn die Verpflichtung sich auf die Aushändigung einer Sache bezieht, diese Sache bei einem professionellen Sequester in Verwahrung geben.

Ist die Sequestration nicht möglich oder zu kostspielig, kann das Gericht den gütlichen oder öffentlichen Verkauf der Sache erlauben.

Der erzielte Preis abzüglich der Verkaufskosten wird bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegt.

Durch die Sequestration und die Hinterlegung wird der Schuldner ab dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Gläubiger notifiziert werden, befreit.

Art. 5.214 - Verpflichtung zu einer anderen Leistung Der Schuldner einer anderen Leistung als der Zahlung einer Geldsumme oder der Aushändigung einer Sache kann vor Gericht beantragen, dass der Gläubiger zur Entgegennahme der Leistung verurteilt wird.

Art. 5.215 - Sonstige Wirkungen der Inverzugsetzung Durch die an den Gläubiger gerichtete Inverzugsetzung wird der Lauf der vom Schuldner geschuldeten Zinsen verhindert.

Durch die Inverzugsetzung wird der Schuldner von der Wiedergutmachung des Schadens befreit, der durch die weitere Verzögerung bei der Erfüllung der Verbindlichkeit entsteht.

Durch die Inverzugsetzung gehen die Risiken auf den Gläubiger über wenn er sie nicht bereits trägt.

Sie führt jedoch nicht zur Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung.

Art. 5.216 - Kosten Die angemessenen Kosten der Inverzugsetzung sowie die Kosten der Hinterlegung oder Sequestration gehen zu Lasten des Gläubigers.

KAPITEL 3 - Zahlung mit Surrogation Art. 5.217 - Quellen der Surrogation Der Eintritt in die Rechte des Gläubigers zugunsten eines Dritten, der ihn bezahlt, ist entweder vertraglich oder gesetzlich geregelt.

Art. 5.218 - Vertragliche Surrogation durch den Gläubiger Vertragliche Surrogation durch den Gläubiger liegt vor, wenn der Gläubiger, der eine Zahlung von einem Dritten entgegennimmt, diesen in seine Rechte gegenüber dem Schuldner eintreten lässt.

Diese Surrogation muss ausdrücklich und gleichzeitig mit der Zahlung erfolgen.

Art. 5.219 - Vertragliche Surrogation durch den Schuldner Vertragliche Surrogation durch den Schuldner liegt vor, wenn der Schuldner Geld leiht, um seine Schuld zu bezahlen und den Darlehensgeber in die Rechte des Gläubigers eintreten zu lassen.

Damit diese Surrogation gültig ist, müssen die Darlehensurkunde und die Quittung notariell beurkundet sein, muss in der Darlehensurkunde erklärt werden, dass das Geld geliehen worden ist, um die Zahlung zu leisten, und muss in der Quittung erklärt werden, dass die Zahlung mit dem Geld erfolgt ist, das der neue Gläubiger zu diesem Zweck beschafft hat.

Diese Surrogation erfolgt ohne willentliches Zutun des Gläubigers.

Art. 5.220 - Gesetzliche Surrogation Die Surrogation erfolgt von Rechts wegen: 1. zugunsten desjenigen, der eine Schuld begleicht, wenn er durch seine Zahlung denjenigen, der die Schuld ganz oder teilweise endgültig zu tragen hat, ihrem gemeinsamen Gläubiger gegenüber befreit hat, 2.zugunsten desjenigen, der selbst Gläubiger ist und einen anderen Gläubiger bezahlt, der aufgrund seiner Vorzugsrechte oder Hypotheken Vorrang vor ihm hat, 3. zugunsten des Erwerbers eines unbeweglichen Guts, der den Erwerbspreis zur Bezahlung der Gläubiger verwendet, zu deren Gunsten dieses Gut hypothekarisch belastet war, 4.zugunsten eines Erben, der eine Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen und die Erbschaftsschulden mit seinem eigenen Geld bezahlt hat, 5. in allen anderen Fällen, in denen das Gesetz dies vorsieht. Art. 5.221 - Drittwirksamkeit der Surrogationszahlung Die Surrogationszahlung wird anderen Dritten als dem Schuldner gegenüber allein aufgrund ihres Bestehens wirksam.

Vorbehaltlich anderslautender Gesetzesbestimmungen wird die Surrogationszahlung dem Schuldner gegenüber erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie ihm notifiziert oder von ihm anerkannt worden ist.

Die Artikel 3.28 § 2 und 5.179 Absatz 3 sind anwendbar.

Art. 5.222 - Übertragende Wirkung der Surrogationszahlung Durch die Surrogationszahlung werden dem Begünstigten der Surrogation innerhalb der Grenzen dessen, was er gezahlt hat, die Forderung und ihre Nebenrechte übertragen.

Der Schuldner kann ihm gegenüber alle Einreden geltend machen, über die er dem Surrogationsgläubiger gegenüber verfügte und die vor der Notifizierung oder Anerkennung der Surrogationszahlung entstanden sind.

Artikel 5.181 Absatz 2 und 3 ist anwendbar.

Art. 5.223 - Teilzahlung Die Surrogation darf den Surrogationsgläubiger nicht benachteiligen, wenn er nur zum Teil bezahlt worden ist; in diesem Fall kann er seine Rechte in Bezug auf das, was ihm noch geschuldet wird, vorzugsweise vor demjenigen geltend machen, von dem er nur teilweise bezahlt worden ist.

Untertitel 6 - Nichterfüllung der Verbindlichkeit KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Art. 5.224 - Aufzählung der Sanktionen Unbeschadet der spezifischen Regeln in Bezug auf die Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung stehen dem Gläubiger im Fall einer dem Schuldner zurechenbaren Nichterfüllung folgende Sanktionen zur Verfügung: 1. Anspruch auf Erfüllung der Verbindlichkeit in Natur, 2.Anspruch auf Wiedergutmachung des Schadens, den er durch die Nichterfüllung erlitten hat, 3. Anspruch auf Aussetzung der Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung. Miteinander unvereinbare Sanktionen können nicht gleichzeitig auferlegt werden.

Der Anwendung der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Sanktionen muss eine Inverzugsetzung gemäß den Artikeln 5.231 bis 5.233 vorausgehen.

KAPITEL 2 - Zurechenbarkeit der Nichterfüllung Art. 5.225 - Definition der Zurechenbarkeit Eine Nichterfüllung ist dem Schuldner nur dann zurechenbar, wenn ihm ein Verschulden vorgeworfen werden kann oder wenn er aufgrund des Gesetzes oder einer Rechtshandlung dafür haften muss.

Unbeschadet des Artikels 5.72 und der für die außervertragliche Haftung geltenden Regeln wird das Verschulden nach dem Kriterium einer vorsichtigen und vernünftigen Person unter denselben Umständen beurteilt.

Art. 5.226 - Höhere Gewalt § 1 - Höhere Gewalt liegt bei einer dem Schuldner nicht zurechenbaren Unmöglichkeit, seine Verbindlichkeit zu erfüllen, vor. Hierbei wird der unvorhersehbare und unvermeidbare Charakter des Erfüllungshindernisses berücksichtigt.

Der Schuldner ist befreit, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit infolge höherer Gewalt endgültig unmöglich geworden ist.

Die Erfüllung der Verbindlichkeit wird für die Dauer der vorübergehenden Unmöglichkeit ausgesetzt. § 2 - Sobald der Schuldner von einem Grund für die Unmöglichkeit der Erfüllung Kenntnis hat oder haben müsste, muss er den Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist davon in Kenntnis setzen.

Kommt der Schuldner dieser Pflicht nicht nach, ist er zur Wiedergutmachung des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Art. 5.227 - Verzug Wenn die Nichterfüllung der Verbindlichkeit dem Schuldner zurechenbar ist und er nach den Anforderungen der Artikel 5.231 bis 5.233 in Verzug gesetzt wurde, befindet sich der Schuldner in Verzug. Sofern nichts anderes vereinbart wurde und vorbehaltlich des Falls von Artikel 5.267 gehen die Folgen der höheren Gewalt von diesem Zeitpunkt an zu seinen Lasten.

Art. 5.228 - Beseitigung des Verzugs Wenn der Schuldner sich in Verzug befindet, behält er das Recht, die Erfüllung der geschuldeten Leistung anzubieten, sofern diese für den Gläubiger noch einen Nutzen hat. Gegebenenfalls ist der Schuldner verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen.

Art. 5.229 - Zurechenbarkeit eines von Hilfspersonen begangenen Verschuldens Wenn der Schuldner zur Erfüllung der Verbindlichkeit andere Personen hinzuzieht, ist ein von diesen Hilfspersonen begangenes Verschulden ihm zurechenbar.

Art. 5.230 - Zurechenbarkeit der Benutzung defekter Sachen bei der Erfüllung Wenn die Nichterfüllung einer Verbindlichkeit auf die Benutzung einer defekten Sache zurückzuführen ist, ist diese Nichterfüllung dem Schuldner zurechenbar, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor.

KAPITEL 3 - Inverzugsetzung Art. 5.231 - Grundsatz Die Inverzugsetzung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, durch das der Gläubiger dem Schuldner klar und unmissverständlich seinen Willen notifiziert, die Erfüllung von dessen Verbindlichkeit zu verlangen.

Jeder Sanktion der Nichterfüllung muss in den in Artikel 5.83 und 5.224 vorgesehenen Fällen eine Inverzugsetzung vorausgehen.

Aufgrund des Gesetzes, des Vertrags oder der Gutgläubigkeit kann verlangt werden, dass der Gläubiger dem Schuldner eine Frist zur Erfüllung der ausstehenden Verbindlichkeit einräumt.

Art. 5.232 - Vorzeitige Inverzugsetzung Ein Gläubiger kann den Schuldner vor Ablauf der Zeitbestimmung in Verzug setzen, sofern diese Inverzugsetzung hinreichend nahe am Ablaufdatum liegt. Die Inverzugsetzung wird jedoch erst mit Ablauf der Zeitbestimmung wirksam.

Art. 5.233 - Ausnahmen vom Erfordernis einer Inverzugsetzung Eine Inverzugsetzung ist nicht erforderlich, wenn sie keinen Nutzen mehr hat. Dies ist insbesondere der Fall: 1. wenn gegen die Verpflichtung, etwas zu unterlassen, verstoßen wurde, 2.wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit unmöglich geworden ist, 3. wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit für den Gläubiger nicht mehr von Interesse ist, 4.wenn der Schuldner wissen lässt, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllen wird, 5. wenn das Gesetz oder der Vertrag vorsieht, dass der Schuldner allein durch den Ablauf der Zeitbestimmung in Verzug gerät, oder 6.bei außervertraglicher Haftung.

KAPITEL 4 - Erfüllung in Natur Art. 5.234 - Grundsatz Ein Gläubiger hat das Recht, die Erfüllung der geschuldeten Leistung vor Gericht einzuklagen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder missbräuchlich.

Außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen kann eine Verurteilung, die nicht auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, nicht vollstreckt werden, wenn sie notwendigerweise die Anwendung von Zwang auf die Person des Schuldners erfordert oder wenn sie gegen die Menschenwürde verstößt.

Art. 5.235 - Ersetzung des Schuldners Wenn die Leistung sich dazu eignet, kann der Gläubiger sich vom Gericht ermächtigen lassen, die Verbindlichkeit auf Kosten des Schuldners selbst zu erfüllen oder von einem Dritten erfüllen zu lassen.

Der Gläubiger hat das Recht, die Rückgängigmachung all dessen zu verlangen, was unter Verstoß gegen die Verbindlichkeit vorgenommen wurde, und sich dazu ermächtigen zu lassen, diese Rückgängigmachung auf Kosten des Schuldners vorzunehmen.

Das Gericht kann den Schuldner zur Zahlung eines Vorschussbetrags zwecks Vergütung der Kosten für die Ersetzung verurteilen.

Art. 5.236 - Als Urkunde geltende gerichtliche Entscheidung Wenn die Leistung sich dazu eignet, kann das Gericht: 1. wenn der Schuldner es versäumt, eine Entscheidung zu treffen, zu der er verpflichtet ist und deren Inhalt objektiv bestimmbar ist, durch diese Entscheidung an die Stelle des Schuldners treten, 2.anordnen, wenn der Schuldner es versäumt, an der Abfassung einer als Beweis geltenden Urkunde mitzuwirken, zu deren Erstellung er verpflichtet ist, dass seine Entscheidung als diese Urkunde gilt.

KAPITEL 5 - Wiedergutmachung des Schadens Art. 5.237 - Vollständige Wiedergutmachung Bei einer dem Schuldner zurechenbaren Nichterfüllung ist dieser zur vollständigen Wiedergutmachung des vom Gläubiger erlittenen Schadens in Natur oder in Geldform verpflichtet.

Die Artikel 1382 bis 1386bis des früheren Zivilgesetzbuches sind entsprechend anwendbar, es sei denn, ihre Art und ihre Tragweite sind mit einer solchen Anwendung unvereinbar.

Art. 5.238 - Schadensbegrenzungspflicht Der Gläubiger muss angemessene Maßnahmen ergreifen, um die schädigenden Folgen der Nichterfüllung zu begrenzen und zu verhindern.

Die zu diesem Zweck aufgewendeten angemessenen Kosten können beim Schuldner zurückgefordert werden.

Unterlässt der Gläubiger es, diese Maßnahmen zu ergreifen, geht der daraus entstehende Schaden zu seinen Lasten.

KAPITEL 6 - Recht auf Aussetzung Art. 5.239 - Einrede der Nichterfüllung § 1 - In einem gegenseitigen Rechtsverhältnis kann der Gläubiger einer einforderbaren Verbindlichkeit die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtung aussetzen, bis der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllt oder anbietet, sie zu erfüllen. Die Aussetzung muss in gutem Glauben erfolgen.

Die Beweislast dafür, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit erfüllt hat, oder angeboten hat, sie zu erfüllen, liegt beim Schuldner. Ist der Gläubiger der Ansicht, dass diese Erfüllung oder das Angebot zur Erfüllung nicht der geschuldeten Leistung entspricht, trägt er die Beweislast. § 2 - Der Gläubiger kann die Erfüllung seiner Verpflichtung aussetzen, wenn offensichtlich ist, dass der Schuldner seine Verbindlichkeiten zum Fälligkeitstermin nicht erfüllen wird, und dass die Folgen dieser Nichterfüllung für den Gläubiger schwerwiegend genug sind. Der Gläubiger kann die Erfüllung seiner Verpflichtung nicht mehr aussetzen, wenn der Schuldner ausreichende Sicherheiten für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verbindlichkeit leistet. § 3 - Wenn die Verbindlichkeit des Schuldners noch nicht einforderbar ist oder es aufgrund der Gutgläubigkeit geboten ist, muss die Aussetzung ohne ungerechtfertigte Verzögerung schriftlich notifiziert werden. In dieser schriftlichen Notifizierung werden der Grund für die Aussetzung und die Umstände, die die Aussetzung rechtfertigen, angegeben.

KAPITEL 7 - Verzugszinsen Art. 5.240 - Aufschubzinsen Unbeschadet des Rechts auf Rückforderung der außergerichtlichen Beitreibungskosten besteht die für die verspätete Erfüllung einer Geldsummenschuld geschuldete Wiedergutmachung des Schadens ausschließlich aus Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz, vorbehaltlich der durch das Gesetz oder den Vertrag vorgesehenen Ausnahmen.

Diese Aufschubzinsen werden geschuldet, ohne dass der Gläubiger verpflichtet ist, das Bestehen und den Umfang des Schadens nachzuweisen.

Sie werden vom Tag der Inverzugsetzung an geschuldet, außer in dem Fall, wo die Zinsen gemäß Gesetz oder Vertrag von Rechts wegen zu laufen beginnen.

Bei einem vorsätzlichen Verschulden des Schuldners kann die Wiedergutmachung des Schadens über den Zinsen zum gesetzlichen Zinssatz liegen.

Art. 5.241 - Entschädigungszinsen Bei verspäteter Zahlung einer Geldwertschuld hat der Gläubiger Anspruch auf vollständige Wiedergutmachung, außer in den durch das Gesetz oder den Vertrag vorgesehenen Fällen.

Entschädigungszinsen werden ab Entstehen des Schadens geschuldet.

Untertitel 7 - Maßnahmen zur Wahrung der Rechte des Gläubigers Art. 5.242 - Drittschuldnerklage Bei Untätigkeit des Schuldners kann der Gläubiger, der über eine unbestrittene und einforderbare Forderung verfügt, alle Rechte und Klagen des Schuldners in dessen Namen und für dessen Rechnung geltend machen, mit Ausnahme derjenigen, die ausschließlich personengebunden sind.

Art. 5.243 - Gläubigeranfechtungsklage Ein Gläubiger kann Rechtshandlungen, die sein Schuldner unter betrügerischer Missachtung der Rückforderungsansprüche des Gläubigers vorgenommen hat, im eigenen Namen anfechten, vorausgesetzt, dass seine Forderung vor der angefochtenen Rechtshandlung entstanden ist.

Ist die Rechtshandlung entgeltlich vorgenommen worden, muss der Gläubiger den Nachweis erbringen, dass der Dritte wusste oder wissen musste, dass diese Handlung die Gläubiger dieses Schuldners benachteiligen würde.

Diese Klage führt dazu, dass die Rechtshandlung dem Gläubiger gegenüber nicht wirksam wird, unbeschadet einer eventuellen Wiedergutmachung des Schadens.

Diese Klage darf den Schutz des Dritterwerbers gemäß Buch 3 nicht beeinträchtigen.

Untertitel 8 - Gründe für das Erlöschen einer Verbindlichkeit KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Art. 5.244 - Aufzählung der Erlöschensgründe Verbindlichkeiten erlöschen: 1. durch Zahlung, 2.durch die Wirkung einer auflösenden Bedingung oder einer erlöschenden Zeitbestimmung, 3. durch Umschuldung, 4.durch Schuldenerlass oder einseitigen Verzicht des Gläubigers auf sein Recht, 5. durch Aufrechnung, 6.durch Hinfälligkeit infolge des Verlusts ihres Gegenstands, 7. gegebenenfalls durch Konfusion und 8.in den anderen durch das Gesetz oder den Vertrag vorgesehenen Fällen.

Durch die Verjährung wird die Verbindlichkeit in eine natürliche Verbindlichkeit umgewandelt.

KAPITEL 2 - Umschuldung Art. 5.245 - Begriffsbestimmung Umschuldung ist ein Vertrag, durch den eine Verbindlichkeit zum Erlöschen gebracht und durch eine neue Verbindlichkeit ersetzt wird.

Sie kann durch Ersetzung der Verbindlichkeit zwischen denselben Parteien, durch Wechsel des Schuldners oder durch Wechsel des Gläubigers erfolgen.

Die Absicht, die Verbindlichkeit umzuschulden, kann nicht vermutet werden.

Art. 5.246 - Umschuldung durch Wechsel des Schuldners Eine Umschuldung, die durch Einsetzung eines neuen Schuldners erfolgt, kann ohne Zutun des ersten Schuldners erfolgen.

Art. 5.247 - Nebenrechte und Sicherheiten der Verbindlichkeit Das Erlöschen der alten Verbindlichkeit erstreckt sich auf all ihre Nebenrechte.

Ausnahmsweise können ursprüngliche Sicherheiten wie Hypotheken oder Vorzugsrechte zur Sicherung der neuen Verbindlichkeit beibehalten werden. Eine ausdrückliche Zustimmung der Parteien bei der Umschuldung ist erforderlich.

Wenn die ursprünglichen Sicherheiten von einem Dritten gewährt wurden, dürfen diese nur mit dessen Zustimmung beibehalten werden.

Art. 5.248 - Anweisung zur Zahlung oder zur Entgegennahme einer Zahlung Die vom Schuldner erfolgte bloße Anweisung einer Person, die für seine Rechnung zahlen soll, bewirkt keine Umschuldung.

Das Gleiche gilt für die vom Gläubiger erfolgte bloße Anweisung einer Person, die für seine Rechnung eine Zahlung entgegennehmen soll.

Art. 5.249 - Schuldübertragung § 1 - Schuldübertragung ist ein Vertrag, durch den der übertragende Schuldner den beauftragten Schuldner dazu bringt, sich dem angewiesenen Gläubiger gegenüber zu verpflichten, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, die der übertragende Schuldner gegenüber dem angewiesenen Gläubiger hat. § 2 - Vorbehaltlich einer anderslautenden Bestimmung kann der beauftragte Schuldner dem angewiesenen Gläubiger gegenüber keine Einrede aus seinem Verhältnis zum übertragenden Schuldner oder aus dem Verhältnis des übertragenden Schuldners zum angewiesenen Gläubiger geltend machen.

Der beauftragte Schuldner kann jedoch die Nichtigkeit seiner Verbindlichkeit geltend machen, wenn die Forderung des angewiesenen Gläubigers gegenüber dem übertragenden Schuldner nicht besteht oder wenn sie wegen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung nichtig ist. § 3 - Wenn der angewiesene Gläubiger die Absicht hat, den übertragenden Schuldner von seiner Schuld zu befreien, bewirkt die Schuldübertragung eine Umschuldung. Diese Absicht wird nicht vermutet.

Fehlt diese Absicht, ergibt sich aus der Schuldübertragung für den angewiesenen Gläubiger ein zweiter Schuldner.

Der Gläubiger, der dieser Befreiung zugestimmt hat, kann keinen Regress gegen den übertragenden Schuldner nehmen, wenn der beauftragte Schuldner nach der Schuldübertragung insolvent wird, es sei denn, der Vertrag sieht dies ausdrücklich vor.

KAPITEL 3 - Schuldenerlass und einseitiger Verzicht Art. 5.250 - Begriffsbestimmung Schuldenerlass ist ein Vertrag, durch den der Gläubiger den Schuldner von seiner Verbindlichkeit befreit.

Eine Befreiung von den Sicherheiten reicht nicht aus, um Schuldenerlass vermuten zu lassen.

Art. 5.251 - Schuldenerlass und Bürgen Wird dem Hauptschuldner Schuldenerlass gewährt, sind die Bürgen befreit.

Wird dem Bürgen Schuldenerlass gewährt, ist der Hauptschuldner nicht befreit.

Wird einem der Bürgen Schuldenerlass gewährt, sind die anderen nicht befreit.

Art. 5.252 - Rückkauf einer Bürgschaft Was der Gläubiger von einem Bürgen als Gegenleistung für die Befreiung von seiner Bürgschaft erhalten hat, muss auf die Schuld angerechnet werden und dem Hauptschuldner und den anderen Bürgen in Abzug gebracht werden.

Art. 5.253 - Einseitiger Verzicht Der Gläubiger kann durch seinen alleinigen Willen auf sein Forderungsrecht verzichten.

Der Verzicht wird nicht vermutet.

KAPITEL 4 - Aufrechnung Art. 5.254 - Begriffsbestimmung Eine Aufrechnung liegt vor, wenn gegenseitige Verbindlichkeiten in Höhe des geringeren Betrags oder der geringeren Menge erlöschen.

Eine Aufrechnung ist nicht auf eine Forderung und eine Schuld anwendbar, die zu verschiedenen Vermögen ein und derselben Person gehören.

Die Aufrechnung kann gesetzlich, vertraglich oder gerichtlich sein.

Art. 5.255 - Gesetzliche Aufrechnung Die gesetzliche Aufrechnung erfolgt von Rechts wegen, selbst ohne Wissen der Schuldner.

Diese Aufrechnung findet nur zwischen zwei Verbindlichkeiten statt, die beide die Zahlung einer Geldsumme oder die Lieferung einer bestimmten Menge an vertretbaren Sachen gleicher Art zum Gegenstand haben und die beide sicher, feststehend und einforderbar sind.

Nicht bestrittene Verpflichtungen zur Lieferung von Getreide oder Lebensmitteln, deren Preis durch die Marktberichte bestimmt wird, können mit feststehenden und einforderbaren Geldbeträgen aufgerechnet werden.

Art. 5.256 - Ausnahmen Aufrechnung erfolgt unabhängig von der Quelle der einen oder anderen der beiden Verbindlichkeiten, außer im Fall: 1. einer Klage auf Rückgabe einer Sache, die dem Eigentümer ungerechterweise entzogen wurde, 2.einer Klage auf Rückgabe einer hinterlegten Sache oder einer Gebrauchsleihe, oder 3. einer Verbindlichkeit, sofern sie unpfändbar ist. Art. 5.257 - Zahlungsaufschub Ein Zahlungsaufschub stellt kein Hindernis für die Aufrechnung dar.

Art. 5.258 - Bürgschaft Der Bürge kann zur Aufrechnung bringen, was der Gläubiger dem Hauptschuldner schuldig ist.

Der Hauptschuldner kann jedoch nicht zur Aufrechnung bringen, was der Gläubiger dem Bürgen schuldig ist.

Art. 5.259 - Kosten Sind die beiden Verbindlichkeiten nicht am selben Ort zahlbar, können sie nur unter Vergütung der Kosten für die Zahlung zur Aufrechnung gebracht werden.

Art. 5.260 - Anrechnung Sind mehrere Verbindlichkeiten aufrechenbar, ist Artikel 5.209 entsprechend anwendbar.

Art. 5.261 - Rechte Dritter Aufrechnung erfolgt nicht zum Nachteil der erworbenen Rechte eines Dritten. So kann ein Schuldner, der nach einer von einem Dritten in seinen Händen getätigten Drittpfändung Gläubiger geworden ist, nicht zum Nachteil des Pfändenden Aufrechnung geltend machen. Aufrechnung kann auch nicht erfolgen, nachdem eine Konkurrenzsituation sich auf das Vermögen einer der Parteien ausgewirkt hat.

Von der in Absatz 1 aufgeführten Regel wird abgewichen, wenn es sich um zusammenhängende Verbindlichkeiten handelt.

Art. 5.262 - Zahlung in Unkenntnis der Aufrechnung Wer eine von Rechts wegen durch Aufrechnung erloschene Verbindlichkeit bezahlt hat, kann sich bei Geltendmachung der Forderung, die er nicht zur Aufrechnung gebracht hat, zum Nachteil Dritter nicht mehr auf die Sicherheiten berufen, die mit dieser Forderung verbunden waren, es sei denn, er hatte einen berechtigten Grund, die Forderung nicht zu kennen, mit der er seine Schuld aufrechnen musste.

Art. 5.263 - Vertragliche Aufrechnung Sind die Bedingungen für eine gesetzliche Aufrechnung nicht erfüllt, können die Parteien eine Aufrechnung vereinbaren. Eine vertragliche Aufrechnung wird mit dem Datum der Willensübereinstimmung oder, wenn es sich um zukünftige Verbindlichkeiten handelt, mit dem Datum ihres Entstehens wirksam.

Diese Aufrechnung ist gemäß Artikel 5.261 oder gegebenenfalls gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten Dritten gegenüber wirksam.

Art. 5.264 - Gerichtliche Aufrechnung Auch wenn die Verbindlichkeiten noch nicht sicher oder feststehend sind, kann das Gericht die Aufrechnung verkünden.

Die gerichtliche Aufrechnung wird mit der Verkündung wirksam.

Die gerichtliche Aufrechnung ist gemäß Artikel 5.261 Dritten gegenüber wirksam.

KAPITEL 5 - Hinfälligkeit der Verbindlichkeit durch Wegfall ihres Gegenstands Art. 5.265 - Wegfall des Gegenstands Eine Verbindlichkeit, die aus irgendeinem Grund nicht mehr in Natur erfüllt werden kann, ist, selbst wenn diese Nichterfüllung dem Schuldner zurechenbar ist, von Rechts wegen hinfällig, unbeschadet der dem Gläubiger offenstehenden Sanktionen.

Art. 5.266 - Verlust einer Speziessache infolge höherer Gewalt Wenn eine Speziessache, die Gegenstand der Leistung ist, zugrunde geht, aus dem Handel gezogen wird oder verloren geht, sodass man über ihre Existenz überhaupt nichts weiß, wird die Verbindlichkeit hinfällig.

Der Schuldner ist nicht zum Schadenersatz verpflichtet, wenn die Aushändigung der Speziessache durch höhere Gewalt unmöglich geworden ist, bevor der Schuldner in Verzug war.

Der Gläubiger verfügt über die Rechte oder Klagen auf Entschädigung in Bezug auf diese Speziessache, die dem Schuldner zustehen.

Art. 5.267 - Inverzugsetzung und Fehlen eines Kausalzusammenhangs Selbst wenn der Schuldner in Verzug ist, aber den Fall höherer Gewalt nicht auf sich genommen hat, ist die Verbindlichkeit hinfällig und der Schuldner von jeder Verbindlichkeit befreit, sofern die Sache auch beim Gläubiger zugrunde gegangen wäre, wenn sie ihm geliefert worden wäre.

Absatz 1 ist auf Verbindlichkeiten in Bezug auf eine Leistung, etwas zu tun oder zu unterlassen, entsprechend anwendbar.

Wurde dem Eigentümer einer Sache diese jedoch durch vorsätzliches Verschulden entzogen, entbindet der Verlust der Sache denjenigen, der sie entzogen hat, nicht von der Pflicht, den Schaden zu ersetzen.

KAPITEL 6 - Konfusion Art. 5.268 - Begriffsbestimmung Konfusion liegt vor, wenn die Eigenschaften des Gläubigers und des Schuldners einer Verbindlichkeit in ein und derselben Person zusammentreffen.

Dies ist nicht der Fall, wenn die Verbindlichkeit zwei verschiedene Vermögen ein und derselben Person betrifft.

Art. 5.269 - Wirkungen der Konfusion Durch die Konfusion wird von Rechts wegen die Einforderbarkeit der Verbindlichkeit ausgesetzt.

Wenn das Hindernis für diese Einforderbarkeit endgültig ist, erlischt die Verbindlichkeit von Rechts wegen durch die Konfusion.

Art. 5.270 - Konfusion und Bürgen Eine in der Person des Hauptschuldners eintretende Konfusion nützt ihren Bürgen.

Eine in der Person des Bürgen eintretende Konfusion hat keine Auswirkungen auf die Hauptverbindlichkeit.

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