publié le 18 avril 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 décembre 2004 relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers
22 FEVRIER 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/12/2004 pub. 01/02/2005 numac 2005003036 source service public federal finances Loi relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers fermer relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/12/2004 pub. 01/02/2005 numac 2005003036 source service public federal finances Loi relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers fermer relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 15 décembre 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 15/12/2004 pub. 01/02/2005 numac 2005003036 source service public federal finances Loi relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers fermer relative aux sûretés financières et portant des dispositions fiscales diverses en matière de conventions constitutives de sûreté réelle et de prêts portant sur des instruments financiers.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 22 février 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 15. DEZEMBER 2004 - Gesetz über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz gewährleistet die Umsetzung der Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Juni 2002 über Finanzsicherheiten.
Unbeschadet der Rechtsvorschriften über den Schutz der Verbraucher führt es eine spezifische Regelung für dingliche Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente, Barsicherheiten und Nettingvereinbarungen ein.
In Bezug auf die Bestimmungen der Kapitel II bis X kann auf vorliegendes Gesetz mit der Überschrift « Gesetz über Finanzsicherheiten » verwiesen werden.
KAPITEL II - Begriffsbestimmungen Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. « Finanzinstrument »: ein Finanzinstrument im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, ein Recht auf oder in Bezug auf ein solches Finanzinstrument einschliesslich eines unkörperlichen Miteigentumsrechts, das auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben Gattung entsteht im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten oder von Artikel 468 Absatz 5 des Gesellschaftsgesetzbuches oder von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, oder eine Forderung in Bezug auf ein solches Finanzinstrument, 2.« Barsicherheit »: Rechte, die aus einem in beliebiger Währung auf einem Konto gutgeschriebenen Betrag hervorgehen, Bargeld ausgeschlossen, und vergleichbare Geldforderungen, 3. « Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten »: nachstehende Vereinbarungen und ähnliche Vereinbarungen, die nach ausländischem Recht abgeschlossen werden: a) Pfandvereinbarungen, b) Vereinbarungen zur Eigentumsübertragung als Sicherheit einschliesslich Rückübertragungsvereinbarungen (so genannte « Wertpapierpensionsgeschäfte » beziehungsweise « Repos »), 4.« Nettingvereinbarungen »: Vereinbarungen über Schuldumwandlung oder über bilaterale oder multilaterale Aufrechnung, 5. « Insolvenzverfahren »: Konkursverfahren, gerichtliche Vergleiche, kollektive Schuldenregelungen oder andere belgische oder ausländische gerichtliche, administrative oder freiwillige Gesamtverfahren, bei denen das Vermögen verwertet und der Erlös je nach Fall unter den Gläubigern, Aktionären, Gesellschaftern oder Mitgliedern verteilt wird, und Sanierungsmassnahmen, die das Tätigwerden einer belgischen oder ausländischen Behörde oder eines belgischen oder ausländischen Gerichts mit dem Ziel beinhalten, die finanzielle Lage zu sichern oder wieder herzustellen, und die die bestehenden Rechte Dritter beeinträchtigen;dazu zählen unter anderem auch Massnahmen, die die Aussetzung der Zahlungen, die Aussetzung der Vollstreckungsmassnahmen oder eine Kürzung der Schuldforderungen beinhalten, 6. « Parteien »: a) für die in Nummer 3 Buchstabe a) erwähnten Vereinbarungen, den Pfandgläubiger, den Pfandschuldner, den Drittgläubiger oder den Drittschuldner, b) für die in Nummer 3 Buchstabe b) erwähnten Vereinbarungen, den Zedenten und den Zessionar, den Terminkäufer und den Terminverkäufer, 7.« Nichterfüllung »: Nichtzahlungen und Ereignisse, die zwischen den Parteien einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder der besicherten Verpflichtung vereinbart oder durch das Gesetz vorgesehen sind, aufgrund deren der Begünstigte einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten zur Verwertung der Sicherheit berechtigt ist, 8. « gleichwertigen Finanzinstrumenten »: Finanzinstrumente mit denselben Merkmalen und einem Betrag in gleicher Höhe oder Finanzinstrumente, die vereinbarungsgemäss als solche angenommen werden, 9.« Nachdeckungsleistung »: Finanzinstrumente beziehungsweise Barsicherheiten, die als Sicherheit bestellt werden oder im Rahmen einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten übertragen werden, um während der Dauer der Vereinbarung das vereinbarte Gleichgewicht zwischen den Leistungen der Parteien oder der Parteien der besicherten Verpflichtung zu gewährleisten, entweder in Bezug auf ein bestimmtes Geschäft oder in Bezug auf alle oder einen Teil ihrer Geschäfte.
KAPITEL III - Anwendungsbereich und allgemeine Bestimmungen Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Gesetz ist anwendbar auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf: 1. Finanzinstrumente, die dem Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, bereitgestellt werden, 2.oder Barsicherheiten, die vereinbarungsgemäss zugunsten des Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, verpfändet oder übertragen werden.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 und 2 genügt der Nachweis, dass dem Begünstigten der Sicherheit oder der Person, die für seine Rechnung handelt, die als Sicherheit bestellten Aktiva tatsächlich geliefert, übertragen oder gutgeschrieben wurden oder ihnen auf sonstige Weise der Besitz oder die Kontrolle daran verschafft wurde.
Die Besitzeinweisung von Finanzinstrumenten, die auf einem Konto gebucht sind, kann insbesondere durch ihre Buchung auf ein Sonderkonto erfolgen, das auf den Namen des Sicherungsgebers oder des Begünstigten der Sicherheit oder eines Drittgläubigers eröffnet ist. Die Tatsache, dass die als Sicherheit bestellten Aktiva in die Bücher eines Vermittlers eingetragen werden, hindert diesen nicht daran, in Bezug auf diese Aktiva als Partei zu handeln. § 2 - Vorliegendes Gesetz ist ebenfalls auf Nettingvereinbarungen anwendbar.
Art. 5 - Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten, die von einem Vertreter von Begünstigten dinglicher Sicherheiten abgeschlossen werden, der in eigenem Namen, aber für Rechnung dieser Begünstigten handelt, gelten als gültig und Dritten gegenüber - vorerwähnter Vertreter einbegriffen - wirksam, sofern die Identität der Begünstigten dinglicher Sicherheiten anhand vorerwähnter Vereinbarungen bestimmt werden kann. Die Identität dieser Begünstigten dinglicher Sicherheiten kann im Laufe der Zeit ändern, ohne dass sich dies auf die dingliche Sicherheit, insbesondere auf ihre Gültigkeit, ihre Wirksamkeit und ihren Rang auswirkt.
Der Vertreter geniesst alle Rechte und Vorrechte, die normalerweise den Begünstigten, für deren Rechnung er handelt, zukommen.
KAPITEL IV - Beweis Art. 6 - Der Abschluss von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten erwähnt in Artikel 4 muss schriftlich nachgewiesen werden, die elektronische Form und andere dauerhafte Datenträger einbegriffen, oder mit allen rechtlichen Mitteln, die in Handelssachen zugelassen sind. Dies gilt ebenfalls für die Identifizierung von Aktiva, die Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten sind, und in Bezug auf Finanzinstrumente für ihre Bereitstellung.
KAPITEL V - Pfandrecht Abschnitt I - Bedingungen für Gültigkeit und Wirksamkeit des Pfandrechts Art. 7 - § 1 - Die in den Artikeln 1328 und 2074 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Verpflichtungen sind nicht auf das in Artikel 4 erwähnte zivilrechtliche Pfandrecht anwendbar. § 2 - Auf Nachdeckungsleistungen und gleichwertige Finanzinstrumente oder Barsicherheiten, die während der Dauer der Vereinbarung die Stelle der Aktiva einnehmen, die das ursprüngliche Pfand bilden, ist dieselbe Regelung anwendbar wie für die ursprünglich verpfändeten Aktiva.
Abschnitt II - Verwertung Art. 8 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Parteien darf der Pfandgläubiger bei Nichterfüllung ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung die Finanzinstrumente, die Gegenstand des Pfands sind, binnen der bestmöglichen Frist verwerten ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern des Schuldners oder des Drittschuldners. Der Ertrag aus der Verwertung dieser Finanzinstrumente wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Ein eventueller Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu. § 2 - Unbeschadet von § 1 und in dem Masse, wie die Parteien es vereinbart haben und sie die diesbezüglichen Modalitäten in der Vereinbarung festgelegt haben, insbesondere in Bezug auf die Bewertung der als Sicherheit bestellten Finanzinstrumente, darf der Pfandgläubiger sich bei Nichterfüllung ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung die verpfändeten Finanzinstrumente aneignen ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern des Schuldners oder des Drittschuldners. Der Betrag, der aus der Bewertung der als Sicherheit bestellten Finanzinstrumente hervorgeht, wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Ein eventueller Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu. § 3 - Die Paragraphen 1 und 2 beeinträchtigen nicht die Möglichkeit der Gerichtshöfe und Gerichte, später die Bedingungen der Verwertung der als Sicherheit bestellten Finanzinstrumente oder die Bewertung dieser Finanzinstrumente oder des Betrags der besicherten Schuldforderung zu kontrollieren.
Art. 9 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen der Parteien darf der Pfandgläubiger bei Nichterfüllung ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern des Schuldners oder des Drittschuldners ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung das Pfand auf die Barsicherheiten verwerten, indem er die verpfändeten Barsicherheiten gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches unter Einhaltung der von den Parteien in Bezug auf Bewertung und Einforderbarkeit dieser Barsicherheiten festgelegten Regeln mit der Schuldforderung, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet.
Ein eventueller Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu. § 2 - Paragraph 1 beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Gerichtshöfe und Gerichte, später die Bedingungen der Bewertung der verpfändeten Barsicherheiten oder des Betrags der besicherten Schuldforderung zu kontrollieren.
Art. 10 - § 1 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung hat das Vorzugsrecht des Pfandgläubigers Vorrang gegenüber dem gesetzlichen Vorzugsrecht der qualifizierten Vermittler und der in Artikel 31 des Gesetzes vom 2. August 2002 erwähnten Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen, wenn diese Vermittler oder Einrichtungen zugestimmt haben, dieses Pfand auf Finanzinstrumente, das Gegenstand des gesetzlichen Vorzugsrechts ist, im Sinne von Artikel 4 § 1 auf ein Sonderkonto in ihren Büchern zu buchen, oder wenn sie die Verpfändung von Barsicherheiten gemäss Artikel 2075 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches anerkannt haben. § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar in Bezug auf das in Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte gesetzliche Vorzugsrecht.
Abschnitt III - Verfügungsrecht über verpfändete Finanzinstrumente Art. 11 - § 1 - In dem Masse, wie die Parteien es vereinbart haben, darf der Pfandgläubiger auf gleich welche Weise über verpfändete Finanzinstrumente verfügen, als ob er deren Eigentümer wäre, unter der Bedingung, dass er die ursprünglich verpfändeten Finanzinstrumente spätestens am Tag der Fälligkeit der besicherten Verbindlichkeit durch gleichwertige Finanzinstrumente ersetzt.
Die in vorhergehendem Absatz erwähnte Verfügung beeinträchtigt nicht die Rechte des Pfandgläubigers auf das Pfand. § 2 - Spätestens am Tag der Fälligkeit der besicherten Verbindlichkeit ersetzt der Pfandgläubiger die ursprünglich verpfändeten Finanzinstrumente durch gleichwertige Finanzinstrumente oder - in dem Masse, wie die Parteien es vereinbart haben - verrechnet er den Wert dieser Finanzinstrumente mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, unter Einhaltung der vereinbarten Regeln in Bezug auf die Bewertung der verpfändeten Finanzinstrumente und der besicherten Verbindlichkeit. Ein eventueller Restbetrag steht dem Pfandschuldner beziehungsweise dem Drittschuldner zu.
Auf derart ersetzte Finanzinstrumente ist dieselbe Regelung anwendbar wie auf die ursprünglich verpfändeten Finanzinstrumente, ohne dass sie als neue Sicherheit betrachtet werden können. § 3 - Ist der Pfandgläubiger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die ursprünglich verpfändeten Finanzinstrumente am Tag der Fälligkeit der besicherten Schuldforderung durch gleichwertige Finanzinstrumente zu ersetzen, kann der Schuldner gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches den Wert der ursprünglich verpfändeten Finanzinstrumente mit der Schuldforderung des Pfandgläubigers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, unter Einhaltung der vereinbarten Regeln in Bezug auf die Bewertung der verpfändeten Finanzinstrumente und der besicherten Verbindlichkeit verrechnen. In Ermangelung solcher Regeln erfolgt die Bewertung der verpfändeten Finanzinstrumente unter Bezug auf ihren Wert am Tag der Fälligkeit der besicherten Verbindlichkeit. § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht die Möglichkeit der Gerichtshöfe und Gerichte, später die Bedingungen der Bewertung der als Sicherheit bestellten Finanzinstrumente oder des Betrags der besicherten Schuldforderung zu kontrollieren.
KAPITEL VI - Eigentumsübertragung als Sicherheit Art. 12 - § 1 - Artikel 1328 und die Bestimmungen von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches sind nicht anwendbar auf Eigentumsübertragungen von Finanzinstrumenten oder Barsicherheiten zur Sicherung von Verpflichtungen, die eine Verpflichtung des Zessionars zur Rückübertragung der übertragenen Finanzinstrumente oder Barsicherheiten oder gleichwertiger Instrumente oder Werte beinhalten, ausser wenn die besicherte Verpflichtung gar nicht oder nur teilweise ausgeführt wird.
Dies gilt ebenfalls für Nachdeckungsleistungen und die Ersetzung der ursprünglich übertragenen Aktiva durch neue Finanzinstrumente oder andere Barsicherheiten während der Dauer der Vereinbarung. § 2 - In § 1 erwähnte Eigentumsübertragungen sind gültig und Dritten gegenüber wirksam einschliesslich der Vorrechte, die aus dem Eigentum hervorgehen und die insbesondere die Veräusserung der Aktiva, auf die diese Übertragungen sich beziehen, oder die Aufrechnung der diesbezüglichen Schuldforderungen ermöglichen, ungeachtet eines Insolvenzverfahrens, der Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen zwischen den Gläubigern einer der Parteien dieser Vereinbarungen. § 3 - Wird die besicherte Verpflichtung gar nicht oder nur teilweise ausgeführt, wird der Betrag der Barsicherheiten oder der Wert der als Sicherheit übertragenen Finanzinstrumente, der unter Bezug auf den Tag der Fälligkeit der besicherten Schuldforderung festgelegt wird, gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Zessionars, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet.
Ein eventueller Restbetrag steht dem Zedenten zu. § 4 - Vorliegender Artikel ist nicht auf Vereinbarungen anwendbar, die zwischen oder mit natürlichen Personen abgeschlossen werden.
KAPITEL VII - Rückübertragungsgeschäfte (so genannte « Wertpapierpensionsgeschäfte » beziehungsweise « Repos ») Art. 13 - § 1 - Artikel 1328 und die Bestimmungen von Buch III Titel XVII des Zivilgesetzbuches und die Bestimmungen von Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches sind nicht auf Barverkäufe von Finanzinstrumenten anwendbar, die gleichzeitig zwischen denselben Parteien einen Rückkauf zu einem bestimmten oder unbestimmten Termin von gleichwertigen Finanzinstrumenten vorsehen, ungeachtet der vereinbarten Preis-, Lieferungs- oder Laufzeitmodalitäten.
Es wird davon ausgegangen, dass Nachdeckungsleistungen unter die Preismodalitäten fallen, die sich auf Rückübertragungsgeschäfte im Sinne der vorliegenden Bestimmung beziehen.
Lieferungsmodalitäten im Sinne der vorliegenden Bestimmung umfassen die Ersetzung während der Dauer der Vereinbarung der Finanzinstrumente, die ursprünglich zur Ausführung des Barverkaufs geliefert wurden, durch neue Finanzinstrumente. § 2 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung ist der Terminverkäufer bei Nichtzahlung am Fälligkeitstermin des Preises des Terminrückkaufs verpflichtet, die Finanzinstrumente zum vorteilhaftesten Preis und binnen der bestmöglichen Frist zu verwerten, wobei der Umfang der Geschäfte berücksichtigt wird.
Der Ertrag aus der Verwertung dieser Finanzinstrumente wird gemäss Artikel 1254 des Zivilgesetzbuches mit der Schuldforderung des Terminverkäufers, bestehend aus Hauptsumme, Zinsen und Kosten, verrechnet. Ein eventueller Restbetrag des Ertrags aus dieser Verwertung steht dem Terminkäufer zu.
Die Ausübung der Rechte, die dem Terminverkäufer durch vorliegenden Paragraphen zuerkannt werden, wird weder durch ein Insolvenzverfahren zu Lasten seiner Gegenpartei noch durch eine Pfändung eines seiner Vermögensteile noch durch alle anderen Konkurrenzsituationen zwischen seinen Gläubigern ausgesetzt. § 3 - Vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung ist der Terminkäufer bei Nichtlieferung am Fälligkeitstermin der auf Termin zurückgekauften Finanzinstrumente verpflichtet, auf dem Markt gleichwertige Finanzinstrumente zum vorteilhaftesten Preis und binnen der bestmöglichen Frist zu erwerben, wobei der Umfang der Geschäfte berücksichtigt wird.
Erfolgt der Erwerb solcher Finanzinstrumente unter den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen zu einem niedrigeren Preis als dem für den Terminrückkauf vereinbarten Preis, steht der eventuelle Restbetrag dem Terminverkäufer zu nach Abzug der Kosten und Zinsen, die dem Terminkäufer gegebenenfalls geschuldet werden.
Die Ausübung der Rechte, die dem Terminkäufer durch vorliegenden Paragraphen zuerkannt werden, wird weder durch ein Insolvenzverfahren zu Lasten seiner Gegenpartei noch durch eine Pfändung eines seiner Vermögensteile noch durch alle anderen Konkurrenzsituationen zwischen seinen Gläubigern ausgesetzt.
KAPITEL VIII - Nettingvereinbarungen Art. 14 - Nettingvereinbarungen sowie Auflösungsklauseln und auflösende Bedingungen oder Klauseln und Bedingungen in Bezug auf die Beendigung, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen, können ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Entscheidung ungeachtet von Abtretungen der Rechte, auf die sie sich beziehen, im Falle eines Insolvenzverfahrens, einer Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen den Gläubigern gegenüber wirksam gemacht werden, wenn die Schuldforderung und die Verbindlichkeit, die umgewandelt oder aufgerechnet werden müssen, zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Pfändung oder Konkurrenzsituation erfolgt, ungeachtet des Tages ihrer Fälligkeit, ihres Zwecks oder der Währung, auf die sie lauten.
KAPITEL IX - Zahlungsunfähigkeit Art. 15 - § 1 - Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und Nettingvereinbarungen sind gültig und Dritten gegenüber wirksam und können daher Rechtsfolgen haben, einschliesslich im Falle eines Insolvenzverfahrens, einer Pfändung oder aller anderen Konkurrenzsituationen, wenn diese Vereinbarungen vor dem Zeitpunkt abgeschlossen werden, zu dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder eine Pfändung oder Konkurrenzsituation erfolgt, oder wenn diese Vereinbarungen nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, in dem Masse, wie die Gegenpartei nachweisen kann, dass sie sich zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung in berechtigter Unkenntnis befand hinsichtlich der Eröffnung eines solchen Verfahrens oder des vorherigen Eintretens einer solchen Situation. § 2 - Paragraph 1 ist ebenfalls anwendbar auf Zahlungen, Geschäfte und Handlungen, die in Ausführung der in diesem Paragraphen erwähnten Vereinbarungen getätigt werden, und auf die in den Artikeln 7 § 2, 12 § 1 Absatz 2, 13 § 1 Absatz 2 und 3 und 16 erwähnten Nachdeckungsleistungen oder Ersetzungen.
Absatz 1 ist anwendbar unbeschadet von Artikel 17 Nr. 3 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 für Fälle, in denen eine Sicherheit erstmalig gewährt wird, um eine vorher eingegangene Verbindlichkeit zu sichern.
Art. 16 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 20 des Konkursgesetzes vom 8.
August 1997 sind die Artikel 17 Nr. 3 und 18 dieses Gesetzes in Bezug auf Nachdeckungsleistungen nicht anwendbar. § 2 - Unbeschadet von Artikel 20 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 sind die Artikel 17 Nr. 3 und 18 dieses Gesetzes in Bezug auf Finanzinstrumente oder Barsicherheiten, die an die Stelle von Finanzinstrumenten oder Barsicherheiten getreten sind, die ursprünglich als Sicherheit bestellt wurden oder im Rahmen einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten übertragen wurden, nicht anwendbar. § 3 - Unbeschadet von Artikel 20 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997 sind die Artikel 17 Nr. 2 und 18 dieses Gesetzes nicht anwendbar in Bezug auf Nettingvereinbarungen und Zahlungen, Geschäfte und Handlungen, die in Ausführung dieser Vereinbarungen getätigt werden, und auf ihre Modalitäten hinsichtlich der Auflösungsklauseln und auflösenden Bedingungen oder Klauseln und Bedingungen in Bezug auf die Beendigung, die festgelegt sind, um Schuldumwandlung oder Aufrechnung zu ermöglichen.
KAPITEL X - Internationales Privatrecht Art. 17 - § 1 - Unbeschadet von Artikel 8 § 2 des Gesetzes vom 28.
April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen unterliegen die in § 2 genannten Regelungsgegenstände im Hinblick auf die Anwendung von Sicherheiten in Bezug auf Finanzinstrumente, die auf einem Konto gebucht sind, dem Recht des Staates, in dem das massgebliche Konto geführt wird. Dieses Gesetz wird im Sinne des in vorerwähntem Staat anwendbaren Rechts interpretiert, Kollisionsnormen ausgeschlossen. § 2 - Die von § 1 erfassten Regelungsgegenstände sind: 1. Rechtsnatur und vermögensrechtliche Folgen der Sicherheit, 2.mögliche Anforderungen in Bezug auf die erforderlichen Formalitäten, um eine solche Sicherheit Dritten gegenüber wirksam zu machen, 3. Zusammentreffen konkurrierender Rechte oder die Frage, ob ein gutgläubiger Erwerb eingetreten ist, 4.mögliche Bedingungen für die Verwertung der Sicherheit. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist das massgebliche Konto das Konto, das von dem Finanzvermittler oder der Verrechnungs- oder Liquidationseinrichtung geführt wird, in dessen beziehungsweise deren Büchern die als Sicherheit bestellten Finanzinstrumente gemäss Artikel 4 § 1 eingetragen sind.
KAPITEL XI - Abänderungsbestimmungen Art. 18 - Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente wird wie folgt ersetzt: « Art. 3 - § 1 - Der Betrag der entmaterialisierten Wertpapiere wird pro Wertpapiergattung mit denselben Merkmalen auf einem Konto auf den Namen des Eigentümers oder Inhabers bei einem Kontenführer gebucht, wodurch auf die Gesamtheit der gebuchten Wertpapiere derselben Gattung ein unkörperliches Miteigentumsrecht entsteht. § 2 - Folgende Einrichtungen sind als Kontenführer zugelassen und können daher in Belgien entmaterialisierte Wertpapiere für Rechnung Dritter halten: 1. juristische Personen belgischen Rechts, die zu diesem Zweck von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassen sind, 2.in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder Investmentgesellschaften, die gemäss dem Recht eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründet sind und in ihrem Herkunftsstaat ermächtigt worden sind, Wertpapiere für Rechnung Dritter zu halten, 3. in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von juristischen Personen, die gemäss dem Recht eines ausländischen Staates gegründet sind und zu diesem Zweck von der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen zugelassen sind, 4.die Belgische Nationalbank. » Art. 19 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 4 - § 1 - Die Belgische Nationalbank ist die Liquidationseinrichtung, die damit beauftragt ist, in vorliegendem Gesetz erwähnte entmaterialisierte Wertpapiere zu halten und Geschäfte mit diesen Wertpapieren zu liquidieren. § 2 - Der König kann spezifische Regeln erlassen in Bezug: 1. auf die kontenmässige Führung in ausländischer Währung oder in Rechnungseinheiten ausgedrückter entmaterialisierter Wertpapiere durch Kontenführer, 2.auf die kontenmässige Führung, die für die Einrichtung gelten, die Konten in Zusammenhang mit der Verwaltung eines internationalen Wertpapierliquidationssystems führt, und die sich auf die kontenmässige Führung von Wertpapieren bei einer anderen ähnlichen Einrichtung beziehen, um die Übertragung von Wertpapieren zwischen diesen Wertpapierliquidationssystemen zu vereinfachen. § 3 - Liquidationseinrichtungen dürfen Wertpapiere auf Rechnung ihrer Teilnehmer buchen aufgrund einer unwiderruflichen und bedingungslosen Verpflichtung der Belgischen Nationalbank, diese Wertpapiere am selben Tag in ihrem Liquidationssystem auf einem Konto auf den Namen der Einrichtung oder gegebenenfalls auf den Namen des Vermittlers dieser Einrichtung beim Liquidationssystem der Bank zu buchen. » Art. 20 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird aufgehoben.2. Der Artikel wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Es wird davon ausgegangen, dass ein Pfandschuldner Eigentümer der verpfändeten entmaterialisierten Wertpapiere ist.Unbeschadet der Haftung eines Pfandschuldners gegenüber dem tatsächlichen Eigentümer der verpfändeten Wertpapiere wird die Gültigkeit eines Pfandrechts nicht dadurch berührt, dass der betreffende Pfandschuldner nicht das Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren besitzt. Hat ein Pfandschuldner den betreffenden Pfandgläubiger im Vorfeld schriftlich darauf hingewiesen, dass er das Eigentumsrecht an den verpfändeten Wertpapieren nicht besitzt, unterliegt die Gültigkeit des Pfandrechts einer Ermächtigung des Eigentümers, diese Wertpapiere zu verpfänden. » Art. 21 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « ihre unkörperlichen dinglichen Rechte » durch die Wörter « ihre in Artikel 3 Absatz 1 erwähnten Miteigentumsrechte » ersetzt.
Art. 22 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 13 - § 1 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen ist mit der Kontrolle der Einhaltung der in vorliegendem Kapitel und in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Regeln und Verpflichtungen durch die in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen beauftragt. § 2 - Für die Ausübung der in § 1 vorgesehenen Kontrolle, für die Auferlegung von Verwaltungssanktionen und für andere Massnahmen, die gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen getroffen werden, macht die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen: 1. gegenüber den in Artikel 3 § 2 Nr.1 bis 3 erwähnten Kreditinstituten Gebrauch von den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zuerkannt werden, 2. gegenüber Investmentgesellschaften und anderen in Artikel 3 § 2 Nr. 1 bis 3 erwähnten Einrichtungen Gebrauch von den Befugnissen, die ihr durch das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater und durch seine Ausführungserlasse und -regelungen zuerkannt werden.
Die entsprechenden Bestimmungen, die die Nichteinhaltung vorerwähnter Bestimmungen bestrafen, sind anwendbar. § 3 - Erfüllt eine Einrichtung die für die Aufrechterhaltung ihrer Zulassung als Kontenführer erforderlichen Bedingungen nicht mehr, kann die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen: 1. diese Einrichtung verpflichten, die festgestellten Verstösse in der von ihr festgelegten Frist zu beheben, 2.die Zulassung dieser Einrichtung ganz oder teilweise widerrufen oder aussetzen. § 4 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen kann in Belgien ansässigen Personen, die Konten mit entmaterialisierten Wertpapieren für Rechnung Dritter führen und Artikel 3 nicht einhalten, eine administrative Geldbusse auferlegen.
Die administrative Geldbusse kann einmalig oder pro Kalendertag auferlegt werden. In letztem Fall darf sie nicht weniger als 2.500 EUR und nicht mehr als 2.500.000 EUR betragen. Administrative Geldbussen, die für dieselbe Tat oder Gesamtheit von Taten auferlegt werden, dürfen insgesamt nicht mehr als 12.500.000 EUR betragen.
Die Geldbussen werden zugunsten der Staatskasse durch die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingetrieben. » Art. 23 - Artikel 3 § 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Artikel 49 werden mit Finanzinstituten gleichgesetzt: in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Liquidationseinrichtungen und Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, die operative Verwaltung von Diensten, die von solchen Liquidationseinrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise zu gewährleisten, ».
Art. 24 - Die Paragraphen 2 und 3 von Artikel 157 desselben Gesetzes werden zu den Paragraphen 1 beziehungsweise 2.
Art. 25 - Artikel 46 Nr. 7 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Für die Anwendung von Artikel 95 werden mit Finanzinstituten gleichgesetzt: in Artikel 2 Nr. 17 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Liquidationseinrichtungen und Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, die operative Verwaltung von Diensten, die von solchen Liquidationseinrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise zu gewährleisten, ».
Art. 26 - 28 - [Offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 4. August 2005] Art. 29 - Artikel 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen wird durch folgenden Paragraphen ergänzt: « § 7 - Für die Anwendung der Paragraphen 2 bis 6 und der Abschnitte 8 und 9 des vorliegenden Kapitels werden mit Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt: in Belgien ansässige Einrichtungen, deren Tätigkeit darin besteht, die operative Verwaltung von Diensten, die von den in § 1 erwähnten Liquidationseinrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise zu gewährleisten, auch wenn diese in Belgien ansässige Kreditinstitute sind. Der König bestimmt auf Stellungnahme der BNB und der CBFA die Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des vorliegenden Absatzes fallen.
Die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen müssen von der CBFA zugelassen werden. Auf Stellungnahme der BNB und der CBFA regelt der König insbesondere sowohl auf konsolidierter als auch auf nicht konsolidierter Grundlage die Bedingungen und das Verfahren für Zulassung und Aufrechterhaltung der Zulassung dieser Einrichtungen durch die CBFA, einschliesslich der Bedingungen, die Personen, die die tatsächliche Verwaltung gewährleisten, und Personen, die eine bedeutende Beteiligung halten, erfüllen müssen.
Auf Stellungnahme der BNB und der CBFA kann der König unter Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Belgiens die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Regeln ganz oder teilweise auf im Ausland ansässige Einrichtungen anwenden, deren Tätigkeit darin besteht, die operative Verwaltung von Diensten, die von den in § 1 erwähnten in Belgien ansässigen Liquidationseinrichtungen geleistet werden, ganz oder teilweise zu gewährleisten, auch wenn diese in Belgien ansässige Kreditinstitute sind. » Art. 30 - Artikel 31 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen dem Wort « Vorzugsrecht » und dem Wort « auf » die Wörter « mit demselben Rang wie das des Pfandgläubigers » eingefügt.2. In § 5 werden die Wörter « Werden Finanzinstrumente durch einen Finanzvermittler auf ein Konto bei einer in § 2 erwähnten Einrichtung gelegt und unterliegen diese Instrumente dadurch dem Vorzugsrecht dieser Einrichtung, ist die schriftliche Zustimmung des Kunden des Finanzvermittlers erforderlich zur Vermeidung eines Verstosses gegen Artikel 148 § 3 des Gesetzes vom 6.April 1995 » durch die Wörter « Werden Finanzinstrumente durch einen Finanzvermittler auf ein Konto bei einem qualifizierten Vermittler oder einer Einrichtung erwähnt in § 1 beziehungsweise 2 gelegt und unterliegen diese Instrumente dadurch dem Vorzugsrecht dieses Vermittlers oder dieser Einrichtung, ist die schriftliche Zustimmung des Kunden des Finanzvermittlers erforderlich zur Vermeidung eines Verstosses gegen Artikel 148 § 3 des Gesetzes vom 6. April 1995 » ersetzt. Art. 31 - Artikel 122 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « 20. durch die Person, die eine Zulassung beantragt, und durch die zugelassene Einrichtung, gegen den Beschluss der CBFA, die Zulassung aufgrund der Artikel 3, 12 und 13 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente und seiner Ausführungserlasse zu verweigern, auszusetzen oder zu widerrufen. Die Beschwerde hat hinsichtlich des Beschlusses aufschiebende Wirkung, es sei denn die CBFA hat aus schwerwiegenden Gründen ihren Beschluss ungeachtet einer eventuellen Beschwerde für vollstreckbar erklärt. » KAPITEL XII - Steuerrechtliche Bestimmungen Abschnitt I - Gesetz vom 10. März 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater sowie zur Festlegung des Steuersystems für Aktienverleihgeschäfte und verschiedener anderer Bestimmungen Art.32 - Die Artikel 52 bis 54 des Gesetzes vom 10. März 1999 zur Abänderung des Gesetzes vom 6. April 1995 über die Sekundärmärkte, den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und Anlageberater sowie zur Festlegung des Steuersystems für Aktienverleihgeschäfte und verschiedener anderer Bestimmungen werden widerrufen.
Abschnitt II - Einkommensteuergesetzbuch 1992 Art. 33 - Artikel 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text, der § 1 bilden wird, wird durch eine Nummer 11 und eine Nummer 12 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 11.Finanzinstrumente Unter Finanzinstrumenten versteht man Finanzinstrumente erwähnt in Artikel 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente. 12. Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente Unter Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente versteht man: a) Pfandvereinbarungen und Vereinbarungen zur Eigentumsübertragung als Sicherheit einschliesslich Rückübertragungsvereinbarungen (so genannte « Wertpapierpensionsgeschäfte » beziehungsweise « Repos ») erwähnt in Artikel 3 Nr.3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente, b) im Rahmen der in Buchstabe a) erwähnten Vereinbarungen Nachdeckungsleistungen erwähnt in Artikel 3 Nr.9 des Gesetzes vom 15.
Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente und im Laufe der Vereinbarung erfolgende Ersetzungen der ursprünglich als Sicherheit bestellten Aktiva durch neue Finanzinstrumente, c) ähnliche Vereinbarungen wie die in Buchstabe a) und b) erwähnten Vereinbarungen, die aufgrund von Bestimmungen ausländischen Rechts zu einer Eigentumsübertragung führen oder in Bezug auf Pfandvereinbarungen zu einer Eigentumsübertragung führen können.» 2. Der Artikel wird durch einen § 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 2 - Für die Anwendung - in Bezug auf Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher - der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzbuches, der besonderen Gesetzesbestimmungen über Einkommensteuern und ihrer Ausführungserlasse gilt, dass vorerwähnte Zedenten, Pfandschuldner und Verleiher, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente handeln, während der Gesamtlaufzeit des Vertrags Eigentümer vorerwähnter Finanzinstrumente bleiben. In Abweichung von Absatz 1 gilt für Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die aus Finanzinstrumenten hervorgehen, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs übertragen, verpfändet oder verliehen werden, dass sie nicht vom Zedenten, Pfandschuldner oder Verleiher bezogen werden. » Art. 34 - In Artikel 18 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 20. März 1996, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999 und 24.Dezember 2002, wird Nummer 3 aufgehoben.
Art. 35 - Artikel 19 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 20. März 1996 und 10. März 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. Zinsen, Prämien und andere Erträge aus Darlehen einschliesslich Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten in Bezug auf Finanzinstrumente, aus Geldeinlagen und anderen Schuldforderungen, ». 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von vorhergehendem Absatz ist der Gesamtbetrag der in Absatz 1 erwähnten Einkünfte aus Finanzinstrumenten, die Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs sind, der während der Laufzeit des Vertrags am festgelegten Fälligkeitstermin gezahlt oder zuerkannt wird, beim Zessionar, Pfandgläubiger oder Entleiher steuerpflichtig.» 3. In § 3 werden zwischen den Wörtern « aus Verrichtungen » und den Wörtern « zur Übergabe » die Wörter « - die keine Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente sind - » eingefügt. Art. 36 - In Titel II Kapitel II Abschnitt IV desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt I durch eine Unterteilung J mit der Überschrift « Berufsbezogene verschiedene Einkünfte », die einen Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut umfasst, ergänzt: « Art. 37bis - Unbeschadet der Anwendung des Mobiliensteuervorabzugs gelten Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose in Bezug auf Finanzinstrumente, die Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs sind, als Berufseinkünfte, wenn die Finanzinstrumente, die Gegenstand der Vereinbarung sind, zur Ausübung der Berufstätigkeit des Empfängers vorerwähnter Einkünfte genutzt werden.
Nettoeinkünfte aus diesen Entschädigungen werden gemäss Artikel 98 Absatz 2 bestimmt. » Art. 37 - In Artikel 45 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999 und 16. Juli 2001, wird § 2 aufgehoben.
Art. 38 - In Artikel 54 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Juli 1992, werden zwischen dem Wort « Zinsen, » und dem Wort « Vergütungen » die Wörter « in Artikel 90 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen, die als Ausgleich für diese Zinsen gezahlt werden, » eingefügt.
Art. 39 - Artikel 90 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 20. Dezember 1996, 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 10. August 2001, wird durch eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 11. Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose in Bezug auf Finanzinstrumente, die Gegenstand einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs sind. » Art. 40 - In Artikel 98 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Oktober 1997, werden zwischen den Wörtern « Nr. 5 bis 7 » und den Wörtern « erwähnten Einkünften » die Wörter « und 11 » eingefügt.
Art. 41 - In Artikel 171 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 28. Dezember 1992, 24. Dezember 1993, 30.
März 1994, 6. Juli 1994, 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, die Gesetze vom 25.Januar 1999, 10. März 1999, 4.
Mai 1999 und 6. April 2000, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und die Gesetze vom 24. Dezember 2002 und 28. April 2003, wird Nummer 3ter durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3ter. zum Steuersatz von 10, 15, 20 oder 25 Prozent in Artikel 90 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose entsprechend dem Steuersatz, der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf Lose erwähnt in Artikel 90 Nr. 6, auf die sich diese Entschädigungen beziehen, angewandt wird, ».
Art. 42 - In Artikel 192 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 10. März 1999, werden die Wörter « und § 2 Absatz 1 » gestrichen. Art. 43 - Artikel 198 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 22. Juli 1993, 27. Dezember 1993, 6. Juli 1994 und 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 4. Mai 1999, 22. Mai 2001 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch eine Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 13.Entschädigungen für fehlende Kupons, die in Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder von Verleihen mit Bezug auf Aktien oder Anteile gezahlt oder zuerkannt werden, bis zu einem Betrag, der der Differenz zwischen einerseits dem Gesamtbetrag der Bruttodividende, die für Aktien oder Anteile gezahlt oder zuerkannt wird, auf die diese Entschädigungen für fehlende Kupons sich beziehen, und andererseits dem Gesamtbruttobetrag der entweder tatsächlich erhaltenen Dividenden oder der Dividenden, in Bezug auf die eine Entschädigung für fehlende Kupons für vorerwähnte Aktien oder Anteile bezogen wurde, entspricht. » 2. Absatz 3 wird aufgehoben. Art. 44 - Artikel 202 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1999 und die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000, 13. Juli 2001 und 24. Dezember 2002 [sic, zu lesen ist: und abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1999, die Königlichen Erlasse vom 20. Juli 2000 und 13. Juli 2001 und das Gesetz vom 24. Dezember 2002], wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 6 wird durch folgenden Text ersetzt: « Die in Artikel 2 § 2 erwähnte Fiktion der Nichtübertragung des Eigentums ist für die Bestimmung, ob die in Absatz 1 Nr.1 erwähnte Bedingung erfüllt ist, nicht anwendbar. » 2. Der Paragraph wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Zudem sind in § 1 Absatz 1 Nr.1 und 2 [sic, zu lesen ist: § 1 einziger Absatz Nr. 1 und 2] erwähnte Einkünfte, die aufgrund von Aktien oder Anteilen bezogen werden, die aufgrund einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente erworben wurden, nicht abzugsfähig. » Art. 45 - Artikel 203 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Dezember 1992, 21. Dezember 1994 und 6. April 1995, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 22.
Dezember 1998, 10. März 1999, 4. Mai 1999 und 24. Dezember 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird aufgehoben.2. Paragraph 2 Absatz 6 wird aufgehoben. Art. 46 - In Artikel 221 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 1998 und 26. März 1999, werden die Wörter « Artikel 90 Nr. 5 bis 7 » durch die Wörter « Artikel 90 Nr. 5 bis 7 und 11 » ersetzt.
Art. 47 - Artikel 223 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. März 1999, 4. Mai 1999 und 28. April 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 3.der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3 erwähnten Entschädigungen für fehlende Kupons. » 2. Nummer 3 wird aufgehoben. Art. 48 - Artikel 225 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 30. März 1994, den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996 und die Gesetze vom 10. März 1999, 4. April 1999, 4. Mai 1999 und 28.
April 2003 [sic, zu lesen ist: die Gesetze vom 10. März 1999, 4. Mai 1999 und 28. April 2003], wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 Nr.5 werden die Wörter « in Artikel 223 Nr. 2 » durch die Wörter « in Artikel 223 Nr. 2 und 3 » ersetzt und die Wörter « und Zulagen » durch die Wörter «, Zulagen und Entschädigungen » ersetzt. 2. Absatz 2 Nr.5 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 5. zu dem in Artikel 215 Absatz 1 erwähnten Satz auf die in Artikel 223 Nr. 2 erwähnten Beiträge, Pensionen, Renten und Zulagen, ».
Art. 49 - Artikel 228 § 2 Nr. 9 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 20. Dezember 1996, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « Artikel 90 Nr.1 bis 10 » werden durch die Wörter « Artikel 90 Nr. 1 bis 11 » ersetzt. 2. Nummer 9 wird durch einen Buchstaben j) mit folgendem Wortlaut ergänzt: « j) Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente bezogen werden und die zu Lasten eines Entleihers, Zessionars oder Pfandgläubigers sind, der ein Einwohner des Königreichs, eine Gesellschaft, Vereinigung, Niederlassung oder Einrichtung, deren Gesellschaftssitz, Hauptniederlassung oder Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz in Belgien liegt, der Belgische Staat oder eine seiner politischen Untergliederungen oder lokalen Gebietskörperschaften oder eine Niederlassung ist, über die ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder in Belgien verfügt, und Einkünfte selber Art zu Lasten eines Entleihers, Zessionars oder Pfandgläubigers, der ein in Artikel 227 erwähnter Gebietsfremder ist, wenn sie in Belgien erzielt oder bezogen werden.» Art. 50 - Artikel 230 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992 und 6. August 1993, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 werden zwischen den Wörtern « keine Dividenden sind, » und den Wörtern « deren Schuldner » die Wörter « und in Artikel 228 § 2 Nr.9 Buchstabe j) erwähnte verschiedene Einkünfte, die sich nicht auf Einkünfte aus Aktien oder Anteilen beziehen, » eingefügt. 2. Nummer 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 2.Einkünfte aus ausländischen Finanzinstrumenten, die in Belgien hinterlegt wurden, und Einkünfte, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf diese Finanzinstrumente erzielt wurden, wenn diese Depots und Geschäfte den vom Minister der Finanzen festgelegten Formbedingungen entsprechen und sofern der Hinterleger diese Finanzinstrumente nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien nutzt, ». 3. Eine Nummer 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 2bis.Einkünfte aus ausländischen Finanzinstrumenten und Einkünfte ausländischer Herkunft, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente erzielt wurden, sofern diese Finanzinstrumente nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt werden und sofern die Einkünfte durch einen in Belgien ansässigen Finanzvermittler gezahlt werden, der in Artikel 2 des Gesetzes vom 11.
Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erwähnt ist, unter den vom Minister der Finanzen festgelegten Formbedingungen, ». 4. In Nummer 5 werden zwischen den Wörtern « Artikel 228 § 2 Nr.9 » und den Wörtern « erwähnte verschiedene Einkünfte » die Wörter « Buchstabe a) bis i) » eingefügt.
Art. 51 - Artikel 234 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 1999, wird aufgehoben.
Art. 52 - Artikel 240 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. März 1999 und abgeändert durch das Gesetz vom 4.
Mai 1999, wird aufgehoben.
Art. 53 - In Artikel 247 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 10. März 1999, werden die Wörter « und 5 » gestrichen und die Wörter «, Zulagen und Entschädigungen » durch die Wörter « und Zulagen » ersetzt.
Art. 54 - Artikel 261 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 4. April 1995, 22. Dezember 1998 und 17. Mai 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. durch Einwohner des Königreichs, inländische Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen und Einrich tungen und juristische Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, die Schuldner von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und von Einkünften sind wie in Artikel 90 Nr. 6 bis 11 erwähnt, und durch Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterliegen und in Belgien eine Niederlassung haben, auf deren Ergebnisse Einkünfte wie in Artikel 17 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnt und Einkünfte wie in Artikel 90 Nr. 6 bis 11 erwähnt angerechnet werden, ». 2. Absatz 1 wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « 4.durch Vermittler, die in Belgien ansässig sind und in Artikel 90 Nr. 11 erwähnte Einkünfte ausländischer Herkunft direkt an den tatsächlichen Empfänger zahlen. » 3. Der Artikel wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Bezug auf Zinsen von Verleihen von Finanzinstrumenten und auf die in Artikel 90 Nr.11 erwähnten Einkünfte, die in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt werden, der über ein zugelassenes zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten abgeschlossen und vollständig ausgezahlt wird, ist in Abweichung von Absatz 1 der Schuldner des Mobiliensteuervorabzugs, der diesen Vorabzug ungeachtet gegenteiliger Vereinbarung auf die steuerpflichtigen Einkünfte einbehalten muss, der Verwalter des zugelassenen zentralisierten Systems. Als « zugelassenes zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten » gilt ein System für den Verleih von Finanzinstrumenten, dessen Zweck darin besteht, als letzte Instanz die Abwicklung von Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren zu erleichtern, und das integriert ist in einem in Artikel 2 § 1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 28. April 1999 zur Umsetzung der Richtlinie 98/26/EG vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen erwähnten Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem oder in einem System eines anderen Staates, dessen Rechtsvorschriften zumindest gleichwertige Bedingungen vorsehen und das vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassen ist. Der König bestimmt die Zulassungsbedingungen, die das System erfüllen muss, und den Zeitraum, für den die Zulassung bewilligt werden kann. » Art. 55 - Artikel 262 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 22. Juli 1993, 30. Januar 1996, 20. März 1996, 16. April 1997 und 22. Dezember 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nummer 1 werden die Wörter « in Artikel 90 Nr.6 erwähnte verschiedene Einkünfte » durch die Wörter « in Artikel 90 Nr. 6 und 11 erwähnte Einkünfte » ersetzt. 2. In Nummer 4 werden die Wörter « und Lose in Bezug auf Anleihepapiere » durch die Wörter «, Lose in Bezug auf Anleihepapiere und in Artikel 90 Nr.11 erwähnte Einkünfte » ersetzt.
Art. 56 - In Artikel 263 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 4. April 1995, werden zwischen den Wörtern « im Ausland hinterlegtem Geld » und den Wörtern « und auf die in Artikel 267 Absatz 4 erwähnten Einkünfte » die Wörter «, auf die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Einkünfte ausländischer Herkunft » eingefügt.
Art. 57 - Artikel 265 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. April 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 1996, wird wie folgt ergänzt: « Der Mobiliensteuervorabzug wird ebenfalls nicht von Vermittlern geschuldet, die in Belgien ansässig sind und in Artikel 90 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen ausländischer Herkunft zahlen, wenn diese Vermittler solche Entschädigungen zum direkten Vorteil einer inländischen Gesellschaft oder eines Steuerpflichtigen, der gemäss Artikel 233 der Steuer der Gebietsfremden unterliegt, zahlen. » Art. 58 - In Artikel 269 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 30. März 1994 und abgeändert durch die Gesetze vom 20.
Dezember 1995, 10. Februar 1998, 22. Dezember 1998, 10. März 1999, 22.
Mai 2001, 19. Juli 2001 und 24. Dezember 2002, wird Absatz 1 Nr. 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. auf 10, 15, 20 oder 25 Prozent für die in Artikel 90 Nr. 11 erwähnten Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose entsprechend dem Steuersatz, der auf Einkünfte aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern und auf Lose erwähnt in Artikel 90 Nr. 6 angewandt wird, auf die diese Entschädigungen sich beziehen. » Art. 59 - Artikel 280 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 4. Juli 2004, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Ausserdem wird für die Anwendung von Absatz 2 zu Lasten des Empfängers von Einkünften aus Kapitalvermögen und beweglichen Gütern, die aufgrund einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente sein Eigentum geworden sind, der Mobiliensteuervorabzug bis zu dem Betrag des Vorabzugs angerechnet, der sich proportional auf den Gesamtzeitraum bezieht, der aus dem Zeitraum besteht, der gemäss vorerwähntem Absatz bestimmt wird, und dem Zeitraum, in dem der Verleiher, Zedent oder Pfandschuldner das Volleigentum an diesen Finanzinstrumenten besass. » Art. 60 - In Artikel 281 desselben Gesetzbuches, ergänzt durch das Gesetz vom 10. März 1999, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 61 - In demselben Gesetzbuch wird Artikel 283, aufgehoben durch das Gesetz vom 30. Januar 1996, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 283 - Ausser wenn der Verleih über ein in Artikel 261 Absatz 3 erwähntes zugelassenes zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten abgeschlossen wird, wird kein Mobiliensteuervorabzug aufgrund von Einkünften aus Aktien oder Anteilen von belgischen Gesellschaften angerechnet, die anlässlich eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente Eigentum des Empfängers geworden sind, wenn der Verleiher dieser Finanzinstrumente in einem Staat ansässig ist, mit dem Belgien ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung geschlossen hat, und er diese Finanzinstrumente nicht zur Ausübung einer Berufstätigkeit in Belgien genutzt hat.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz und unbeschadet der in den Artikeln 281 und 282 vorgesehenen Bestimmungen wird zu Lasten des Entleihers - wenn dieser nachweist, dass zugunsten des Verleihers der Aktien oder Anteile ohne Verleih ein Verzicht auf die Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs oder eine Ermässigung des Mobiliensteuervorabzugs vorgesehen in einem von Belgien geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Dividenden, die für diese Aktien oder Anteile zuerkannt oder ausgeschüttet werden, erfolgt wäre - der Mobiliensteuervorabzug angerechnet bis zu der Differenz zwischen dem tatsächlich auf die Dividenden einbehaltenen Mobiliensteuervorabzug und dem Betrag des Mobiliensteuervorabzugs, der definitiv vom Verleiher geschuldet worden wäre, wenn dieser die Dividenden selbst bezogen hätte. » Art. 62 - Artikel 289 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1994 und 10. August 2001 [sic, zu lesen ist: abgeändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1994], wird wie folgt ergänzt: « Der Pauschalanteil ausländischer Steuer wird nicht aufgrund von Zinsen angerechnet, die aus Finanzinstrumenten hervorgehen, die in Belgien zur Ausübung der Berufstätigkeit des Empfängers dieser Einkünfte genutzt werden, wenn er diese Finanzinstrumente als Entleiher in Ausführung eines Verleihs in Bezug auf diese Finanzinstrumente besitzt. » Art. 63 - In Artikel 313 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 28. Juli 1992, 6. Juli 1994, 16. April 1997, 22.
Dezember 1998 und 26. März 1999, werden die Wörter « oder in Artikel 90 Nr. 6 erwähnte Lose » durch die Wörter «, in Artikel 90 Nr. 6 erwähnte Lose oder in Artikel 90 Nr. 11 erwähnte Entschädigungen » ersetzt.
Art. 64 - Artikel 362bis desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1994, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 362bis - Für Steuerpflichtige, die Kapitalien, die keine Aktien oder Anteile darstellen, zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit nutzen, gilt der sich auf einen bestimmten Besteuerungszeitraum beziehende Teil der aufgelaufenen Zinsen dieser Kapitalien oder Teil der Entschädigungen für fehlende Kupons, der sich aufgrund einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs auf aufgelaufene Zinsen solcher Kapitalien bezieht, als Einkommen dieses Zeitraums, selbst wenn die Zinsen oder Entschädigungen im Laufe eines späteren Zeitraums eingenommen oder erzielt werden.
In Abweichung von vorhergehendem Absatz gilt für die in Artikel 19 § 2 Absatz 3 erwähnten Zessionare, Pfandgläubiger oder Entleiher der Gesamtbetrag der Zinsen, die im Laufe eines bestimmten Besteuerungszeitraums im Rahmen ihrer Berufstätigkeit eingenommen oder erzielt werden, als Einkommen dieses Besteuerungszeitraums. » Art. 65 - In demselben Gesetzbuch wird Artikel 394bis, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. März 1999, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: « Art. 394bis - Artikel 2 § 2 Absatz 1 ist nicht auf Bestimmungen über die Eintreibung der Steuer anwendbar. » Abschnitt III - Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte Art. 66 - In Artikel 143 § 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, abgeändert durch die Gesetze vom 5. August 1992, 28. Dezember 1992, 16. April 1997, 10. März 1999 und 22. April 2003, werden die Wörter « der in Artikel 18 Absatz 1 Nr. 3 desselben Gesetzbuches erwähnten Entschädigungen für fehlende Kupons, » gestrichen.
Abschnitt IV - Gesetz vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten Wertpapieren Art. 67 - Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 1993 über Geschäfte mit bestimmten Wertpapieren wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « In Anwendung von Artikel 2 § 2 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 gilt der Verleih und die Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente, deren Lieferung per Überweisung von einem steuerfreien oder auf ein steuerfreies Konto erfolgt, gegenüber dem Inhaber eines solchen Kontos nicht als Eigentumsübertragung.» 2. In Absatz 2 werden die Wörter « der Rückübertragung » durch die Wörter « während des Zeitraums, in dem die Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente aufgrund des Gesetzes vom 15.Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente zu einer Eigentumsübertragung geführt hat, » ersetzt. 3. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Vergütung für den Verleih oder die Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente wird zu Lasten der in Absatz 2 Nr.2 erwähnten Empfänger als Zins betrachtet, für den der Entleiher oder der Vertragspartner den Vorabzug schuldet. » 4. Absatz 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Sind der Entleiher oder der Vertragspartner nicht in Belgien ansässig, wird der Mobiliensteuervorabzug von dem in Belgien ansässigen Vermittler geschuldet, der dem Endempfänger die Ausgleichsvergütung oder die Vergütung für den Verleih oder die Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten mit Bezug auf Finanzinstrumente zuerkennt oder auszahlt.» Abschnitt V - Gesetzbuch der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern Art. 68 - Artikel 126-1 Nr. 15 des Gesetzbuches der der Stempelsteuer gleichgesetzten Steuern, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 1995, wird aufgehoben.
KAPITEL XIII - Aufhebungsbestimmungen und verschiedene Bestimmungen Art. 69 - Aufgehoben werden: 1. Artikel 4 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 5.Mai 1872, das Buch I Titel VI des Handelsgesetzbuches bildet, soweit diese Absätze sich auf Pfandrechte an Finanzinstrumenten oder Barsicherheiten beziehen, 2. Artikel 7 § 2 des koordinierten Königlichen Erlasses Nr.62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, 3. Artikel 119nonies § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, soweit diese Absätze sich auf Pfandrechte an Finanzinstrumenten oder Barsicherheiten beziehen, 4. die Artikel 23 bis 26 des Gesetzes vom 2.Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, 5. Artikel 157 § 1 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute.
Art. 70 - Der Königliche Erlass vom 27. Januar 2004 zur Koordinierung des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10. November 1967 zur Förderung des Umlaufs von Finanzinstrumenten wird mit Auswirkung am Datum seines In-Kraft-Tretens bestätigt.
Art. 71 - Einrichtungen, die in Anwendung des Ministeriellen Erlasses vom 24. Januar 1991 zur Einführung einer pro Kategorie von Einrichtungen erteilten allgemeinen Zulassung für die Führung von Konten entmaterialisierter Wertpapiere der Staatsschuld zugelassen sind und in den Geltungsbereich von Artikel 3 des Gesetzes vom 2.
Januar 1991 fallen, werden von Rechts wegen zugelassen, bis die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen eine andere Entscheidung trifft.
Art. 72 - Zentralisierte Systeme zum Verleih von Aktien oder Anteilen, die zugelassen sind gemäss Artikel 203 § 2 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, bevor diese Bestimmung durch Artikel 42 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: Artikel 45 Nr. 2] des vorliegenden Gesetzes aufgehoben wurde, behalten ihre Zulassung, wenn sie die vom König festgelegten Bedingungen innerhalb der von Ihm festgelegten Frist erfüllen. Diese Zulassung gilt dann als Zulassung als « zugelassenes zentralisiertes System für den Verleih von Finanzinstrumenten », wie in Artikel 261 Absatz 3 desselben Gesetzbuches erwähnt, so wie er durch Artikel 51 [sic, zu lesen ist: Artikel 54] des vorliegenden Gesetzes eingefügt worden ist.
KAPITEL XIV - In-Kraft-Treten Art. 73 - § 1 - Mit Ausnahme der Artikel 18, 19, 22, 31 und 71, für die der König das Datum des In-Kraft-Tretens festlegt, treten die Bestimmungen der Kapitel II bis XI des vorliegenden Gesetzes am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen sind ebenfalls auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und Nettingvereinbarungen anwendbar, die vor ihrem In-Kraft-Treten abgeschlossen worden sind, ausser in Bezug auf Insolvenzverfahren, Konkurrenzsituationen oder Pfändungen, die vor diesem Datum erfolgt sind.
Art. 74 - Die Artikel 32, 47 Nr. 1 und 48 Nr. 1 sind auf Aktien- oder Anteilsverleihe anwendbar, die ab dem 14. April 1999 abgeschlossen werden.
Die Artikel 34, 37, 42, 43 Nr. 2, 45, 47 Nr. 2, 51 bis 53 und 60 sind auf Aktien- oder Anteilsverleihe anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden.
Die Artikel 33, 44 Nr. 1, 65 und 67 Nr. 1 und 2 sind auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und auf Verleihe mit Bezug auf Finanzinstrumente anwendbar, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden.
Die Artikel 35, 36, 38 bis 40, 43 Nr. 1, 44 Nr. 2, 46, 48 Nr. 2, 49, 50, 54 bis 59, 64, 66 und 67 Nr. 3 und 4 sind auf Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose anwendbar, die in Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden.
Die Artikel 41 und 63 sind ab dem Steuerjahr 2005 anwendbar.
Artikel 50 Nr. 2 und 3 ist anwendbar: - in Bezug auf Einkünfte aus ausländischen Finanzinstrumenten, auf Einkünfte, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gezahlt oder zuerkannt werden, - in Bezug auf andere Einkünfte als Entschädigungen für fehlende Kupons oder für fehlende Lose, die in Ausführung einer Vereinbarung über die Leistung von dinglichen Sicherheiten oder eines Verleihs mit Bezug auf Finanzinstrumente bezogen werden, auf Einkünfte, die in Ausführung von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente gezahlt oder zuerkannt werden, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden.
Die Artikel 61 und 62 sind anwendbar auf Einkünfte aus Finanzinstrumenten, die Gegenstand von Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und von Verleihen mit Bezug auf Finanzinstrumente sind, die ab dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt abgeschlossen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Dezember 2004 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 février 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL