publié le 28 février 2007
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006 sur la protection de la concurrence économique
26 JANVIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer sur la protection de la concurrence économique
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer sur la protection de la concurrence économique, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 juin 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/06/2006 pub. 29/06/2006 numac 2006011269 source service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie Loi sur la protection de la concurrence économique fermer sur la protection de la concurrence économique.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 26 janvier 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 10. JUNI 2006 - Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Unternehmen: natürliche oder juristische Personen, die dauerhaft wirtschaftliche Zwecke verfolgen, 2.beherrschender Stellung: eine Stellung, die es einem Unternehmen ermöglicht, die Erhaltung eines wirksamen Wettbewerbs zu verhindern und sich gegenüber seinen Konkurrenten, Abnehmern oder Lieferanten merklich unabhängig zu verhalten, 3. Minister: der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, 4.belgischer Wettbewerbsbehörde: der Wettbewerbsrat und der Dienst Wettbewerb beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, jeder gemäss seinen in vorliegendem Gesetz definierten Zuständigkeiten.
Die belgische Wettbewerbsbehörde ist die Wettbewerbsbehörde, die für die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist und in Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln erwähnt ist.
KAPITEL III - Wettbewerbspraktiken Abschnitt I - Wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 3 - § 1 - Verboten sind, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine merkliche Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon bezwecken oder bewirken, insbesondere: 1. die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen, 2.die Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung, des Absatzes, der technischen Entwicklung oder der Investitionen, 3. die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen, 4.die Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 5. die an den Abschluss von Verträgen geknüpfte Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen. § 2 - Aufgrund des vorliegenden Artikels verbotene Vereinbarungen oder Beschlüsse sind von Rechts wegen nichtig. § 3 - Jedoch können die Bestimmungen von § 1 für nicht anwendbar erklärt werden auf: 1. Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen zwischen Unternehmen, 2.Beschlüsse oder Gruppen von Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und 3. aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen oder Gruppen von solchen Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen oder es kleinen und mittleren Betrieben ermöglichen, ihre Wettbewerbsstellung auf dem betreffenden Markt oder auf dem internationalen Markt zu festigen, ohne dass den beteiligten Unternehmen: a) Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, oder b) Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Art. 4 - Verboten ist, ohne dass dies einer vorherigen Entscheidung bedarf, die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem betreffenden belgischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil davon durch ein oder mehrere Unternehmen.
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: 1. der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen, 2.der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher, 3. der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden, 4.der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.
Art. 5 - In Artikel 3 § 1 und in Artikel 4 erwähnte Praktiken werden im Folgenden als wettbewerbsbeschränkende Praktiken bezeichnet.
Art. 6 - Das Verbot von Artikel 3 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, für die Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags durch eine Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder durch Verordnung oder Entscheidung der Europäischen Kommission für anwendbar erklärt worden ist.
Das Verbot von Artikel 3 § 1 ist nicht auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen oder den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt weder verhindern noch verfälschen noch einschränken, jedoch den Schutz einer Verordnung wie in Absatz 1 erwähnt geniessen könnten, wenn sie diesen Handel beeinträchtigt hätten oder diesen Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht hätten.
Das Verbot von Artikel 3 § 1 ist nicht auf Kategorien von Vereinbarungen, Beschlüssen von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen anwendbar, die in den Anwendungsbereich eines Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 28 fallen.
Abschnitt II - Zusammenschlüsse Art. 7 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird ein Zusammenschluss bewirkt, wenn ein dauerhafter Kontrollwechsel sich aus der Tatsache ergibt, dass: 1. zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen oder Teile dieser Unternehmen fusionieren oder 2.eine oder mehrere Personen, die bereits mindestens ein Unternehmen kontrollieren, oder ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwerben. § 2 - Die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das auf Dauer alle Funktionen einer selbständigen wirtschaftlichen Einheit erfüllt, stellt einen Zusammenschluss im Sinne von § 1 Nr. 2 dar. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird die Kontrolle durch Rechte, Verträge oder andere Mittel begründet, die einzeln oder zusammen unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Umstände die Möglichkeit gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit eines Unternehmens auszuüben, insbesondere durch: 1. Eigentums- oder Nutzungsrechte an der Gesamtheit oder an Teilen des Vermögens des Unternehmens, 2.Rechte oder Verträge, die einen bestimmenden Einfluss auf Zusammensetzung, Beratungen oder Beschlüsse der Organe des Unternehmens gewähren. § 4 - Die Kontrolle wird für die Person/die Personen oder für das Unternehmen/die Unternehmen begründet: 1. die aus diesen Rechten oder Verträgen selbst berechtigt sind oder 2.die, obwohl sie aus diesen Rechten oder Verträgen nicht selbst berechtigt sind, die Befugnis haben, die sich daraus ergebenden Rechte auszuüben. § 5 - Ein Zusammenschluss im Sinne von § 1 wird nicht bewirkt: 1. wenn Kreditinstitute, sonstige Finanzinstitute oder Versicherungsgesellschaften, deren normale Tätigkeit Geschäfte und den Handel mit Wertpapieren für eigene oder fremde Rechnung einschliesst, vorübergehend Anteile an einem Unternehmen zum Zwecke der Veräusserung erwerben, sofern sie die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausüben, um das Wettbewerbsverhalten des Unternehmens zu bestimmen, oder sofern sie die Stimmrechte nur ausüben, um die Veräusserung der Gesamtheit oder von Teilen des Unternehmens oder seiner Vermögenswerte oder die Veräusserung der Anteile vorzubereiten, und sofern die Veräusserung innerhalb eines Jahrs nach dem Zeitpunkt des Erwerbs erfolgt;diese Frist beträgt zwei Jahre, wenn die Anteile zur Repräsentierung von zweifelhaften oder überfälligen Forderungen erworben wurden, 2. wenn ein gerichtlich oder behördlich bestellter Vertreter aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder eines anderen Verfahrens der Zwangsliquidation die Kontrolle erwirbt, 3.wenn die in § 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen von Beteiligungsgesellschaften im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen vorgenommen werden, jedoch mit der Einschränkung, dass die mit den erworbenen Anteilen verbundenen Stimmrechte, insbesondere wenn sie zur Ernennung der Mitglieder der geschäftsführenden oder aufsichtsführenden Organe der Unternehmen ausgeübt werden, an denen die Beteiligungsgesellschaften Anteile halten, nur zur Erhaltung des vollen Wertes der Investitionen und nicht dazu benutzt werden, unmittelbar oder mittelbar das Wettbewerbsverhalten dieser Unternehmen zu bestimmen.
Art. 8 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts finden nur Anwendung, wenn die beteiligten Unternehmen in Belgien gemeinsam einen gemäss den in Artikel 52 erwähnten Kriterien bestimmten Umsatz von mehr als 100 Millionen EUR erzielen und mindestens zwei der beteiligten Unternehmen in Belgien jeweils einen Umsatz von mindestens 40 Millionen EUR erzielen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung der Generalversammlung des Rates und der Wettbewerbskommission die in § 1 erwähnten Schwellen erhöhen. § 3 - Alle drei Jahre prüft die Generalversammlung des Rates die in § 1 erwähnten Schwellen und berücksichtigt dabei unter anderem die wirtschaftliche Auswirkung und den Verwaltungsaufwand für die Unternehmen.
Im Hinblick auf diese Überprüfung gibt das Auditorat der Generalversammlung des Rates eine Stellungnahme ab.
Art. 9 - § 1 - Für Zusammenschlüsse ist die vorherige Erlaubnis der befassten Kammer des Wettbewerbsrates, nachstehend Ratskammer genannt, erforderlich, die feststellt, ob sie zulässig sind. § 2 - Bei der in § 1 erwähnten Entscheidung berücksichtigt die Ratskammer: 1. die Notwendigkeit, im nationalen Markt wirksamen Wettbewerb aufrechtzuerhalten und zu entwickeln, insbesondere im Hinblick auf die Struktur aller betroffenen Märkte und den tatsächlichen oder potentiellen Wettbewerb durch innerhalb oder ausserhalb des Königreichs ansässige Unternehmen, 2.die Marktstellung und die wirtschaftliche Macht und Finanzkraft der beteiligten Unternehmen, die Wahlmöglichkeiten der Lieferanten und Abnehmer, ihren Zugang zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten, rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken, die Entwicklung des Angebots und der Nachfrage bei den jeweiligen Erzeugnissen und Dienstleistungen, die Interessen der Zwischen- und Endverbraucher und die Entwicklung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts, sofern diese dem Verbraucher dient und den Wettbewerb nicht behindert. § 3 - Zusammenschlüsse, die nicht zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb im belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für zulässig erklärt. § 4 - Zusammenschlüsse, die zur Folge haben, dass ein wirksamer Wettbewerb im belgischen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung, werden für unzulässig erklärt. § 5 - Insoweit die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, das einen Zusammenschluss gemäss Artikel 7 § 2 darstellt, die Koordinierung des Wettbewerbsverhaltens unabhängig bleibender Unternehmen bezweckt oder bewirkt, wird eine solche Koordinierung nach den Kriterien des Artikels 3 beurteilt, um festzustellen, ob das Vorhaben zulässig ist.
Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Wettbewerbsrat insbesondere, ob: 1. es auf dem Markt des Gemeinschaftsunternehmens oder auf einem diesem vor- oder nachgelagerten Markt oder auf einem eng mit ihm verknüpften Markt eine nennenswerte und gleichzeitige Präsenz von zwei oder mehr Gründerunternehmen gibt, 2.die unmittelbar aus der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens erwachsende Koordinierung den beteiligten Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren und Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten. § 6 - Aus Gründen des Gemeinwohls darf der Ministerrat von Amts wegen oder auf Antrag der Parteien die Verwirklichung eines Zusammenschlusses, der vom Rat für unzulässig erklärt worden ist, gemäss den Bestimmungen von Artikel 38 erlauben.
Art. 10 - § 1 - Zusammenschlüsse im Sinne des vorliegenden Gesetzes sind nach Vertragsabschluss, Veröffentlichung des Übernahmeangebots oder Erwerb einer die Kontrolle begründenden Beteiligung und vor ihrem Vollzug beim Auditorat anzumelden. Die Parteien können jedoch einen Vertragsentwurf anmelden, wenn sie ausdrücklich ihre Absicht erklären, einen Vertrag abzuschliessen, der in allen wettbewerbsrechtlich relevanten Punkten nicht erheblich vom angemeldeten Entwurf abweicht.
Im Fall eines Übernahmeangebots können die Parteien ebenfalls einen Entwurf anmelden, wenn sie öffentlich ihre Absicht zur Abgabe eines solchen Angebots bekundet haben. § 2 - Zusammenschlüsse in Form einer Fusion im Sinne von Artikel 7 § 1 Nr. 1 oder in Form der Begründung einer gemeinsamen Kontrolle im Sinne von Artikel 7 § 1 Nr. 2 sind von den an der Fusion oder der Begründung der gemeinsamen Kontrolle Beteiligten gemeinsam anzumelden. In allen anderen Fällen ist die Anmeldung von der Person oder dem Unternehmen vorzunehmen, die oder das die Kontrolle über die Gesamtheit oder über Teile eines oder mehrerer Unternehmen erwirbt. § 3 - Die Modalitäten der in § 1 erwähnten Anmeldungen werden vom König bestimmt. Die Generalversammlung des Rates kann spezifische Regeln für eine vereinfachte Anmeldung bestimmen. § 4 - Bis die Ratskammer eine Entscheidung über die Zulässigkeit des Zusammenschlusses fasst, dürfen die beteiligten Unternehmen den Zusammenschluss nicht umsetzen. § 5 - Der vorhergehende Paragraph steht der Verwirklichung von Vorgängen nicht entgegen, bei denen die Kontrolle im Sinne von Artikel 7 von mehreren Veräusserern entweder im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots oder im Wege einer Reihe von Rechtsgeschäften mit Finanzinstrumenten, einschliesslich solchen, die in andere zum Handel an einer Börse oder an einem ähnlichen Markt zugelassene Finanzinstrumente konvertierbar sind, erworben wird, sofern: 1. der Zusammenschluss gemäss vorliegendem Artikel unverzüglich beim Auditorat angemeldet wird und 2.der Erwerber die mit den Anteilen verbundenen Stimmrechte nicht ausübt oder nur zur Erhaltung des vollen Wertes seiner Investition aufgrund einer von der Ratskammer nach § 6 erteilten Befreiung ausübt. § 6 - Unbeschadet der in § 5 vorgesehenen Bestimmungen kann die Ratskammer jederzeit auf Antrag der Parteien eine Befreiung von den in § 4 bezeichneten Pflichten erteilen. In diesem Fall fordert die Ratskammer den Auditor auf, innerhalb zweier Wochen nach Hinterlegung des Antrags einen Bericht mit den Ermessenselementen, die für die in vorliegendem Paragraphen erwähnte Entscheidungsfindung notwendig sind, zu hinterlegen. § 7 - Die Ratskammer kann ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden.
Art. 11 - Zusammenschlüsse, die der Kontrolle der Europäischen Kommission unterworfen sind, darin einbegriffen Zusammenschlüsse, die in Anwendung von Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die Europäische Kommission verwiesen werden, unterliegen nicht der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Kontrolle.
Zusammenschlüsse, die von der Europäischen Kommission in Anwendung von Artikel 4 Absatz 4 und 5 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates der Europäischen Union vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen an die belgische Wettbewerbsbehörde verwiesen werden, unterliegen jedoch der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Kontrolle. In diesen Fällen melden die Parteien erneut den Zusammenschluss beim Auditorat gemäss Artikel 10 an.
KAPITEL IV - Organe Abschnitt I -- Dienst Wettbewerb Art. 12 - Der Dienst Wettbewerb ist beauftragt mit: 1. der Ermittlung und Untersuchung der in Kapitel II erwähnten Praktiken unter Anweisung des Auditorats, 2.der Vertretung von Belgien in den europäischen und internationalen Wettbewerbsorganisationen auf Anweisung des Ministers und unter Vorbehalt von Artikel 12 des Gesetzes vom 10. Juni 2006 zur Einsetzung eines Wettbewerbsrates, 3. der Vorbereitung, Ausführung und Bewertung der Politik in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb in Belgien, 4.der Vorbereitung der belgischen Rechtsvorschriften und Regelungen über den wirtschaftlichen Wettbewerb.
Art. 13 - Für die Ausführung des vorliegenden Gesetzes notwendige Mittel werden beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt, der dem Wettbewerbsrat seine logistische und materielle Unterstützung gewährt.
Die verwaltungstechnische Unterstützung des Wettbewerbsrates wird vom Personal, das vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zur Verfügung gestellt wird, geleistet.
Abschnitt II - Berufsgeheimnis Art. 14 - Mitglieder des Wettbewerbsrates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen sind an das Berufsgeheimnis gebunden und dürfen unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt X, von Artikel 55 und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 24 Absatz 2 vertrauliche Informationen, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben, keiner Person oder Behörde mitteilen, es sei denn, sie werden vor Gericht als Zeuge geladen.
Art. 15 - Unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel V Abschnitt X und der Königlichen Erlasse zur Ausführung von Artikel 24 Absatz 2 dürfen Informationen, über die Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen verfügen, nur zu dem Zweck, für den sie erlangt wurden, verwertet werden.
Unbeschadet des Austauschs und der Verwertung der in Kapitel V Abschnitt X erwähnten Informationen dürfen Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen Informationen nicht preisgeben, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erhalten haben und die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen. Diese Verpflichtung obliegt ebenfalls Vertretern der Wettbewerbsbehörde und Sachverständigen, die an den Sitzungen des in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln und in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen erwähnten Beratenden Ausschusses teilnehmen.
Art. 16 - Verstösse gegen die Artikel 14 und 15 werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 15 erwähnten Verstösse.
Abschnitt III -- Unvereinbarkeiten Art. 17 - Das Vollzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates, das Amt als Mitglied des Auditorats und das Amt als Greffier sind unvereinbar mit einem gerichtlichen Amt, mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit entlohnten Funktionen oder öffentlichen Ämtern politischer oder administrativer Art, mit dem Amt eines Notars oder Gerichtsvollziehers, mit dem Beruf eines Rechtsanwalts, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes.
Von Absatz 1 darf nur abgewichen werden: 1. wenn es sich um die Ausübung des Amtes als Professor, Lehrbeauftragter, Lektor oder Assistent an Hochschuleinrichtungen handelt, insofern dieses Amt nicht an mehr als zwei halben Tagen pro Woche ausgeübt wird, 2.wenn es sich um die Ausübung der Funktion als Mitglied eines Prüfungsausschusses handelt, 3. wenn es sich um die Beteiligung an einer Kommission, an einem Rat oder an einem beratenden Ausschuss handelt, insofern die Anzahl Aufträge oder Funktionen auf zwei begrenzt ist und es sich um nicht entlohnte Aufträge oder Funktionen handelt. Diese Abweichungen werden vom Minister gewährt.
Art. 18 - Das Teilzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates ist unvereinbar mit der Ausübung eines öffentlichen Mandats, das durch Wahl vergeben wird, mit dem Militärstand und mit der Funktion eines Dieners eines anerkannten Kultes.
Ein Gerichtsrat am Appellationshof von Brüssel, der ein Teilzeitamt als Mitglied des Wettbewerbsrates ausübt, darf während der Dauer seines Mandats von Berufungen gegen Entscheidungen des Wettbewerbsrates oder seines Präsidenten nicht Kenntnis nehmen; nach Ablauf seines Mandats darf er bei Strafe der Nichtigkeit der betreffenden Entscheide in eben diesen Fällen von Berufungen gegen Entscheidungen in Sachen, bei denen er getagt hat, ebenso wenig Kenntnis nehmen.
Art. 19 - Mitglieder des Rates, Mitglieder des Auditorats, Greffiers, Personalmitglieder des Wettbewerbsrates und Beamte des Dienstes Wettbewerb und andere unter Aufsicht dieser Behörden handelnde Personen dürfen weder mündlich noch schriftlich die Interessen der Beteiligten verteidigen beziehungsweise beratend auftreten.
Mitglieder des Rates mit Ausnahme derjenigen, die ihr Amt nicht vollzeitig ausüben, Mitglieder des Auditorats und Greffiers dürfen folgende Tätigkeiten nicht ausüben: 1. besoldete Schiedsentscheidungen treffen, 2.persönlich oder über eine Zwischenperson irgendeine Form von Handel betreiben, Sachverwalter sein oder an Leitung, Verwaltung oder Überwachung von Handelsgesellschaften oder Industrie- beziehungsweise Geschäftsbetrieben beteiligt sein.
Abschnitt IV - Wettbewerbskommission Art. 20 - Beim Zentralen Wirtschaftsrat wird unter der Bezeichnung Wettbewerbskommission eine beratende paritätische Kommission eingesetzt, die befugt ist, aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Stellungnahmen zu allen allgemeinen Fragen der Wettbewerbspolitik abzugeben.
Art. 21 - Der König bestimmt Zusammensetzung und Arbeitsweise der Wettbewerbskommission und ihres Sekretariats.
Er ernennt die Mitglieder durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Er bestimmt ebenfalls die Höhe der Vergütungen, die dem Präsidenten und den Mitgliedern der Kommission und Personen, die mit der Kommission zusammenzuarbeiten haben, zuerkannt werden.
KAPITEL V - Verfahren Abschnitt I -- Untersuchungsverfahren Art. 22 - § 1 - Die Untersuchung einer Sache seitens des Auditorats erfolgt: 1. auf Antrag der in Artikel 10 erwähnten Beteiligten im Fall eines angemeldeten Zusammenschlusses, 2.von Amts wegen oder auf Antrag des Ministers, wenn dies durch schwerwiegende Indizien gerechtfertigt ist, oder nach Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die ein unmittelbares und aktuelles Interesse nachweist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 3 § 1, 4 oder 10 § 1 oder im Fall der Nichteinhaltung einer aufgrund von Artikel 10 § 5, 31, 36 oder 37 getroffenen Entscheidung, 3. auf Antrag des Ministers des Mittelstands, einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft, die mit der Kontrolle oder Überwachung eines Wirtschaftssektors beauftragt ist, im Fall eines Verstosses gegen Artikel 3 § 1, 4 oder 10 § 1, 4.von Amts wegen, auf Antrag des Ministers oder der Generalversammlung des Rates im Hinblick auf die Ausarbeitung eines Königlichen Erlasses zur Gewährung einer Befreiung für Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen aufgrund von Artikel 28, 5. auf Antrag des Appellationshofes von Brüssel im Fall der Anwendung von Artikel 29 § 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.Juni 2006. § 2 - Die Auditoren können zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben von den Unternehmen und Unternehmensvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte einholen. Sie bestimmen die Frist, in der ihnen diese Auskünfte erteilt werden müssen.
Richten die Auditoren ein Auskunftsverlangen an ein Unternehmen oder an eine Unternehmensvereinigung, so weisen sie auf die Rechtsgrundlage und den Zweck ihres Auskunftsverlangens hin.
Werden die von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen verlangten Auskünfte innerhalb der vom Auditor festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig, unrichtig beziehungsweise entstellt erteilt, so kann der Auditor die Auskünfte durch mit Gründen versehenen Beschluss anfordern.
In diesem Beschluss werden die geforderten Auskünfte angegeben und die Frist zur Erteilung der Auskünfte bestimmt. Wenn der Beschluss zum Auskunftsverlangen an eines der anmeldenden Unternehmen gerichtet wird, werden im Beschluss ausserdem die in Artikel 36 erwähnten Fristen bis zum Tag der Erteilung der Auskünfte oder spätestens bis zu dem Tag, an dem die vom Auditor bestimmte Frist abläuft, ausgesetzt.
Der Auditor notifiziert seinen Beschluss den Unternehmen, von denen die Auskünfte verlangt wurden. § 3 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind die Auditoren und die vom Minister bestellten Beamten des Dienstes Wettbewerb befugt, durch das vorliegende Gesetz vorgesehene Verstösse zu ermitteln und diese Verstösse in Protokollen festzustellen, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Sie sind auch befugt, alle nützlichen Informationen zu ermitteln und alle im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 7 bis 11 notwendigen Feststellungen zu machen.
Bei der Ausführung der ihnen anvertrauten Aufträge unterliegen sie der Aufsicht des Generalprokurators.
Sie tragen alle Informationen zusammen, nehmen alle schriftlichen oder mündlichen Erklärungen oder Aussagen auf, lassen sich alle Unterlagen oder Angaben mitteilen, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, ganz gleich, wer sie besitzt, und machen vor Ort alle notwendigen Feststellungen.
Sie dürfen eine Haussuchung durchführen: 1. am Wohnsitz von Unternehmensleitern, Verwaltern, Geschäftsführern, Direktoren und anderen Personalmitgliedern und am Wohnsitz und in den gewerblich genutzten Räumen von natürlichen oder juristischen Personen, die intern oder extern tätig sind und mit der kaufmännischen, buchhalterischen, administrativen, steuerlichen und finanziellen Geschäftsführung beauftragt sind, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung eines Untersuchungsrichters, 2.in Räumlichkeiten, Transportmitteln und an anderen Orten der Unternehmen, wo sie begründeterweise Unterlagen oder Angaben vermuten, die sie für die Erfüllung ihres Auftrags als erforderlich erachten und von denen sie Abschriften anfertigen dürfen, und zwar zwischen acht und achtzehn Uhr und mit vorheriger Ermächtigung des Präsidenten des Wettbewerbsrates.
Bei der Ausführung ihres Auftrags können sie für die Dauer ihres Auftrags und, sofern dies für dessen Ausführung notwendig ist, in anderen als von Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen genutzten Räumlichkeiten, jedoch nicht länger als zweiundsiebzig Stunden vor Ort beschlagnahmen und versiegeln. Diese Massnahmen werden in einem Protokoll festgestellt. Eine Abschrift dieses Protokolls wird der Person, die Gegenstand dieser Massnahmen ist, übermittelt.
Bei der Ausführung ihres Auftrags dürfen sie Vertreter der öffentlichen Macht anfordern.
Für eine Haussuchung, Beschlagnahme oder Versiegelung müssen die in Absatz 1 erwähnten Beamten ausserdem im Besitz eines spezifischen Dienstauftrags sein, der vom Auditor erteilt wird. In diesem Dienstauftrag werden Gegenstand und Ziel ihres Auftrags vermerkt.
Auditoren können Sachverständige bestellen, deren beratenden Auftrag sie festlegen. Auditoren können ebenfalls auf Beamte der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie zurückgreifen. § 4 - Unbeschadet besonderer Gesetze, die die Geheimhaltung von Erklärungen gewährleisten, unterstützen öffentliche Verwaltungen die Auditoren und Beamten des Dienstes Wettbewerb bei der Ausführung ihres Auftrags. § 5 - Bei der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnis beachten Auditoren, Beamte des Dienstes Wettbewerb und Beamte der Generaldirektion Kontrolle und Vermittlung: 1. bei der Anhörung von Personen die Bestimmungen von Artikel 31, Absatz 3 ausgenommen, des Gesetzes vom 15.Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, 2. bei der Erstellung von Aufforderungsschreiben, Protokollen und Berichten die Bestimmungen von Artikel 11 desselben Gesetzes.Sind mehrere Personen Gegenstand der Untersuchung, wird der in Artikel 23 § 4 erwähnte Bericht des Auditors in der Sprache der Mehrheit erstellt, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen des vorerwähnten Artikels 11 ermittelt wird. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet. § 6 - Bevor dem Rat der in Artikel 23 § 4, 33 § 4, 37 § 2 oder 40 § 5 erwähnte mit Gründen versehene Bericht übermittelt wird, erstellt das Auditorat oder der betreffende Auditor ein Verzeichnis aller Unterlagen und Angaben, die im Laufe der Untersuchung gesammelt wurden, und befindet über ihre Vertraulichkeit.
Der vertrauliche Charakter der Angaben und Unterlagen wird gegenüber allen natürlichen oder juristischen Personen, die von dem mit Gründen versehenen Bericht Kenntnis nehmen, beurteilt. § 7 - Wenn das Auditorat oder der Auditor der Ansicht ist, dass Angaben, die von den natürlichen oder juristischen Personen, die sie übermittelt haben, als vertraulich bezeichnet wurden, gegenüber dem beteiligten Unternehmen nicht vertraulich sind, verständigt es/er per Brief, Fax oder elektronische Post die natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, und ersucht sie, diesbezüglich innerhalb der von ihm festgelegten Frist per Brief, Fax oder elektronische Post Stellung zu beziehen.
Das Auditorat oder der Auditor befindet anschliessend darüber. Das Auditorat oder der Auditor kann beschliessen, dass eine wirksame Anwendung des vorliegenden Gesetzes den Schutz des vertraulichen Charakters der betreffenden Angaben überwiegt. Das Auditorat oder der Auditor teilt den natürlichen oder juristischen Personen, die diese Angaben übermittelt haben, seinen Beschluss mit.
Wenn das Auditorat oder der Auditor den vertraulichen Charakter dieser Angaben annimmt, ersucht es/er innerhalb der von ihm festgelegten Frist die natürliche oder juristische Person, die diese Angaben übermittelt hat, eine nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung der betreffenden Unterlage zu erstellen, insofern eine solche Zusammenfassung oder Fassung nicht bereits in der Akte vorhanden ist.
Die vertraulichen Unterlagen werden anschliessend aus der Akte genommen und durch die nicht vertrauliche Zusammenfassung oder Fassung ersetzt.
Wenn das Auditorat oder der Auditor den vertraulichen Charakter der Angaben nicht annimmt, teilt es/er dies der natürlichen oder juristischen Person, die die Angaben übermittelt hat, mit unter Angabe der Gründe, weshalb diese Angaben nicht als vertraulich gelten können.
Diese Mitteilung erfolgt per Brief, Fax oder elektronische Post. § 8 - Die natürliche oder juristische Person, die diese Angaben übermittelt hat, kann innerhalb einer Frist von zehn Tagen nach Mitteilung des Beschlusses des Auditorats oder Auditors beim Rat Beschwerde gegen diesen Beschluss einlegen. Bei einer Untersuchung oder einem Beschluss in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss beträgt die Frist zwei Werktage.
Ein vom Präsidenten bestimmtes Mitglied des Rates, das im Nachhinein nicht in der Kammer, die in der Sache erkennt, tagen wird, befindet innerhalb einer Frist von zehn Tagen über die Beschwerde. Bei einer Untersuchung oder einem Beschluss in Zusammenhang mit einem Zusammenschluss beträgt die Frist zwei Werktage. Gegen einen solchen Beschluss kann keine separate Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden. § 9 - Das Auditorat oder der Auditor teilt keine vertraulichen Angaben mit, solange das Mitglied des Rates nicht über die Beschwerde befunden hat.
Abschnitt II - Spezifische Untersuchungsregeln in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 23 - § 1 - Anträge und Klagen in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken werden beim Auditorat eingereicht. § 2 - Wenn das Auditorat auf Unzulässigkeit oder Unbegründetheit der Klagen oder Anträge schliesst, stellt es die Klage oder den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung ein. Diese Entscheidung wird dem Kläger oder Antragsteller per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Akte in der Kanzlei einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten kann und dass er beim Rat Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung einreichen kann. § 3 - Die in § 2 erwähnte Beschwerde wird zur Vermeidung der Nichtigkeit durch einen mit Gründen versehenen und unterzeichneten Antrag, der innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei hinterlegt wird, eingereicht. Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfüllt der Antrag die in Artikel 29 § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorgesehenen Bedingungen. Die Ratskammer befindet auf der Grundlage der Schriftstücke. Gegen die Entscheidung der Kammer kann weder Beschwerde noch Widerspruch eingelegt werden. Hält die Kammer die Beschwerde für begründet, wird die Akte zwecks Untersuchung und Bericht an die Kammer an das Auditorat zurückgesendet. § 4 - Wenn das Auditorat die Klage oder den Antrag oder gegebenenfalls eine Untersuchung von Amts wegen für begründet hält, legt der Auditor im Namen des Auditorats der Ratskammer einen mit Gründen versehenen Bericht vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht, eine Aufstellung der Einwände und einen Entscheidungsvorschlag; dem Bericht sind die Untersuchungsakte und eine Aufstellung der Schriftstücke dieser Akte beigefügt. In der Aufstellung wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt.
Der Bericht umfasst ebenfalls einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag im Sinne von Artikel 28 § 1 Absatz 2, wenn der Auditor der Ansicht ist, dass die konkreten Umstände eine allgemeine Regelung erforderlich machen.
Art. 24 - Der König kann Formalitäten im Hinblick auf Zusammenstellung und Einreichung von Akten vorschreiben und Modalitäten des Verfahrens vor dem Dienst Wettbewerb und dem Auditorat festlegen.
Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, kann der König nach Konsultierung dieser Einrichtungen oder Körperschaften die Zusammenarbeit zwischen dem Dienst Wettbewerb und dem Auditorat und diesen Einrichtungen oder Körperschaften bei der Untersuchung und dem gegenseitigen Austausch von vertraulichen Informationen regeln.
Art. 25 - Das Auditorat kann von Amts wegen und auf Antrag des Ministers oder des für den betreffenden Sektor zuständigen Ministers allgemeine oder sektorielle Untersuchungen durchführen oder durchführen lassen, wenn schwerwiegende Indizien für Praktiken, die durch die Artikel 3 § 1 und 4 und die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags verboten sind, bestehen. Die Bestimmungen von Artikel 22 sind entsprechend anwendbar, mit Ausnahme von § 3 Absatz 5 bis 8.
Abschnitt III -- Entscheidung in Bezug auf wettbewerbsbeschränkende Praktiken Art. 26 - § 1 - Bei Hinterlegung des in Artikel 23 § 4 erwähnten Berichts setzt der Auditor die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, davon in Kenntnis und sendet ihnen eine Abschrift des Berichts. Er teilt ihnen mit, dass sie die Akte bei der Kanzlei einsehen und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.
Die Kanzlei setzt die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, über die Hinterlegung des Berichts in Kenntnis. Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, es für notwendig hält, können die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und andere Personen, die der Rat gemäss § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, eine nicht vertrauliche Fassung des in Artikel 23 § 4 erwähnten Berichts erhalten. § 2 - Der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, lädt anschliessend die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, ein, im Hinblick auf die Übermittlung einer nicht vertraulichen Fassung des Berichts an die natürlichen oder juristischen Personen, die Klage eingereicht haben, und an andere Personen, die der Rat gemäss § 5 Absatz 2 und 3 anhören wird, die im Bericht aufgenommenen vertraulichen Passagen zu kennzeichnen. Der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, trifft diesbezüglich einen Beschluss. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingelegt werden.
Personen, die Klage eingereicht haben, und andere natürliche oder juristische Personen, die gemäss § 5 Absatz 2 und 3 vom Rat angehört werden, haben im Prinzip keinen Zugang zu der Akte, ausser wenn der Präsident der Ratskammer, die in der Sache erkennt, anders entscheidet.
Wenn Personen, die nicht die Unternehmen sind, die Gegenstand der Untersuchung sind, dem Rat vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein Mitglied des Rates, das nicht der Kammer angehört, die in der Sache erkennt, gemäss dem in Artikel 22 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren wie der Auditor über den vertraulichen Charakter dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Akte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung ersetzt, die innerhalb der vom Mitglied des Rates festgelegten Frist von den Parteien, die die Angaben mitgeteilt haben, zu hinterlegen ist. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingelegt werden. § 3 - Sobald die Parteien in Anwendung der Paragraphen 1 und 2 Zugang zur Akte haben, legt der Präsident der Kammer die Fristen fest, innerhalb deren der Auditor und die betreffenden Parteien ihre schriftlichen Anmerkungen und Repliken hinterlegen. Er verlängert diese Fristen auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Parteien oder des Auditors hin.
Wenn die Ratskammer in Anwendung von § 5 Absatz 2 oder 3 natürlichen oder juristischen Personen Zugang zur Sitzung gewährt, kann der Präsident der Kammer eine Frist festlegen, innerhalb deren diese Personen ihre schriftlichen Anmerkungen hinterlegen können, sodass der Auditor und die betreffenden Parteien ihre schriftlichen Repliken noch hinterlegen können.
Der Rat informiert die Wettbewerbskommission über alle Sachen, die ihm von einem Auditor vorgelegt werden, nach Erhalt des Berichts dieses Auditors. Er teilt ihr ausserdem die Namen der Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und die Bestimmungen des Gesetzes, auf die sich die Akte stützt, mit. § 4 - Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, der Ansicht ist, dass andere als die vom Auditor berücksichtigten Einwände oder Elemente untersucht werden müssen, beauftragt sie den Auditor eine zusätzliche Untersuchung durchzuführen. In einem solchen Fall ergänzt der Auditor seinen Bericht und hinterlegt ihn bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt. Die Kanzlei übermittelt den betreffenden Parteien eine Abschrift des zusätzlichen Berichts. § 5 - Die Ratskammer erkennt über die Sachen in einer Sitzung. Sie hört den Auditor und die Unternehmen, deren Tätigkeit Gegenstand der Untersuchung war, und die Kläger, Letztere nur auf ihren Antrag hin, an.
Die Ratskammer hört andere natürliche oder juristische Personen an, sofern sie es für erforderlich hält.
Wenn natürliche oder juristische Personen, die ein hinreichendes Interesse darlegen, einen Antrag auf Anhörung stellen, so wird ihrem Antrag stattgegeben. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben.
In jedem Fall wird davon ausgegangen, dass der Minister ein hinreichendes Interesse hat.
Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 6 - Nach Ablauf der in § 4 erwähnten zusätzlichen Untersuchung hinterlegt der Auditor seinen Bericht bei der Ratskammer und das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Verfahren wird wieder aufgenommen. § 7 - Die Entscheidung des Rates zur Sache darf sich nicht auf Schriftstücke beziehen, die von Dritten übermittelt wurden und als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Unternehmen, die Gegenstand der Untersuchung sind, keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 8 - Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.
Art. 27 - Eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Geldbussen kann einem Unternehmen oder einer Unternehmensvereinigung, das/die mit anderen an einer durch Artikel 3 verbotenen Praktik beteiligt war, gewährt werden, wenn es/sie zum Nachweis, dass die verbotene Praktik besteht, und zur Identifizierung der beteiligten Personen beigetragen hat, unter anderem weil es/sie Angaben mitgeteilt hat, über die die Wettbewerbsbehörde vorher nicht verfügt hat, weil es/sie den Nachweis einer durch Artikel 3 verbotenen Praktik, deren Bestehen noch nicht feststand, erbracht hat oder weil es/sie das Bestehen der verbotenen Praktik gestanden hat. Als Folge des Verhaltens des Unternehmens oder der Unternehmensvereinigung nimmt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, auf Antrag des Generalauditors zu diesem Zweck eine Strafmilderungserklärung an, in der die Bedingungen für die beabsichtigte Befreiung bestimmt werden, nachdem das beteiligte Unternehmen oder die beteiligte Unternehmensvereinigung zuvor seine/ihre Anmerkungen vorgebracht hat. Diese Erklärung wird dem Unternehmen oder der Unternehmensvereinigung übermittelt und nicht veröffentlicht.
Bei der Entscheidung in Anwendung des vorliegenden Artikels kann die Kammer, die in der Sache erkennt, eine Befreiung von den Geldbussen im Verhältnis zum Beitrag am Nachweis des Verstosses gewähren, wenn die in der Strafmilderungserklärung angegebenen Bedingungen erfüllt worden sind.
Art. 28 - § 1 - Der König kann nach Konsultierung der Wettbewerbskommission und der Generalversammlung des Rates durch Erlass erklären, dass Artikel 3 § 1 auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen nicht anwendbar ist.
Der König kann einen solchen Erlass auch auf Antrag der Generalversammlung des Rates ergehen lassen. Die Generalversammlung des Rates kann insbesondere entscheiden, einen solchen Erlass zu beantragen, wenn er vom Auditorat einen mit Gründen versehenen Regelungsvorschlag erhält.
In dem in Artikel 23 § 4 Absatz 2 erwähnten Fall legt der Auditor nach Beendigung der Untersuchung der Generalversammlung des Rates einen Bericht, der den durch Königlichen Erlass umzusetzenden Regelungsvorschlag enthält, zur Stellungnahme vor.
Der Erlass ist mit Gründen versehen. Er wird im Ministerrat beraten, wenn er von der Stellungnahme oder dem Antrag der Generalversammlung des Rates abweicht. § 2 - Der Königliche Erlass enthält eine Definition der Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die er anwendbar ist, und vermerkt insbesondere: 1. Einschränkungen oder Klauseln, die nicht vorkommen dürfen, 2.Klauseln, die vorkommen müssen, oder andere zu erfüllende Bedingungen.
Dieser Königliche Erlass ergeht für einen bestimmten Zeitraum. Er kann aufgehoben oder abgeändert werden, wenn sich die Umstände in einem für den Erlass wesentlichen Punkt geändert haben; in diesem Fall werden für die im vorhergehenden Erlass erwähnten Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Übergangsmassnahmen vorgesehen.
Art. 29 - Die Ratskammer kann nach Erhalt des Berichts des Auditors in Bezug auf eine Klage, einen Antrag oder eine Untersuchung von Amts wegen durch eine mit Gründen versehene Entscheidung erklären, dass nach den ihr bekannten Fakten für sie kein Anlass zum Einschreiten besteht.
Art. 30 - Nach Erhalt des Berichts des Auditors kann die Ratskammer, die in der Sache erkennt, durch eine mit Gründen versehene Entscheidung feststellen: 1. dass eine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, und ihre Einstellung anordnen, gegebenenfalls gemäss den von ihr vorgeschriebenen Modalitäten, 2.dass, sofern der Handel zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nicht beeinträchtigt wird, keine wettbewerbsbeschränkende Praktik vorliegt, 3. dass Artikel 6 Absatz 2 oder ein Königlicher Erlass im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 28 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel 3 § 3 unvereinbar sind, 4.dass eine Verordnung im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 in einem bestimmten Fall keine Wirkung hat, wenn die betreffende wettbewerbsbeschränkende Praktik Wirkungen hat, die mit Artikel 81 Absatz 3 des EG-Vertrags unvereinbar sind und im Staatsgebiet oder in einem Teil des Staatsgebietes, das alle Merkmale eines gesonderten räumlichen Marktes aufweist, auftreten.
Art. 31 - § 1 - Beabsichtigt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, eine Entscheidung zur Abstellung eines Verstosses zu erlassen, und bieten die beteiligten Unternehmen an, Verpflichtungen einzugehen, die geeignet sind, ihre Bedenken auszuräumen, so kann die Ratskammer diese Verpflichtungszusagen im Wege einer Entscheidung für bindend für die Unternehmen erklären. Sie kann den Auditor bitten, innerhalb einer von ihr bestimmten Frist einen Bericht über Zusagenvorschläge zu hinterlegen. Die Entscheidung kann befristet sein und muss besagen, dass für ein Tätigwerden des Rates kein Anlass mehr besteht. Diese Entscheidung lässt die Zuständigkeit der Gerichte in Bezug auf die Existenz beschränkender Praktiken in der Vergangenheit unberührt und kann nicht als nachteilige Anerkennung seitens der beteiligten Unternehmen ausgelegt werden. § 2 - Der Rat kann auf Antrag oder von Amts wegen das in Artikel 22 bis 26 erwähnte Verfahren wieder aufnehmen: 1. wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt geändert haben, 2.wenn die beteiligten Unternehmen ihre Verpflichtungen nicht einhalten oder 3. wenn die Entscheidung auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der Parteien beruht. Art. 32 - Sind alle Vereinbarungen, Beschlüsse oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen, auf die die Untersuchung sich bezog, Gegenstand einer Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Kommission, wobei Artikel 81 Absatz 1 des EG-Vertrags für nicht anwendbar erklärt wird, oder eines Königlichen Erlasses im Sinne von Artikel 28, stellt die Ratskammer, die in der Sache erkennt, dies fest und erlässt eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung.
Abschnitt IV - Untersuchung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 33 - § 1 - Der vom Generalauditor bestimmte Auditor übermittelt eine Ausfertigung der aufgrund von Artikel 10 erfolgten Anmeldungen von Zusammenschlüssen unverzüglich dem Rat. Er führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, sobald er die vollständigen Auskünfte erhalten hat. § 2 - Der Auditor kann die aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 bestimmten Beamten des Dienstes Wettbewerb mit Untersuchungsaufgaben beauftragen. § 3 - Der aufgrund von Artikel 18 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.
Juni 2006 bestimmte Auditor legt den mit Gründen versehenen Bericht und die Akte dem Rat vor. Dieser Bericht umfasst den Untersuchungsbericht und einen Entscheidungsvorschlag; dem Bericht sind die Untersuchungsakte und eine Aufstellung der Schriftstücke dieser Akte beigefügt. In der Aufstellung wird die Vertraulichkeit der Schriftstücke gegenüber den Parteien, die Zugang zur Akte haben, festgelegt. § 4 - Der Bericht wird innerhalb einer Frist von fünfundzwanzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung beim Auditorat folgt, hinterlegt. Wenn die bei der Anmeldung übermittelten Informationen nicht vollständig sind, beginnt diese Frist mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Die Frist von fünfundzwanzig Werktagen wird um fünf Werktage verlängert, wenn gemäss Artikel 34 Absatz 2 Verpflichtungen angeboten worden sind. § 5 - Der Auditor übermittelt den Anmeldern bei der in § 4 erwähnten Hinterlegung eine Abschrift des Berichts. Er übermittelt den Vertretern der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder denjenigen, die sie bestimmen, nach Herausnahme von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Angaben eine Abschrift des Berichts.
Er teilt den in Absatz 1 erwähnten Personen mit, dass sie die Akte bei der Kanzlei einsehen können, Schriftstücke, die ihnen gegenüber vertraulich sind, ausgenommen, und gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten können.
Art. 34 - Wenn der Auditor der Ansicht ist, dass ein tatsächlicher Wettbewerb auf dem belgischen Markt oder einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, unter anderem durch die Begründung oder den Ausbau einer beherrschenden Stellung wie in Artikel 9 § 4 erwähnt, setzt er die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen mindestens fünf Werktage vor Hinterlegung des Berichts beim Rat wie in Artikel 33 § 3 erwähnt hiervon in Kenntnis.
Die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verfügen in diesem Fall über eine Frist von fünf Werktagen, um dem Auditor Verpflichtungen anzubieten, die bezwecken, eine Entscheidung aufgrund von Artikel 36 § 2 Absatz 1 Nr. 1 zu erwirken.
Der Auditor hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen in Bezug auf die angebotenen Verpflichtungen an und bezieht im Bericht Stellungnahme dazu.
Abschnitt V -- Entscheidung in Bezug auf Zusammenschlüsse Art. 35 - § 1 - Die Ratskammer erkennt über die Sachen in einer Sitzung. Die Sitzung findet mindestens zehn Werktage nach Übermittlung des Berichts an die Anmelder statt. § 2 - Die Ratskammer hört die an dem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen an. Diese Unternehmen fügen der Akte spätestens am Tag vor der Sitzung ihre schriftlichen Anmerkungen hinzu und übermitteln dem Auditor eine Abschrift davon.
Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, hört andere natürliche oder juristische Personen, die sie vorlädt, an, sofern sie es für erforderlich hält.
Sie hört ebenfalls Dritte an, wenn sie ein hinreichendes Interesse darlegen. Für Wirtschaftssektoren, die unter der Kontrolle oder Überwachung einer bestimmten öffentlichen Einrichtung oder anderen öffentlichen Körperschaft stehen, gilt, dass diese Einrichtungen oder Körperschaften ein hinreichendes Interesse haben.
Es wird davon ausgegangen, dass Mitglieder der Verwaltungs- oder Leitungsorgane der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen und Vertreter der repräsentativsten Arbeitnehmerorganisationen dieser Unternehmen oder diejenigen, die sie bestimmen, ein hinreichendes Interesse haben.
Der Minister kann dem Rat spätestens drei Werktage vor der Sitzung eine Mitteilung senden, in der er in der betreffenden Akte die Punkte, die die allgemeine Politik betreffen, und die Punkte, die die allgemeine Politik in Bezug auf den wirtschaftlichen Wettbewerb beeinflussen können, darlegt. Durch die Einreichung dieser Mitteilung wird er nicht Partei bei der Sache. Die Kanzlei übermittelt die Mitteilung unverzüglich den Anmeldern.
Das Nichterscheinen der geladenen Parteien oder ihrer Vertreter beeinträchtigt die Gültigkeit des Verfahrens nicht. § 3 - Andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, können der Ratskammer, die in der Sache erkennt, spätestens drei Werktage vor der Anhörung Informationen mitteilen. Der Greffier übermittelt diese Informationen unverzüglich den Anmeldern und dem Auditorat.
Wenn andere Personen, die nicht zu den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen gehören, dem Rat vertrauliche Informationen mitteilen möchten, befindet ein Mitglied des Rates, das nicht der Kammer angehört, die die Entscheidung trifft, gemäss dem in Artikel 22 §§ 6 und 7 erwähnten Verfahren über den vertraulichen Charakter dieser Informationen. Vertrauliche Unterlagen werden demzufolge nicht zur Akte gelegt und durch eine nicht vertrauliche Fassung oder Zusammenfassung ersetzt. Gegen diesen Beschluss kann keine separate Beschwerde eingereicht werden. § 4 - Die Entscheidung des Rates zur Sache darf sich nicht auf Schriftstücke beziehen, die von Dritten übermittelt wurden und als vertraulich anerkannt worden sind, sodass die Anmelder keine Kenntnis davon nehmen konnten. § 5 - Der König legt die Regeln für das Verfahren vor dem Rat und die Bedingungen für den Erhalt von Abschriften fest.
Art. 36 - § 1 - Die Ratskammer stellt durch eine mit Gründen versehene Entscheidung fest, dass: 1. der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, 2.der Zusammenschluss nicht in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt. § 2 - Wenn der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, kann die Ratskammer durch eine mit Gründen versehene Entscheidung: 1. entweder entscheiden, dass der Zusammenschluss zulässig ist. Mit der Entscheidung kann sie Bedingungen und/oder Auflagen verbinden, die gewährleisten müssen, dass die beteiligten Unternehmen den Auflagen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird. Wenn die Ratskammer Bedingungen und/oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Bericht besprochen werden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden. Die Anmelder können bis zur Entscheidungsfindung der Ratskammer die Bedingungen des Zusammenschlusses ändern. In diesem Fall bezieht sich die Zulässigkeitsentscheidung auf den so geänderten Zusammenschluss, 2. oder feststellen, dass der Zusammenschluss zulässig ist, wenn die beteiligten Unternehmen gemeinsam weniger als fünfundzwanzig Prozent eines für das Geschäft relevanten Marktes kontrollieren, ob es sich um horizontale oder vertikale Beziehungen handelt, 3.oder feststellen, dass es Anlass zu ernsthaften Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses gibt, und entscheiden, das in Artikel 37 vorgesehene Verfahren zur zusätzlichen Untersuchung einzuleiten.
Die in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen des Rates ergehen innerhalb einer Frist von höchstens vierzig Werktagen ab dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt; diese Frist wird in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 33 § 1 gegebenenfalls verlängert. Diese Frist wird um fünfzehn Werktage verlängert, wenn die beteiligten Unternehmen Verpflichtungen eingehen, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird.
Der Zusammenschluss gilt als zulässig, wenn der Rat innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist keine Entscheidung getroffen hat. § 3 - Die in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnte Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Anmelder und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, gewährt auf jeden Fall eine Verlängerung von fünfzehn Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung. § 4 - Der König kann nach Konsultierung der Generalversammlung die in § 2 erwähnte Frist ändern.
Er kann ebenfalls die Bedingungen für die Aussetzung dieser Fristen bestimmen, falls die Übersetzung bestimmter Unterlagen sich als erforderlich erweist.
Art. 37 - § 1 - Wenn die Ratskammer die in Artikel 36 § 2 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Entscheidung trifft, führt der Auditor eine zusätzliche Untersuchung durch und hinterlegt einen zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt. Die Bestimmungen von Artikel 33, mit Ausnahme der Paragraphen 1 und 4, sind auf die zusätzliche Untersuchung und den zusätzlichen Bericht anwendbar.
Spätestens zwanzig Werktage nach dem Datum der Entscheidung, gemäss Artikel 36 § 2 Absatz 1 Nr. 3 das Verfahren einzuleiten, können die anmeldenden Unternehmen dem Auditor Verpflichtungen vorschlagen im Hinblick auf die Erwirkung einer Zulässigkeitsentscheidung. § 2 - Der Auditor hinterlegt innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens den zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt.
Diese Frist wird um die Dauer verlängert, die von den Anmeldern für Verpflichtungsvorschläge gemäss § 1 verwendet wurde. Dieser zusätzliche Bericht wird gemäss Artikel 33 § 5 übermittelt.
Ist der Auditor der Ansicht, dass Zusammenschlüsse gemäss Artikel 9 § 3 für zulässig zu erklären sind, wird im zusätzlichen Bericht angegeben, warum Zusammenschlüsse nicht zur Folge haben, dass wirksamer Wettbewerb im nationalen Markt oder in einem wesentlichen Teil davon erheblich behindert wird, insbesondere durch die Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung.
Ist der Auditor der Ansicht, dass Zusammenschlüsse gemäss Artikel 9 § 4 für unzulässig zu erklären sind oder Bedingungen und/oder Auflagen auferlegt werden müssen, wird im zusätzlichen Bericht angegeben, warum diese Zusammenschlüsse verboten oder Bedingungen oder Auflagen, die der Auditor vorschlägt, unterworfen werden müssen. § 3 - An Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen und Personen, die gemäss Artikel 35 § 2 dem Verfahren beitreten, übermitteln ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen innerhalb zehn Werktagen nach Hinterlegung des zusätzlichen Berichts, mit Abschrift an den Auditor und die anderen Parteien der Sache. § 4 - Wenn die schriftlichen Anmerkungen gemäss § 3 hinterlegt werden, kann der Auditor innerhalb einer Frist von fünf Werktagen nach Ablauf der in § 3 vorgesehenen Frist einen zusätzlichen Bericht bei der Ratskammer, die in der Sache erkennt, hinterlegen. Dieser zusätzliche Bericht wird gemäss Artikel 33 § 5 übermittelt. An Zusammenschlüssen beteiligte Unternehmen fügen der Akte spätestens am Tag vor der Anhörung ihre eventuellen schriftlichen Anmerkungen bei, mit Abschrift an den Auditor. Eventuelle zusätzliche schriftliche Anmerkungen der beitretenden Parteien werden bei den Verhandlungen zurückgewiesen. § 5 - Die Ratskammer untersucht die Sache gemäss Artikel 35. § 6 - Die Entscheidung der Ratskammer in Bezug auf die Zulässigkeit eines Zusammenschlusses wird innerhalb sechzig Werktagen nach der Entscheidung zur Einleitung eines Verfahrens getroffen; gegebenenfalls wird die Frist gemäss § 2 verlängert. Diese Entscheidung kann mit Bedingungen und/oder Auflagen verbunden werden, die gewährleisten, dass beteiligte Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie angeboten haben, damit der Zusammenschluss für zulässig erklärt wird.
Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, Bedingungen und/oder Auflagen berücksichtigen möchte, die nicht im Bericht besprochen werden, werden die beteiligten Unternehmen und der Auditor hierzu angehört und verfügen über mindestens zwei Werktage, um darüber zu befinden.
Wenn der Rat innerhalb der Frist von sechzig Werktagen keine Entscheidung trifft, wird davon ausgegangen, dass in Bezug auf den Zusammenschluss eine günstige Entscheidung getroffen wurde; diese Frist kann gegebenenfalls wie in § 2 erwähnt verlängert werden, wenn die beteiligten Unternehmen gemäss § 2 Verpflichtungen vorschlagen.
Die Frist kann nur auf ausdrücklichen Antrag der Parteien und nur für die Dauer, die sie vorschlagen, verlängert werden. Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, gewährt auf jeden Fall eine Verlängerung von zwanzig Werktagen und auf Antrag der Anmelder eine neue Anhörung, damit sie neue Verpflichtungen vorschlagen können.
Der König kann nach Konsultierung der Generalversammlung des Rates die in Absatz 1 erwähnte Frist ändern. § 7 - Wenn die Ratskammer, die in der Sache erkennt, in ihrer Entscheidung feststellt, dass der Zusammenschluss unzulässig ist, ordnet sie im Hinblick auf die Wiederherstellung wirksamen Wettbewerbs die Aufspaltung der erworbenen oder zusammengefassten Unternehmen oder Vermögenswerte, die Beendigung der gemeinsamen Kontrolle oder andere geeignete Massnahmen an.
Art. 38 - § 1 - Innerhalb einer Frist von dreissig Werktagen ab Notifizierung der Entscheidung des Rates an die Anmelder und an die Kanzlei des Premierministers kann der Ministerrat die Verwirklichung eines Zusammenschlusses aus Gründen des Gemeinwohls, die bedeutender sind als die vom Wettbewerbsrat festgestellte mögliche Gefährdung des Wettbewerbs, erlauben. Der Ministerrat kann auch die gegebenenfalls vom Wettbewerbsrat auferlegten Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise aufheben.
Der Ministerrat berücksichtigt bei seiner Beurteilung und Begründung insbesondere das Gemeinwohl, die nationale Sicherheit und die Wettbewerbsstärke der betreffenden Sektoren im internationalen Wettbewerb, die Interessen der Verbraucher und die Beschäftigung. § 2 - Der Ministerrat entscheidet von Amts wegen oder auf Antrag der anmeldenden Unternehmen. § 3 - Der Beschluss des Ministerrates wird innerhalb dreissig Werktagen ab Notifizierung der Entscheidung des Wettbewerbsrates und auf der alleinigen Grundlage dieser Entscheidung getroffen. Trifft der Ministerrat in dieser Frist keinen Beschluss, wird davon ausgegangen, dass der Ministerrat die Erlaubnis nicht erteilt.
Abschnitt VI -- Untersuchung und Entscheidung in einem vereinfachten Verfahren bei Zusammenschlüssen Art. 39 - § 1 - Die Anmelder können die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragen. In diesem Fall gelten in Abweichung von den Bestimmungen von Artikel 33 § 1 und §§ 3 bis 5 und der Artikel 34 bis 37 folgende Bestimmungen. § 2 - Der Auditor führt die Untersuchung der Sache durch, sobald er die in Artikel 10 erwähnte Anmeldung erhalten hat oder, wenn die zu erteilenden Informationen unvollständig sind, sobald er die vollständigen Informationen erhalten hat. § 3 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens erfüllt sind und dass gegen den angemeldeten Zusammenschluss keine Einwände erhoben werden, stellt er dies in einem Brief fest, den er den Anmeldern übermittelt.
Gleichzeitig übermittelt der Auditor dem Rat eine Abschrift dieses Briefs im Hinblick auf seine Veröffentlichung. § 4 - Der in § 3 erwähnte Brief des Auditors gilt für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes als Entscheidung des Rates im Sinne von Artikel 36 § 2 Nr. 1. § 5 - Stellt der Auditor fest, dass die Bedingungen für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens seiner Meinung nach nicht erfüllt sind oder dass Zweifel in Bezug auf die Zulässigkeit des Zusammenschlusses bestehen, stellt er dies in einem Brief anhand einer summarischen Begründung fest, den er den Anmeldern mit Abschrift an den Rat übermittelt.
Gegen diesen Brief kann keine separate Beschwerde eingereicht werden.
Durch diesen Brief des Auditors wird das vereinfachte Verfahren beendet, sodass die Artikel 33 bis 37 erneut vollständig anwendbar sind. Die Anmeldung gilt als von Beginn an unvollständig im Sinne von Artikel 33 § 1. Die Anmeldung gilt als vollständig am Tag nach dem Tag, an dem die Anmelder die fehlende Information übermitteln, die im Brief des Auditors vermerkt ist. § 6 - Der Auditor übermittelt den in § 3 oder § 5 erwähnten Brief den Anmeldern innerhalb einer Frist von zwanzig Werktagen. Der Zusammenschluss gilt als gebilligt, wenn der Auditor den erwähnten Brief innerhalb der erwähnten Frist nicht übermittelt hat.
Abschnitt VII - Vorläufige Massnahmen Art. 40 - § 1 - Der Präsident des Rates oder das Ratsmitglied, das er beauftragt, kann gemäss den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Bedingungen vorläufige Massnahmen ergreifen, um wettbewerbsbeschränkende Praktiken, die Gegenstand der Untersuchung sind, auszusetzen, falls dringend eine Lage vermieden werden muss, in der Unternehmen, deren Interessen durch diese Praktiken beeinträchtigt werden, schwerer, unmittelbarer und nicht wiedergutzumachender Schaden droht oder in der dem allgemeinen wirtschaftlichen Interesse geschadet wird. § 2 - Anträge auf vorläufige Massnahmen können von dem Kläger, dem Minister oder dem für den Sektor zuständigen Minister beim Auditorat eingereicht werden. Das Auditorat setzt Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, gegen die sich Anträge auf vorläufige Massnahmen richten, von diesen Anträgen in Kenntnis und übermittelt dem Präsidenten des Rates eine Abschrift der Anträge. § 3 - Stellt der Auditor fest, dass ein Antrag auf vorläufige Massnahmen unzulässig oder unbegründet ist, legt er den Antrag durch eine mit Gründen versehene Entscheidung zu den Akten. Diese Entscheidung wird dem Kläger oder dem Minister per Einschreiben notifiziert, wobei ihm mitgeteilt wird, dass er die Akte in der Kanzlei einsehen, gegen Zahlung eine Abschrift davon erhalten und beim Rat Beschwerde gegen die Entscheidung zur Verfahrenseinstellung einreichen kann. § 4 - Beschwerde gegen eine Entscheidung zur Verfahrenseinstellung kann beim Präsidenten des Rates durch unterzeichneten und mit Gründen versehenen Antrag, der zur Vermeidung der Nichtigkeit innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab Notifizierung der Entscheidung bei der Kanzlei hinterlegt wird, eingereicht werden. Dieser Antrag erfüllt zur Vermeidung der Nichtigkeit die in Artikel 29 § 2 Absatz 3 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Juni 2006 vorgesehenen Bedingungen. Der Präsident des Rates befindet auf der Grundlage der Schriftstücke. Gegen die Entscheidungen des Präsidenten kann keine Beschwerde eingereicht werden. Hält der Präsident des Rates die Beschwerde für begründet, wird die Akte zwecks Untersuchung und Bericht an den Präsidenten an das Auditorat zurückgesendet. § 5 - Hält der Auditor einen Antrag für zulässig und begründet, hinterlegt er einen mit Gründen versehenen Bericht beim Präsidenten des Rates. In diesem Bericht werden die Massnahmen vermerkt, die der Auditor für notwendig erachtet, um die in § 1 erwähnten Praktiken auszusetzen. § 6 - Nach Hinterlegung des in § 5 erwähnten Berichts ist das in Artikel 26 erwähnte Verfahren ebenfalls auf Anträge auf vorläufige Massnahmen anwendbar.
Abschnitt VIII - Geldbussen und Zwangsgelder Art. 41 - Wenn die Kammer des Wettbewerbsrates, die in der Sache erkennt, eine in Artikel 30 Nr. 1 erwähnte Entscheidung trifft, kann sie gegen beteiligte Unternehmen und Unternehmensvereinigungen jeweils Geldbussen in Höhe von bis zu zehn Prozent ihres Umsatzes, der gemäss den in Artikel 52 erwähnten Kriterien bestimmt wird, festsetzen.
Ausserdem kann die Kammer auf Antrag des Auditors durch dieselbe Entscheidung gegen beteiligte Unternehmen und beteiligte Unternehmensvereinigungen wegen Nichteinhaltung ihrer Entscheidung jeweils Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von fünf Prozent des durchschnittlichen täglichen Umsatzes, der gemäss den in Artikel 52 erwähnten Kriterien bestimmt wird, für jeden Tag Verzug ab dem in ihrer Entscheidung bestimmten Zeitpunkt festsetzen.
Diese Geldbussen und Zwangsgelder können ausserdem bei Anwendung der Artikel 30 Nr. 1, 3 und 4 und 31 § 2 und bei Nichteinhaltung der in den Artikeln 36 § 2 Nr. 1 und 37 § 7 erwähnten Entscheidungen auferlegt werden.
Art. 42 - § 1 - Die Ratskammer, die in der Sache erkennt, kann gegen Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen Geldbussen bis zu einem Höchstbetrag von einem Prozent des Umsatzes, der gemäss den in Artikel 52 erwähnten Kriterien bestimmt wird, festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: 1. in einer Anmeldung oder infolge eines Auskunftsverlangens unrichtige oder entstellte Angaben machen, 2.Auskünfte nicht vollständig erteilen, 3. Auskünfte nicht innerhalb der festgesetzten Frist erteilen, 4.die in den Artikeln 22 und 25 erwähnten Untersuchungen ver- oder behindern. § 2 - Dieselben Geldbussen können auferlegt werden, falls ein Unternehmen einen Zusammenschluss ohne vorhergehende Anmeldung, wie sie in Artikel 10 vorgesehen ist, verwirklicht hat, selbst wenn sich herausstellt, dass der Zusammenschluss zulässig ist.
Art. 43 - Im Fall eines Verstosses gegen Artikel 10 § 4 kann die Ratskammer, die in der Sache erkennt, in Artikel 41 § 1 erwähnte Geldbussen auferlegen.
Sie kann bei Anwendung von Artikel 37 § 7 ausserdem in Artikel 41 § 1 erwähnte Zwangsgelder auferlegen.
Art. 44 - Der Präsident des Rates kann in Artikel 41 § 1 erwähnte Zwangsgelder auferlegen, um die Einhaltung von vorläufigen Massnahmen, die er gemäss Artikel 40 ergriffen hat, und der in Artikel 22 § 2 Absatz 3 erwähnten Entscheidung zu gewährleisten.
Abschnitt IX - Veröffentlichung und Notifizierung Art. 45 - Entscheidungen des Rates und seines Präsidenten werden den Parteien, den Klägern, dem Minister und allen Personen, die gemäss Artikel 26 § 5 Absatz 3 oder Artikel 35 § 2 ein Interesse nachweisen können und eine Anhörung beim Rat beantragt haben, von der Kanzlei per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Der Präsident der Ratskammer, der die Entscheidung trifft, trägt den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen Rechnung.
In den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen werden die Parteien, an die die Notifizierung zu richten ist, angegeben.
Zur Vermeidung der Nichtigkeit werden in dem Notifizierungsschreiben Frist und Modalitäten für die Einreichung einer Beschwerde angegeben.
Dieses Schreiben enthält in einer Anlage Name, Eigenschaft und Adresse der Parteien, denen die Entscheidung notifiziert wird.
Art. 46 - § 1 - Sobald das Auditorat die Anmeldung eines Zusammenschlusses erhält, übermittelt es sie dem Belgischen Staatsblatt und der Website des Wettbewerbsrates zur auszugsweisen Veröffentlichung. Diese Veröffentlichungenthält die Namen der am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen. In der Veröffentlichung wird angegeben, ob die Anwendung des vereinfachten Verfahrens beantragt wird. § 2 - Entscheidungen des Rates oder seines Präsidenten, in den Abschnitten III bis VIII des vorliegenden Kapitels erwähnte Entscheidungen einbegriffen, werden im Belgischen Staatsblatt und auf der Website des Wettbewerbsrates veröffentlicht.
Entscheidungen des Appellationshofes, des Kassationshofes, Beschlüsse des Ministerrates und Entscheidungen des Staatsrates werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den Parteien je nach Fall auf Veranlassung der betreffenden Kanzlei oder des Ministers per Einschreiben mit Rückschein notifiziert.
Bekanntmachungen, denen zufolge ein Zusammenschluss in Ermangelung einer Entscheidung als zulässig gilt, werden auch im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und den am Zusammenschluss beteiligten Parteien und allen Personen, die gemäss Artikel 35 § 2 ein Interesse nachweisen können und eine Anhörung beim Rat beantragt haben, notifiziert.
In den vorhergehenden Absätzen erwähnte Entscheidungen werden unverzüglich in der für die Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt bestimmten Form der Wettbewerbskommission übermittelt.
Bei dieser Veröffentlichung und dieser Übermittlung berücksichtigt der Präsident der Kammer, die die Entscheidung getroffen hat, die berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse und anderer vertraulicher Informationen.
In der Notifizierung der Entscheidung des Rates oder seines Präsidenten wird vermerkt, dass gegen diese Entscheidung innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung Beschwerde beim Appellationshof von Brüssel eingereicht werden kann.
Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens gelten Entscheidungen darüber, dass ein Zusammenschluss in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, und Entscheidungen zur Einleitung des in Artikel 37 vorgesehenen Verfahrens nicht als definitive Entscheidungen.
In der Notifizierung des Beschlusses des Ministerrates in Bezug auf Zusammenschlüsse wird vermerkt, dass, wenn der Beschluss definitiv ist, innerhalb dreissig Tagen ab Notifizierung dagegen Klage beim Staatsrat eingereicht werden kann.
Abschnitt X - Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Art. 47 - Befindet die belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung von Artikel 84 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Zulässigkeit von Vereinbarungen und über die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit den Artikeln 81 Absatz 1 und 82 des Vertrags gemäss dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Gesetz vorgesehen sind, getroffen.
Befindet die belgische Wettbewerbsbehörde in Anwendung der Verordnungen oder Richtlinien zur Ausführung von Artikel 83 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die Anwendung der in Artikel 81 und 82 desselben Vertrags erwähnten Prinzipien, wird die Entscheidung in Übereinstimmung mit diesen Verordnungen oder Richtlinien gemäss dem Verfahren und den Sanktionen, die in vorliegendem Gesetz vorgesehen sind, getroffen.
Art. 48 - Die Auditoren und der Dienst Wettbewerb sind in Anwendung von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates beauftragt, bei Unternehmen Aufträge zur Unterstützung, zur Überprüfung oder andere Aufträge im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Wettbewerbsregeln von Verträgen der Europäischen Gemeinschaften auszuführen, die sie auf eigene Veranlassung, auf Antrag der Europäischen Kommission oder auf Antrag einer nationalen Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss ihren Wettbewerbsregeln ausführen.
Auditoren und zu diesem Zweck beauftragte Beamte haben dieselben Befugnisse und Verpflichtungen wie die in Artikel 22 erwähnten ermächtigten Personen, wenn sie auf Verlangen einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedstaats eingreifen, und wie die in Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 erwähnten ermächtigten Bediensteten, wenn sie auf Verlangen der Europäischen Kommission eingreifen.
Art. 49 - Für die Zwecke der Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft können der Dienst Wettbewerb, das Auditorat und der Rat der Europäischen Kommission und den Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten alle tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, einschliesslich vertraulicher Informationen, mitteilen und gegebenenfalls die von der Europäischen Kommission oder den Wettbewerbsbehörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen als Beweismittel verwenden.
KAPITEL VI - Strafbestimmungen Art. 50 - Die Verwendung oder Preisgabe von Unterlagen oder Auskünften, die in Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes erhalten wurden, zu anderen Zwecken als der Anwendung des vorliegenden Gesetzes und der Artikel 81 und 82 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird mit einer Geldbusse von 100 bis zu 10 000 EUR und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder lediglich mit einer dieser Strafen belegt.
Verstösse gegen Artikel 22 § 3 Absatz 6 und gegen den in Artikel 56 erwähnten Erlass werden ebenfalls mit einer Geldbusse von 100 bis zu 10 000 EUR und mit einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten bis zu fünf Jahren oder nur mit einer dieser Strafen belegt.
Art. 51 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 50 erwähnten Verstösse.
KAPITEL VII - Sonstige Bestimmungen Art. 52 - § 1 - Der in den Artikeln 41 und 42 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr auf dem nationalen Markt und bei der Ausfuhr erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen.
Der in Artikel 8 erwähnte Umsatz ist der im letzten Geschäftsjahr in Belgien erzielte Gesamtumsatz. Er ist im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen zu verstehen. § 2 - Wird ein Zusammenschluss durch Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, in Abweichung von § 1 auf Seiten des beziehungsweise der Veräusserer nur der Umsatz zu berücksichtigen, der auf die so veräusserten Teile entfällt.
Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Absatz 1, die innerhalb zweier Jahre zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, sind jedoch als ein einziger Zusammenschluss anzusehen, der zum Zeitpunkt des letzten Geschäfts stattfindet. § 3 - An die Stelle des Umsatzes tritt: a) bei Kredit- und sonstigen Finanzinstituten die Summe der folgenden im Königlichen Erlass vom 23.September 1992 über den Jahresabschluss von Kreditinstituten definierten Ertragsposten, gegebenenfalls nach Abzug der Mehrwertsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern: 1. Zinserträge und ähnliche Erträge, 2.Erträge aus Wertpapieren: a) Erträge aus Aktien, anderen Anteilsrechten und nicht festverzinslichen Wertpapieren, b) Erträge aus Beteiligungen, c) Erträge aus Anteilen an verbundenen Unternehmen, 3.Provisionserträge, 4. Nettoerträge aus Finanzgeschäften, 5.sonstige betriebliche Erträge.
Der Umsatz eines Kredit- oder Finanzinstituts in Belgien besteht aus den oben definierten Ertragsposten, die die in Belgien errichtete Zweig- oder Geschäftsstelle des betreffenden Instituts verbucht, b) bei Versicherungsunternehmen die Summe der Bruttoprämien;diese Summe umfasst alle vereinnahmten und alle noch zu vereinnahmenden Prämien aufgrund von Versicherungsverträgen, die von diesen Unternehmen oder für ihre Rechnung abgeschlossen worden sind, einschliesslich etwaiger Rückversicherungsprämien und abzüglich der aufgrund des Betrags der Prämie oder des gesamten Prämienvolumens berechneten Steuern und sonstigen Abgaben. Es ist auf die Bruttoprämien abzustellen, die von den in Belgien ansässigen Personen gezahlt werden. § 4 - Was die Anwendung der Artikel 8 und 41 betrifft und unbeschadet des Paragraphen 2 des vorliegenden Artikels setzt sich der Umsatz jedes der Unternehmen aus der Summe der Umsätze aller Unternehmen derselben Gruppe zusammen.
Im Sinne von Buch IV Titel VI des Gesellschaftsgesetzbuches über den konsolidierten Jahresabschluss der Unternehmen verbundene Unternehmen sind als derselben Gruppe zugehörig anzusehen. § 5 - Für die in Artikel 53 erwähnten öffentlichen Unternehmen ist der zu berücksichtigende Umsatz der Umsatz aller Unternehmen, die eine mit einer autonomen Entscheidungsbefugnis ausgestattete wirtschaftliche Einheit bilden, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen oder von den für sie geltenden Regeln der Verwaltungsaufsicht.
Art. 53 - Öffentliche Unternehmen und Unternehmen, denen die Behörden besondere oder ausschliessliche Rechte gewähren, unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, soweit diese Anwendung die Erfüllung der ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes übertragenen besonderen Aufgabe weder rechtlich noch tatsächlich verhindert.
Art. 54 - § 1 - Die in Artikel 22 erwähnte Untersuchung darf sich nur auf Fakten beziehen, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen.
Diese Frist wird ab dem Datum berechnet, an dem das Auditorat entschieden hat, eine Untersuchung von Amts wegen einzuleiten, oder an dem gemäss Artikel 22 § 1 das Auditorat mit der Sache befasst worden ist. § 2 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf das Untersuchungs- und Entscheidungsverfahren beträgt fünf Jahre ab dem in § 1 erwähnten Datum.
Die Verjährung wird nur durch Untersuchungs- oder Entscheidungshandlungen, die in der in Absatz 1 bestimmten Frist vorgenommen werden, oder durch einen mit Gründen versehenen Antrag, der vom Kläger oder Antragsteller an den Rat gerichtet ist, unterbrochen; mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer. § 3 - Die Verjährungsfrist in Bezug auf Geldbussen und Zwangsgelder beträgt: 1. drei Jahre bei Verstössen gegen Vorschriften über die Einholung von Auskünften oder die Vornahme von Nachprüfungen, 2.fünf Jahre bei den übrigen Verstössen.
Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem der Verstoss begangen worden ist. Bei dauernden oder fortgesetzten Verstössen beginnt die Verjährung jedoch erst mit dem Tag, an dem der Verstoss beendet ist.
Die Verjährung der Befugnis zur Festsetzung von Geldbussen oder Zwangsgeldern wird durch jede auf Untersuchung oder Verfolgung des Verstosses gerichtete Handlung des Dienstes Wettbewerb, des Auditorats oder des Rates oder, was die Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags betrifft, der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats unterbrochen. Die Unterbrechung tritt mit dem Tag ein, an dem die Handlung mindestens einem an dem Verstoss beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird.
Die Verjährung wird unter anderem durch folgende Handlungen unterbrochen: 1. schriftliche Auskunftsverlangen des Auditorats oder der Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 2.schriftliche Nachprüfungsaufträge, die das Auditorat oder die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats ihren Bediensteten erteilen, 3. die Einleitung eines Verfahrens durch das Auditorat oder durch die Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats, 4.die Hinterlegung des Berichts mit den Beschwerdepunkten gemäss den Artikeln 23 § 4 oder 26 §§ 4 und 6 durch das Auditorat oder die Mitteilung der von einer Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats in Betracht gezogenen Beschwerdepunkte.
Die Unterbrechung wirkt gegenüber allen an dem Verstoss beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem die doppelte Verjährungsfrist verstrichen ist, ohne dass der Rat eine Geldbusse oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum, in dem die Verjährung gemäss folgendem Absatz ruht.
Die Verfolgungsverjährung ruht, solange wegen der Entscheidung des Rates ein Verfahren vor dem Appellationshof von Brüssel anhängig ist. § 4 - Die Befugnis zur Vollstreckung der in Anwendung der Artikel 22 und 23 erlassenen Entscheidungen verjährt in fünf Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Entscheidung definitiv ist.
Die Vollstreckungsverjährung wird unterbrochen: 1. durch die Bekanntgabe einer Entscheidung, durch die der ursprüngliche Betrag der Geldbusse oder des Zwangsgelds geändert oder ein Antrag auf eine solche Änderung abgelehnt wird, 2.durch jede auf zwangsweise Beitreibung der Geldbusse oder des Zwangsgelds gerichtete Handlung eines zuständigen Organs oder eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Organs.
Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem.
Die Vollstreckungsverjährung ruht: 1. solange eine Zahlungserleichterung bewilligt ist, 2.solange die Zwangsvollstreckung der Zahlung durch eine Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel ausgesetzt ist.
Art. 55 - Ungeachtet der Bestimmungen von Artikel 50 kann die belgische Wettbewerbsbehörde im Rahmen der Gegenseitigkeitsabkommen über gegenseitigen Beistand in Bezug auf Wettbewerbspraktiken den für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen ausländischen Behörden ebenfalls unerlässliche Unterlagen und Informationen übermitteln.
Art. 56 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 27. März 1969 zur Regelung des See- und Luftverkehrs und abgesehen von den Ausnahmen, die der König bestimmt, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Konsultierung des Wettbewerbsrates und der Wettbewerbskommission Massnahmen ergreifen, um Unternehmen zu verbieten, unveröffentlichte Auskünfte oder Unterlagen in Bezug auf ihre Wettbewerbspraktiken einem ausländischen Staat oder einer einem solchen unterstehenden Einrichtung zu übermitteln.
Art. 57 - Wenn ein Unternehmen mit der Zahlung von Geldbussen oder Zwangsgeldern in Verzug ist, wird die Entscheidung des Rates oder seines Präsidenten oder die rechtskräftige Entscheidung des Appellationshofes von Brüssel der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung übermittelt im Hinblick auf die Eintreibung der administrativen Geldbusse.
Für Verfolgungen, die die vorerwähnte Verwaltung einleiten muss, gilt Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949.
Der König bestimmt Fristen und Modalitäten für die Zahlung der in den Artikeln 41 bis 44 erwähnten Geldbussen und Zwangsgelder.
Art. 58 - Mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes verbundene Kosten gehen zu Lasten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Liste der Verfahrenshandlungen einschliesslich der Untersuchungsmassnahmen festlegen, deren Kosten zu Lasten der Anmelder oder der Parteien, die gegen vorliegendes Gesetz verstossen, gehen.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Höhe, Bedingungen und Modalitäten für die Eintreibung der in den vorhergehenden Absätzen erwähnten Kosten festlegen.
Art. 59 - Die Untersuchung wird vorgenommen und der Bericht des Auditorats wird in der Sprache der Region erstellt, in der das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist, seine Niederlassung hat. Bei mehreren Unternehmen ist die verwendete Sprache die der Region, in der die Mehrheit der Unternehmen ansässig ist. Bei Parität wird gemäss den Erfordernissen der Sache eine der Landessprachen verwendet.
Ist das Unternehmen in der Brüsseler Region ansässig, wird die Sprache (Niederländisch oder Französisch) vom Kläger oder vom Organ, der/das die Untersuchung ursprünglich veranlasst hat, gewählt.
Das Unternehmen, das Gegenstand der Untersuchung ist und in der Brüsseler Region ansässig ist, kann jedoch beantragen, dass die Untersuchung vorgenommen und das Verfahren fortgesetzt wird in einer anderen Sprache (Französisch oder Niederländisch).
Ein Zusammenschluss wird nach Wahl der Anmelder in Niederländisch oder Französisch angemeldet.
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen Art. 60 - § 1 - Aufgrund von Artikel 6 § 1 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs eingereichte Anträge und aufgrund von Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes vorgenommene Anmeldungen werden an dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, gegenstandslos. § 2 - Gemäss dem am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs vorgenommene Verfahrenshandlungen bleiben für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wirksam. § 3 - Artikel 29 § 2 Absatz 2 des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs bleibt anwendbar auf die Befreiungsentscheidungen, die aufgrund von Artikel 2 § 3 desselben Gesetzes vor dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Gesetzes vom Rat angenommen worden sind, und zwar bis zum Datum, an dem diese Entscheidungen gegenstandslos werden.
Art. 61 - Das Mandat des Präsidenten, des Vizepräsidenten, der zwei Mitglieder, die ihr Amt vollzeitig ausüben, und der anderen Mitglieder des Wettbewerbsrates, die gemäss den Bestimmungen des am 1. Juli 1999 koordinierten Gesetzes über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs ernannt worden sind, endet von Rechts wegen bei In-Kraft-Treten des vorliegenden Gesetzes.
Die in Absatz 1 erwähnten Mitglieder üben jedoch ihr Mandat weiter aus, solange sie nicht ersetzt worden sind.
Art. 62 - Die Berichterstatter beim Dienst Wettbewerb werden von Amts wegen zu Auditoren ernannt.
Der Sekretär und der beigeordnete Sekretär des Rates werden von Amts wegen zu Greffier und beigeordnetem Greffier ernannt.
KAPITEL IX - Schlussbestimmungen Art. 63 - Das am 1. Juli 1999 koordinierte Gesetz über den Schutz des wirtschaftlichen Wettbewerbs, abgeändert durch die Gesetze vom 15.
März 2000 und 26. Juni 2000, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 10. August 2001, das Gesetz vom 3. Mai 2003 und die Königlichen Erlasse vom 25. April 2004 und 3. Juli 2005, wird aufgehoben.
Art. 64 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Juni 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin des Mittelstands Frau S. LARUELLE Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 26 janvier 2007.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL